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Gebühr für den polizeilichen Mehraufwand bei „Hochrisikospielen“ der Fußball-Bundesliga ist verfassungsgemäß

Gebühr für den polizeilichen Mehraufwand bei „Hochrisikospielen“ der Fußball-Bundesliga ist verfassungsgemäß

Bundesverfassungsgericht

Mit Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts wurde entschieden, dass die Erhebung einer Gebühr für den polizeilichen Mehraufwand bei sogenannten „Hochrisikospielen“ der Fußball-Bundesliga in Bremen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Verfassungsbeschwerde der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH wurde abgewiesen. Die rechtliche Grundlage bildet § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes (BremGebBeitrG). Diese Regelung ermöglicht es, bei gewinnorientierten, erfahrungsgemäß gewaltträchtigen Großveranstaltungen mit über 5.000 Teilnehmern eine Gebühr für den zusätzlichen Polizeieinsatz zu erheben.

Hintergrund

Im vorliegenden Fall wurde die Gebühr bei einem Fußballspiel zwischen dem SV Werder Bremen und dem Hamburger SV erhoben, das als „Hochrisikospiel“ eingestuft wurde. Die Polizei Bremen informierte die DFL im Voraus über die Gebührenpflicht, da aufgrund der erwarteten Gewaltbereitschaft ein erhöhter Polizeieinsatz erforderlich war. Obwohl das Spiel ohne größere Zwischenfälle verlief, wurde ein Gebührenbescheid in mittlerer sechsstelliger Höhe erlassen. Der Widerspruch der DFL blieb erfolglos, und nach einem mehrstufigen Gerichtsverfahren wies schließlich das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde ab.

Verfassungsrechtliche Erwägungen

Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)

Das Gericht stellte fest, dass § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG in die Berufsfreiheit der Veranstalter eingreift. Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt, da die Norm formell und materiell verfassungsgemäß ist.

  1. Formelle Verfassungsmäßigkeit:
    Die Gesetzgebungskompetenz des Landes Bremen ist nach Art. 70 GG gegeben, da es sich bei der Gebühr um eine nichtsteuerliche Abgabe handelt. Gebühren sind definiert als individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, deren Kosten auf die Verursacher umgelegt werden können.
  2. Materielle Verfassungsmäßigkeit:
    Die Norm erfüllt die Anforderungen der Verhältnismäßigkeit.
    • Legitimer Zweck: Ziel der Regelung ist es, die Kosten für polizeiliche Mehraufwände bei gewinnorientierten Hochrisikoveranstaltungen den wirtschaftlichen Nutznießern aufzuerlegen, statt diese allgemein über Steuern zu finanzieren.
    • Geeignetheit und Erforderlichkeit: Die Gebührenpflicht stellt ein effektives Mittel dar, um die Kosten gerecht zu verteilen.
    • Angemessenheit: Die Belastung der Veranstalter ist verhältnismäßig und führt weder zu einer übermäßigen noch erdrosselnden Wirkung. Die Regelung betrifft nur einen kleinen Teil kommerzieller Veranstaltungen, die besonders hohe Sicherheitsaufwände verursachen.

Bestimmtheitsgebot und Normenklarheit

Die Anforderungen an die Bestimmtheit werden erfüllt. Zwar können Veranstalter die exakte Gebührenhöhe im Voraus nicht berechnen, dies ist jedoch rechtlich zulässig, da die Bemessung transparent anhand des polizeilichen Mehraufwands erfolgt.

Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)

Die Differenzierung nach § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG zwischen gewinnorientierten und nicht gewinnorientierten Veranstaltern sowie die Beschränkung auf Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Teilnehmern ist sachlich gerechtfertigt:

  1. Gewinnorientierung: Die Gebührenlast wird auf Veranstalter umgelegt, die durch die Veranstaltungen wirtschaftliche Vorteile erzielen. Nicht gewinnorientierte Veranstaltungen werden von der Gebührenpflicht ausgenommen, da sie nicht denselben wirtschaftlichen Nutzen generieren.
  2. Größe der Veranstaltung: Veranstaltungen mit über 5.000 Teilnehmern verursachen regelmäßig einen deutlich höheren polizeilichen Mehraufwand und profitieren von der Bereitstellung zusätzlicher Polizeikräfte. Die Differenzierung ist daher ein geeignetes Mittel, um den Zweck der Norm zu erfüllen.

Fazit

Das Bundesverfassungsgericht hält die Gebührenregelung des § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG für verfassungsgemäß. Sie greift zwar in die Grundrechte der Veranstalter ein, dieser Eingriff ist jedoch durch legitime öffentliche Interessen gerechtfertigt. Insbesondere wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt, und die Ungleichbehandlung verschiedener Veranstaltergruppen ist sachlich begründet. Die Regelung stellt sicher, dass die Kosten für den erhöhten Sicherheitsbedarf von denjenigen getragen werden, die ihn verursachen und von den damit verbundenen Vorteilen wirtschaftlich profitieren.

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