Unzulässigkeit von Luftbildaufnahmen mittels einer Drohne

BGH: Urteil vom 23. Oktober 2024 – I ZR 67/23
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23. Oktober 2024 (I ZR 67/23) stellt klar, dass Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken, die mit einer Drohne erstellt wurden, nicht unter die Panoramafreiheit gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG fallen. Die Panoramafreiheit gilt nur für Werke, die dauerhaft im öffentlichen Raum sichtbar sind. Die Klägerin, eine Verwertungsgesellschaft, hatte gegen die Veröffentlichung von Drohnenaufnahmen von Kunstinstallationen auf Bergehalden geklagt. Der BGH entschied zugunsten der Urheber, da deren Rechte durch die Vervielfältigung verletzt wurden.
§ 59 UrhG (Panoramafreiheit) erlaubt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die sich dauerhaft an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, ohne dass eine Zustimmung des Urhebers erforderlich ist. Diese Werke müssen für die Allgemeinheit sichtbar sein.
Drohnenbilder sind von der Panoramafreiheit ausgeschlossen, wenn sie Orte oder Werke erfassen, die nicht von einer öffentlichen Position am Boden aus sichtbar sind. Bilder, die mit einer Drohne erstellt werden, dürfen nur gemacht werden, wenn die abgebildeten Werke öffentlich zugänglich sind und keine speziellen urheberrechtlichen Schutzmaßnahmen bestehen.