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Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung verfolgungsbedingten Vermögensverlusts erfolglos

Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung verfolgungsbedingten Vermögensverlusts erfolglos

Bundesverfassungsgericht

Aus der Pressemitteilung:

Der Großvater des Beschwerdeführers war nach dem Attentat auf Hitler am 20. Juli 1944 Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer macht als Rechtsnachfolger seines Großvaters Rückübertragungsansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) geltend. Er begründet dies damit, dass die Verfolgungsmaßnahmen jedenfalls einen Vermögensverlust „auf andere Weise“ im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG begründet hätten. Die Verpflichtungsklagen und die nach Abschluss der Verpflichtungsklageverfahren erhobenen Wiederaufnahmeklagen sind erfolglos geblieben.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist. Wesentliche Gründe und Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts sind wie folgt:


I. Kammerzusammensetzung

Der Beschluss wurde gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG unter Ausschluss von Richter Christ gefasst, da dieser als damaliger Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts an den angegriffenen Entscheidungen mitgewirkt hatte. Er wurde durch Richter Radtke ersetzt.


II. Gründe für die Unzulässigkeit

  1. Hintergrund der Beschwerde

    • Der Beschwerdeführer begehrt als Rechtsnachfolger seines Großvaters Rückübertragung von Vermögenswerten nach dem Vermögensgesetz (VermG).
    • Er beruft sich darauf, dass die Verfolgungsmaßnahmen gegen seinen Großvater nach dem Attentat auf Hitler vom 20. Juli 1944 einen Vermögensverlust „auf andere Weise“ gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG begründet hätten.
    • Sowohl die ursprünglichen Verpflichtungsklagen als auch die Wiederaufnahmeklagen blieben erfolglos.
  2. Unzulänglichkeit der Begründung der Verfassungsbeschwerde

    • Fehlende Darstellung der Verletzung von Grundrechten: Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung wird nicht hinreichend aufgezeigt (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
      • Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG): Der Beschwerdeführer setzt sich nicht substantiiert mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. Insbesondere fehlt die Darstellung, was im ursprünglichen Verfahren zur Gesamtwürdigung der Verfolgungsmaßnahmen vorgetragen wurde.
      • Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG): Der pauschale Vorwurf, dass die beweisrechtliche Würdigung der Dokumente aus dem südafrikanischen Nationalarchiv unzureichend sei, ist unbegründet. Es fehlt eine Auseinandersetzung mit der Reichweite der Beweiskraft öffentlicher Urkunden gemäß § 418 Abs. 3 ZPO sowie die Wiedergabe relevanter Beweisanträge und gerichtlicher Beschlüsse.
    • Fehlende Auseinandersetzung mit neuen Vorbringen im Wiederaufnahmeverfahren: Der Beschwerdeführer rügt die Nichtberücksichtigung neuer wissenschaftlicher Stellungnahmen, setzt sich jedoch nicht mit den rechtlichen Beschränkungen für neues Vorbringen in Wiederaufnahmeverfahren auseinander.
  3. Verstoß gegen den Subsidiaritätsgrundsatz

    • Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, dass er alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um die behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu korrigieren.
    • Die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe nicht über die erforderliche historische Sachkunde verfügt, wird nicht durch Darlegungen ergänzt, ob der Beschwerdeführer eine fachhistorische Begutachtung durch Beweisanträge angestrebt hat.
  4. Fehlende Unterlagen

    • Die Verfassungsbeschwerde enthält keine Abschrift der ursprünglichen Klageschrift oder eine substantiierte Wiedergabe ihres Inhalts. Dies verhindert eine sachgerechte Prüfung der behaupteten Grundrechtsverletzung.

III. Keine weitergehende Begründung

Das Bundesverfassungsgericht sieht von einer weiteren Begründung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ab.

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