Urteilsverkündung in Sachen „Bundeswahlgesetz 2023“
Am 23. und 24. April 2024 verhandelte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts über zwei Normenkontrollverfahren der Bayerischen Staatsregierung und von 195 Mitgliedern des Deutschen Bundestages aus der CDU/CSU-Fraktion. Außerdem standen drei Organstreitverfahren der Parteien CSU und DIE LINKE. sowie der Fraktion DIE LINKE. im Bundestag auf der Agenda. Zusätzlich wurden zwei Verfassungsbeschwerdeverfahren behandelt, die von mehr als 4.000 Privatpersonen und Bundestagsabgeordneten der Partei DIE LINKE. eingereicht wurden. Diese Verfahren betreffen Änderungen des Bundeswahlgesetzes, die durch das Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und das Fünfundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 vorgenommen wurden.
Die Antragsteller kritisieren teilweise den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, der ihr Recht auf Beratung gemäß Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) verletzt. Einige Antragsteller rügen das Verfahren der Zweitstimmendeckung, bei dem Wahlkreisbewerber nur noch dann ein Bundestagsmandat erhalten, wenn dies durch das nach dem Zweitstimmenergebnis ihrer Partei und ihrer Landesliste bemessene Mandatskontingent gedeckt ist. Des Weiteren wenden sich Antragsteller und Beschwerdeführer teilweise gegen die Abschaffung der Grundmandatsklausel, die bisher eine Partei unabhängig vom Erreichen der 5 %-Klausel in den Bundestag einziehen ließ, wenn mindestens drei ihrer Wahlkreiskandidaten ein Direktmandat errungen haben. Auch eine verfassungsrechtliche Neubewertung der Sperrklausel wird von einigen Beteiligten für erforderlich gehalten. Insgesamt stehen Verletzungen der Wahlrechtsgleichheit gemäß Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG und des Rechts auf Chancengleichheit der Parteien gemäß Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 GG im Fokus der Verhandlung
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 23. und 24. April 2024 am Dienstag, den 30. Juli 2024 sein Urteil verkünden.