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Textaufgabe-Loesung

Lösung der Textaufgabe aus Sicht von Anwalt A. Warum ist die Lösung des OLG falsch.

Lösung 1 – Rechnung des OLG Schleswig:

Alle Zahlen sind Brutto-Eurobeträge.

 

Forderung Bürokosten

Abzugsposten

 

Gesamtforderung mit Abzugsposten

 

Gesamtzahlungen von Anwalt A =

tatsächlich geleistete Zahlungen

 

Jahr

1/3 Bürokostenanteil der festgestellten Bürokosten der Kläger

Abzugsposten 1 =

1/3 Gutschriftenanteil an Bürokosten durch Zahlung Anwalt D und E

Bürokostenanteil + Notarsonderzahlung – Abzugsposten

 

Geleistete Zahlungen des Beklagten auf Bürokostenanteil und Sonderzahlung Notariat

 

 

33.055

319.804 + 49.980

 

´

 

 

Abzugsposten 2 =

Zahlungen von Anwalt A

– 338.100

 

 

 

 

338.100

 

 

 

 

 

Gesamtabzug =

Abzugsposten 1 + Abzugsposten 2

 

 

 

Summe

319.804

338.100

31.684

 

338.100

 

 

 

 

 

 

Sonderzahlung

Notariat

49.980

 

 

 

 

Summe

369.784

338.100

31.684

 

 

 

Danach hat Anwalt A 31.684,- Euro an die Anwälte B und C zu zahlen.

 

Lösung 2 – Rechnung von Anwalt A:

Alle Zahlen sind Brutto-Eurobeträge.

 

Forderung Bürokosten

Abzugsposten

 

Gesamtforderung mit Abzugsposten

 

Gesamtzahlungen von Anwalt A =

tatsächlich geleistete Zahlungen

 

Jahr

1/3 Bürokostenanteil der festgestellten Bürokosten der Kläger

Abzugsposten 1  =

1/3 Gutschriftenanteil an Bürokosten durch Zahlung Anwalt D und E

Bürokostenanteil + Notarsonderzahlung – Abzugsposten

 

Geleistete Zahlungen des Beklagten auf Bürokostenanteil und Sonderzahlung Notariat

 

 

33.055

319.804 + 49.980

 

´

 

 

Abzugsposten 2 =

Zahlungen von Anwalt A

– 371.155

 

 

 

 

338.100

 

 

 

 

 

Gesamtabzug =

Abzugsposten 1 + Abzugsposten 2

 

 

 

Summe

319.804

371.155

– 1371

 

338.100

 

 

 

 

 

 

Sonderzahlung

Notariat

49.980

 

 

 

 

Summe

369.784

371.155

 -1371

 

 

 

Danach hat Anwalt A 1.371,- Euro von den Anwälten B und C zu bekommen.

Lösung 2 ist richtig. Warum, wird mit Hilfe der Argumentation von LG und OLG im Folgenden erläutert und betrifft die Frage, welche Wirkung eine Gutschrift auf Bürokosten hat.

 

Der Sachverhalt wurde minimal vereinfacht (keine Nachkomma-Stellen und das Jahr 2015 wurden wegen Geringfügigkeit vernachlässigt), basiert aber auf realen Ereignissen.

Wenn Anwalt A mit seiner Berechnung richtig liegt, dann muß das OLG die Zahlen in seinem Urteil korrigieren. Das ändert das Urteil inhaltlich nicht, sondern würde nur einen Rechenfehler korrigieren. Dies ist jederzeit möglich und mit der Bindung an Recht und Gesetz zwingend:

  • 308 ZPO Bindung an die Parteianträge

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

  • 319 ZPO Berichtigung des Urteils

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

 

Im LG – Urteil wird ausdrücklich festgestellt, daß Anwalt A 338.100,- € unstreitig geleistet hat. Daß er bei den geleisteten Zahlungen die Gutschriften (Bürokostenerstattung von Anwalt D und Anwalt E) berücksichtigt hat – insgesamt 33.055,- € – ist selbstverständlich. Hätte er sie nicht berücksichtigt, wäre ansonsten ein Erstattungsanspruch gegen die Anwälte B und C entstanden. Diese haben ja die 33.055,- € von den Anwälten D und E bereits eingenommen.

Die Gesamtbürokosten von 959.412,- € mindern sich um 99.165,- €, weil die Anwälte D und E diese bezahlen.

Damit betragen die Gesamtbürokosten für die Anwälte A, B und C nur noch 860.247,- €. Diese Bürokosten sind zu teilen zwischen den Anwälten A, B und C. Ein Drittel von 860.247,- € ist 286.749,- €.

