BGH-Urteil zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten

BGH, Urteil vom 19. Februar 2025 – VIII ZR 138/23 -Musterfeststellungsklage zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 19. Februar 2025 (VIII ZR 138/23) eine wichtige Entscheidung zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten im Rahmen eines Musterfeststellungsverfahrens getroffen. Die zentrale Frage: Sind Inkassokosten als Verzugsschaden auch dann ersatzfähig, wenn das beauftragte Inkassounternehmen mit dem Gläubiger konzernrechtlich verbunden ist? Der BGH hat dies bejaht und das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg aufgehoben.
Sachverhalt: Streit um Konzerninkasso
Der Dachverband der Verbraucherzentralen hatte eine Musterfeststellungsklage gegen ein Unternehmen erhoben, das Forderungen erwirbt und regelmäßig eine Schwestergesellschaft mit dem Inkasso beauftragt. Nach der zwischen den beiden Unternehmen getroffenen Vereinbarung wurden Inkassokosten in Höhe einer 1,3-fachen Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) als Verzugsschaden gegenüber Schuldnern geltend gemacht. Dabei war die Vergütung zunächst gestundet und wurde im Erfolgsfall durch Einbehalt der eingezogenen Beträge beglichen.
Erstinstanzliche Entscheidung: Kein ersatzfähiger Schaden
Das OLG Hamburg hatte die Klage zunächst zugunsten der Verbraucher entschieden. Es argumentierte, dass Inkassokosten nur dann erstattungsfähig seien, wenn der Gläubiger tatsächlich zur Zahlung verpflichtet sei. Da die Musterbeklagte durch die Vereinbarung mit ihrer Schwestergesellschaft nicht unmittelbar belastet wurde, fehle es an einer Vermögenseinbuße – und damit an einem ersatzfähigen Schaden.
BGH: Inkassokosten sind ersatzfähig – auch bei Konzerninkasso
Der BGH sah dies anders und stellte klar, dass Inkassokosten grundsätzlich als Verzugsschaden nach § 280 Abs. 1, 2, § 286, § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Gläubiger die Inkassovergütung direkt zahlt oder ob sie auf andere Weise – etwa durch Einbehalt der eingezogenen Beträge – beglichen wird. Entscheidend ist, dass der Gläubiger zur Vergütung des Inkassounternehmens verpflichtet ist.
Wichtige Kernpunkte des Urteils:
- Inkassokosten sind ersatzfähige Rechtsverfolgungskosten: Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH gehören Aufwendungen für ein Inkassounternehmen grundsätzlich zum ersatzfähigen Verzugsschaden.
- Auch Konzerninkasso ist zulässig: Die Erstattungsfähigkeit hängt nicht von der gesellschaftsrechtlichen Struktur des Gläubigers und des Inkassodienstleisters ab, sondern von der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahme.
- Kein Rechtsmissbrauch erkennbar: Nur wenn besondere Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten des Gläubigers vorliegen, könnte eine andere Beurteilung erfolgen – was hier nicht der Fall war.
- Anwendung des RVG sichert Schuldnerschutz: Da die Inkassokosten auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechnet wurden, sind sie nicht überhöht.
Präzedenzfall für die Praxis des Inkassowesens
Mit dieser Entscheidung schafft der BGH Klarheit für Gläubiger und Schuldner: Inkassokosten sind auch dann erstattungsfähig, wenn der Forderungseinzug durch ein konzernverbundenes Unternehmen erfolgt – solange die Beauftragung erforderlich und zweckmäßig war. Das Urteil hat weitreichende Folgen für Unternehmen, die Forderungsmanagement betreiben, sowie für Verbraucher, die mit Inkassoforderungen konfrontiert werden.
BGH Inkassokosten Musterfeststellungsklage
- von KorffAdmin2
- unter 19. Februar 2025