Notvertretungsrecht für Ehegatten – § 1358 BGB
Durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ist seit dem 1.1.2023 in § 1358 BGB ein zeitlich begrenztes Recht der Ehegatten auf Vertretung des jeweils anderen in Angelegenheiten der Gesundheitssorge eingeführt worden. Sichergestellt werden soll eine erste Akutversorgung nach einem Unfall oder einer schweren Erkrankung durch ein gesetzliches Vertretungsrecht, bis der Patient wieder…
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