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Beerdigung ohne Sarg

Beerdigung ohne Sarg

Sonne über der Kieler Förde - Dr. Trutz Graf Kerssenbrock

Der Sozialausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat kürzlich eine Beerdigung ohne Sarg befürwortet. Dies ist Teil eines Gesetzentwurfs zur Änderung des Bestattungsgesetzes.

Der Entwurf sieht vor, dass die Beerdigung ohne Sarg unter bestimmten Bedingungen erlaubt wird, insbesondere wenn der Wille der verstorbenen Person dies ausdrücklich verlangt. Die Begründung für diese Änderung ist, dass sich die Bestattungskultur verändert und viele Menschen eine sarglose Beerdigung bevorzugen. Der Entwurf betont, dass die Entscheidung des Verstorbenen Vorrang haben sollte und dass die gesellschaftliche Akzeptanz für solche Bestattungsformen wächst.

Entwurf Bestattungsgesetz SH

 

Gegenwärtige Rechtslage

In Deutschland regeln die Bestattungsgesetze der Bundesländer die Vorschriften und Anforderungen für Bestattungen. Obwohl die Bestattungsrechte von Land zu Land variieren, gibt es einige grundlegende Vorschriften und Prinzipien, die landesweit gelten:


1. Bestattungspflicht

  • In Deutschland besteht eine Bestattungspflicht für Verstorbene. Sie umfasst die Verpflichtung, einen Verstorbenen ordnungsgemäß beizusetzen, entweder durch eine Erd-, Feuer- oder andere gesetzlich zugelassene Bestattungsart.
  • Die Pflicht liegt bei den nächsten Angehörigen, in der Reihenfolge Ehepartner, Kinder, Eltern und weitere Familienmitglieder.

2. Sargpflicht

  • In den meisten Bundesländern ist die Bestattung im Sarg für Erdbestattungen vorgeschrieben.
  • Ausnahmen bestehen insbesondere bei religiösen oder weltanschaulichen Gründen. Einige Bundesländer, wie Bremen und Nordrhein-Westfalen, erlauben unter bestimmten Bedingungen bereits Bestattungen ohne Sarg, z. B. bei muslimischen Bestattungen.
  • Für Feuerbestattungen ist eine Einäscherung im Sarg in der Regel erforderlich.

3. Friedhofspflicht

  • In Deutschland besteht Friedhofszwang für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen. Die Beisetzung muss auf einem dafür zugelassenen Friedhof oder in einer speziellen Begräbnisstätte erfolgen.
  • Naturnahe Alternativen, wie Waldbestattungen, müssen ebenfalls in dafür genehmigten Arealen stattfinden.

4. Zulässige Bestattungsformen

Die gängigen Bestattungsarten sind:

  • Erdbestattung: Klassisch im Sarg auf einem Friedhof.
  • Feuerbestattung: Einäscherung mit anschließender Urnenbeisetzung.
  • Seebestattung: Beisetzung der Urne in speziellen Seegebieten, nach Genehmigung und unter besonderen Auflagen.
  • Waldbestattung: Urnenbeisetzung an einem Baum in speziell ausgewiesenen Wäldern.

5. Religion und Weltanschauung

  • Die Religionsfreiheit wird berücksichtigt. So dürfen etwa muslimische Bestattungen entsprechend den Vorschriften des Islam erfolgen, sofern Landesgesetze dies zulassen.
  • Ähnliches gilt für andere religiöse oder kulturelle Bestattungsriten.

6. Ruhefristen

  • Jedes Grab unterliegt einer gesetzlichen Ruhefrist, die von den Bundesländern geregelt wird und typischerweise zwischen 15 und 30 Jahren liegt.
  • Nach Ablauf der Ruhefrist kann das Grab neu vergeben werden, es sei denn, es besteht ein Dauernutzungsrecht.

7. Besondere Genehmigungen

  • Abweichungen von den üblichen Vorschriften, wie die Beisetzung außerhalb eines Friedhofs oder ohne Sarg, bedürfen einer behördlichen Genehmigung und werden individuell geprüft.
  • Die sarglose Bestattung wird bisher meist nur aus religiösen Gründen oder im Ausnahmefall zugelassen.

Gesetzliche Veränderungen

Die jüngsten Initiativen in Schleswig-Holstein spiegeln die gesellschaftlichen Veränderungen wider, in denen mehr Flexibilität bei den Bestattungsformen gefordert wird. Der Vorschlag, die sarglose Beerdigung aus kulturellen oder individuellen Gründen zuzulassen, wäre ein bedeutender Schritt hin zu mehr Wahlfreiheit bei Bestattungsarten und könnte andere Bundesländer beeinflussen.

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