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Wenn ein Gericht Carsharing nicht versteht

Carsharing ist ein Mobilitätskonzept, bei dem mehrere Personen oder Mitglieder einer Carsharing-Organisation gemeinsam auf Fahrzeuge zugreifen und diese für kurze Zeiträume nutzen, oft stundenweise oder tageweise. Im Wesentlichen teilen die Mitglieder die Nutzung der Fahrzeuge, anstatt sie zu besitzen. Carsharing bietet eine Alternative zum individuellen Fahrzeugbesitz und kann zur Reduzierung des Verkehrsaufkommens, der Umweltbelastung und der Kosten für Einzelpersonen beitragen.

Einige Merkmale des Carsharings:

  1. Flottenfahrzeuge: Carsharing-Unternehmen oder -Organisationen verfügen über eine Flotte von Fahrzeugen, die an verschiedenen Standorten in einer Stadt oder Region stationiert sind. Diese Fahrzeuge stehen den Mitgliedern zur Verfügung, die sie nach Bedarf reservieren und nutzen können.

  2. Flexible Nutzung: Mitglieder können die Fahrzeuge je nach Bedarf mieten. Dies kann für kurze Fahrten, Einkäufe, Ausflüge oder geschäftliche Anforderungen sein. Die Buchung erfolgt in der Regel online oder über eine mobile App.

  3. Stundenweise Abrechnung: Carsharing-Dienste berechnen die Nutzungsgebühren oft stundenweise, und die Kosten können je nach Fahrzeugtyp, Entfernung und Zeit variieren. Benzin und Versicherung sind in der Regel im Preis enthalten.

  4. Keine langfristige Bindung: Im Gegensatz zum Autoleasing oder Kauf gibt es bei Carsharing keine langfristigen Verträge oder Verpflichtungen. Mitglieder können je nach Bedarf Fahrzeuge mieten und haben keine laufenden Kosten für Wartung oder Versicherung.

  5. Umweltfreundlich: Carsharing kann zur Reduzierung der Anzahl privater Autos auf der Straße beitragen und somit die Umweltauswirkungen des Verkehrs verringern. Häufig werden umweltfreundliche Fahrzeuge in Carsharing-Flotten aufgenommen, um die Umweltauswirkungen weiter zu reduzieren.

Es gibt verschiedene Arten von Carsharing-Diensten, darunter stationäres Carsharing, bei dem die Fahrzeuge an festen Standorten abgeholt und zurückgebracht werden, sowie Free-Floating-Carsharing, bei dem die Fahrzeuge an beliebigen Orten innerhalb eines definierten Gebiets abgeholt und abgestellt werden können.

Carsharing hat in den letzten Jahren an Popularität gewonnen, insbesondere in urbanen Gebieten, wo die Anforderungen an Mobilität hoch sind, aber der individuelle Autobesitz aufgrund der Kosten und Platzbeschränkungen weniger attraktiv ist. Es bietet eine bequeme und kostengünstige Möglichkeit, auf Fahrzeuge zuzugreifen, wenn sie benötigt werden, ohne die Verpflichtungen und Kosten des Besitzes zu tragen.

Der Kunde eines in Schleswig-Holstein ansässigen Carsharing-Unternehmens war nach Benutzung eines Fahrzeuges nicht in der Lage, das Auto ordnungsgemäß zu verriegeln. Ein telefonischer Support von 40 Minuten brachte keinen Erfolg, weil offenkundig die Bluetooth-Funkiton seines Handys nicht arbeitete. Das Carsharing-Unternehmen mußte dann auf eigene Kosten das Fahrzeug abholen, weil es anderen Kunden nicht mehr zur Verfügung gestellt werden konnte. Die Kosten der Abholung sollte der Kunde mit dem fehelrhaften Handy bezahlen. Dies lehnte das Gericht ab.

Das Urteil des Amtsgerichts Flensburg:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Entscheidungsgründe

(Urteil ohne Tatbestand gemäß § 313a ZPO)

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb die­ses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 150,00 €.

Insoweit ist bereits keine dementsprechende Rechtsgrundlage schlüssig vorgetragen worden und auch sonst nicht erischtlich.

Das bloße Erstellen einer Rechnung allein stellt keine Rechtsgrundlage dar und ersetzt keinen diesbezüglich notwendigen Vortrag. Aus der Klage lässt sich allerdings weder eine vertragliche Rechtsgrundlage für die geltend gemachten „Anfahrtskosten außerhalb der Öffnungszeiten“ noch eine sonstige Anspruchsgrundlage erkennen. So wird bereits nicht vorgetragen, welche Öff­nungszeiten vereinbart waren, dass eine Anfahrt von irgendjemandem konkret stattgefunden hat, wann dies geschehen ist und von welchem Standort aus Kosten in Höhe von 150,00 € entstan­den sein sollen.

Mangels Schlüssigkeit der Hauptforderung stehen der Klägerin auch keine diesbezüglichen Inkas­sokosten zu. Darüber hinaus sind auch die Inkassokosten ihrerseits unschlüssig vorgetragen. Die Klägerin trägt selbst vor, dass schon zu dem nicht genannten Zeitpunkt, an dem die Parteien möglicherweise über etwaige entstehende Fahrtkosten gesprochen haben sollen, der Beklagte in Abrede gestellt habe, dass ein Bedienfehler seinerseits vorgelegen habe und die Verantwortung bei der Klägerin liegen würde. Vor diesem Hintergrund sind die Kosten der Beauftragung eines In­kassounternehmens zur Durchsetzung einer Forderung, der der Beklagte bereits mit Argumenten entgegen getreten ist, auch schon nicht ersatzfähig.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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