Das Verwaltungsrecht regelt insbesondere die Rechtsbeziehungen des Staates zu seinen Bürgern, aber auch die Funktionsweise der Institutionen der Verwaltung und ihr Verhältnis zueinander.
Das allgemeine Verwaltungsrecht legt die Grundlagen und Grundsätze der Verwaltung und ihrer Tätigkeit fest.
Das besondere Verwaltungsrecht stellt fachspezifische Rechtsregeln für spezielle Tätigkeiten einzelner
Verwaltungszweige auf, aus denen sich folgende Tätigkeitsschwerpunkte unserer Kanzlei ergeben:
- Beamtenrecht
- Bauordnungsrecht
- Versammlungsrecht
- Raumordnungs- und Landesplanungsrecht
- Kartellrecht
- Kommunalrecht
- Wehr- und Zivildienstrecht
- Schul- und Hochschulrecht / Zulassungen
In unserer Kanzlei wird dieses Rechtsgebiet mit langjähriger Erfahrung durch den
Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Dr. Trutz Graf Kerssenbrock, betreut.
Die Zusatzqualifikation Fachanwalt garantiert unseren Mandanten aktuelle und qualifizierte Beratung auf höchstem Niveau.
Ihre Nachricht im Verwaltungsrecht
Bundesverwaltungsgericht aktuell
- BVerwG 6 B 71.23 - Beschluss(Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§11 Abs. 2 S.2 JVKostG))
- BVerwG 6 AV 1.24 - Beschluss(Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§11 Abs. 2 S.2 JVKostG))
- BVerwG 1 WB 55.22 - Beschluss(Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§11 Abs. 2 S.2 JVKostG))
- BVerwG 1 WB 42.22 - Beschluss - Keine Nachholung der Anhörung des Personalrats nach Erledigung der beteiligungspflichtigen MaßnahmeAnhörung; Versetzung eines Soldaten; Personalrat; Erledigung; Fortsetzungsfeststellungsantrag, Feststellungsinteresse; Nachholung der Anhörung.; (Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§11 Abs. 2 S.2 JVKostG))
- BVerwG 1 WB 17.23 - Beschluss(Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§11 Abs. 2 S.2 JVKostG))
- BVerwG 1 B 35.23 - Beschluss(Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§11 Abs. 2 S.2 JVKostG))
- BVerwG 4 BN 31.23 - Beschluss(Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§11 Abs. 2 S.2 JVKostG))
- BVerwG 3 B 6.24 - Beschluss(Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§11 Abs. 2 S.2 JVKostG))
- BVerwG 2 B 43.23 - Beschluss(Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§11 Abs. 2 S.2 JVKostG))
- BVerwG 10 KSt 2.24 - Beschluss(Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§11 Abs. 2 S.2 JVKostG))