Apples überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb

BGH – Beschluss vom 18. März 2025 – KVB 61/23 – Apple
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Feststellung des Bundeskartellamts bestätigt, dass Apple eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb im Sinne des § 19a Abs. 1 GWB hat. Damit ist Apple nach Amazon das zweite Unternehmen, das unter diese besondere kartellrechtliche Kontrolle fällt.
Hintergrund:
Apple ist ein weltweit führendes Technologieunternehmen mit enormer Marktmacht, insbesondere durch Produkte wie das iPhone und den App Store. Das Unternehmen ist auf mehreren mehrseitigen Märkten tätig, etwa durch die Verbindung von Nutzern, App-Entwicklern und Diensteanbietern über seine Plattformen.
Zentrale Feststellungen:
- Mehrseitige Märkte: Apple betreibt mit iOS, iPadOS und dem App Store Plattformen, die als mehrseitige Märkte i.S.d. § 18 Abs. 3a GWB gelten.
- Ökonomische Bedeutung: Mit Umsätzen in dreistelliger Milliardenhöhe, über einer Milliarde aktiven Geräten und hoher vertikaler Integration verfügt Apple über weitreichende strategische und wirtschaftliche Ressourcen.
- Marktübergreifendes Potenzial: Das Unternehmen kann seine Position nutzen, um Einfluss auf Drittunternehmen und Marktprozesse auszuüben – ein Potential, das § 19a GWB adressiert, auch ohne konkreten Missbrauch.
Rechtliche Würdigung:
- Eine konkrete Wettbewerbsgefahr oder -beeinträchtigung ist für die Feststellung nach § 19a Abs. 1 GWB nicht erforderlich.
- Die Einordnung Apples als „Torwächter“ im Sinne des EU-Digital Markets Act (DMA) schließt eine parallele Anwendung des § 19a GWB nicht aus.
- Es bestehen keine verfassungs- oder unionsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung oder deren Anwendung auf Apple.
Ergebnis:
Die Beschwerde von Apple wurde vollumfänglich abgewiesen. Das Bundeskartellamt durfte die marktübergreifende Bedeutung Apples zu Recht feststellen. Die Entscheidung stärkt die Anwendung des § 19a GWB als Instrument zur frühzeitigen Kontrolle digitaler Großkonzerne.
- von DGKorff
- unter 21. März 2025