Anwalt A zahlt anteilige Bürokosten von 338.100,- € an die Anwälte B und C, weil sein Anteil ursprünglich vor der Bürokostenbeteiligung  der Anwälte D und E berechnet wurde. Die nachträgliche Korrektur der Kosten erfolgt über eine Gutschrift, die die Senkung der Gesamtbürokosten um 99.165,- € auf 860.247,- € abbildet.

Damit würde er 51.351,- € zuviel zahlen. Gerichtlich wird er zu einer Notarkostenerstattung von 49.980,- an die Anwälte B und C verpflichtet. Zieht man diese von seinem Bürokostenguthaben ab, bleibt ihm ein Anspruch von 1.371,- € gegen die Anwälte B und C.

Die Rechnung des OLG würde nur dann richtig sein, wenn man geht weiter von Gesamtbürokosten in Höhe von 959.412,- € ausgeht, und Anwalt A keine Gutschrift, sondern eine reale Zahlung in Höhe von 33.055,- € erhalten hätte. Dies ist aber nicht der Fall.

 

Zur Überprüfung der Argumentation des OLG kann man eine Probe – wie in der Schule – machen:

Gesamt-Bürokosten – von Anwalt B und Anwalt C vorverauslagt

959.412,- Euro

 

Auf die Bürokosten wurden folgende Beträge gezahlt:

Anwalt A zahlt

– 338.100,- Euro – denn der 1/3 Anteil von 319.804,- Euro steckt in der Zahlung

 

Anwälte D und E zahlen

 

– 99.165,- Euro

 

Anwalt B zahlt auf die Bürokosten seinen 1/3 Anteil von

 

– 319.804,- Euro

Anwalt C zahlt auf die Bürokosten seinen 1/3 Anteil von

 

– 319.804,- Euro

Tatsächlich Bürokosten

959.412,- Euro

 

Gezahlte Bürokosten

– 1.076.873,- Euro

 

 

 

 

 

Dies kann nicht richtig sein – aber das OLG geht in seinen Berechnungen davon aus, das die Bürokostenanteile der Anwälte A, B und C unverändert bei jeweils bei 319.804,-  Euro liegen, ohne die Zahlungen der Anwälte D und E zu berücksichtigen.

Deshalb werden in dem Schreiben des OLG die Zahlungen des Anwalts A 338.100,- € von seinen Bürokosten in Höhe von 319.804,- € abgezogen. Die Anwälte hätten nach dieser Logik ihre Bürokosten genau um den Betrag überzahlt, mit dem die Anwälte D und E an den Bürokosten beteiligt sind.

Überzahlte Bürokosten führen aber zu einer Gutschrift oder einer Erstattung.

Bei der Gutschrift mindert sich der Bürokostenanteil der Anwälte A, B, und C  von 959.412,- € um die Gutschrift 99.165,- € auf Bürokosten von 860.247,- € , die jeweils zu einem Drittel von 286.749,- € auf die Anwälte A, B und C zu  verteilen sind.

Ein anderer Weg wäre die Auszahlung der Gutschrift. Dann würden die Anwälte A, B und C jeweils 33.055,- € ausgezahlt bekommen, es entsteht ein Zahlungsanspruch gegen die Anwälte B und C, die die Zahlung von 99.165,- € vereinnahmt haben.

 

Richtig wäre dagegen:

Gesamt-Bürokosten – von Anwalt B und Anwalt C vorverauslagt

959.412,-Euro

 

Auf die Bürokosten wurden folgende Beträge gezahlt:

Anwalt A zahlt

– 338.100,- Euro –der 1/3 Anteil von 286.749,-Euro steckt in der Zahlung

 

Anwälte D und E zahlen

 

– 99.165,- Euro

 

Anwalt B zahlt auf die Bürokosten seinen 1/3 Anteil von

 

– 286.749,-Euro

Anwalt C zahlt auf die Bürokosten seinen 1/3 Anteil von

 

– 286.749,-Euro

Tatsächlich Bürokosten

959.412,-Euro

 

Gezahlte Bürokosten

– 1.010.763,- Euro   – das sind  51.351,- € mehr als die tatsächlichen Kosten

 

Anwalt A hat mit seiner Zahlung 51.351,- € zuviel geleistet.

Anwalt A hat zusätzlich eine Verpflichtung zur Beteiligung an Notargeldern zu zahlen, entsprechend ist von den 51.351,- €  diese Verpflichtung in Höhe von 49.980,- € abzuziehen.

Er hat damit einen Erstattungsanspruch gegen die Anwälte B und C von 1.371,- €.

 

Man kann das Ganze auch in drei Sätze ausdrücken:

Die Anwälte B und C haben Bürokosten von 860.247,- €, weil von den ursprünglichen  Bürokosten ( Anwälte D und E waren noch nicht da) noch die Anteile der Anwälte D und E abgezogen werden müssen. Ein Drittel von 860.247,- € ist 286.749,-Euro, die jeder der Anwälte A, B und C zu bezahlen hat.

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