BFH: Wohnmobil im Hochpreissegment kann ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein
BFH – Urteil vom 27. Januar 2026, IX R 4/25
Hochpreisiges Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Gebrauchs
Leitsätze
1. Bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes muss es sich bei objektiver Betrachtung um Gebrauchsgegenstände handeln, die dem Wertverzehr unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen (Anschluss an Senatsurteile vom 29.10.2019 – IX R 10/18, BFHE 266, 560, BStBl II 2020, 258, Rz 30 f., sowie vom 24.05.2022 – IX R 22/21, BFHE 277, 237, BStBl II 2023, 108, Rz 29).
2. Der Wert eines Wirtschaftsguts ist für sich betrachtet kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung, ob ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliegt.
3. Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zu einem Gegenstand des täglichen Gebrauchs hängt nicht davon ab, ob der Steuerpflichtige dieses ausschließlich selbst privat nutzt.
Sachverhalt
Ein Ehepaar erwarb im Juni 2020 ein Wohnmobil zu einem Kaufpreis von 323.046 € netto.
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Das Wohnmobil wurde tageweise an eine GmbH vermietet, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin die Ehefrau war.
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Im März 2021 wurde das Wohnmobil für 315.126 € netto wieder verkauft.
Das Finanzamt behandelte den Vorgang steuerlich wie folgt:
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Die Vermietungseinnahmen wurden als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) erfasst.
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Der Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist wurde als privates Veräußerungsgeschäft (§ 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG) gewertet.
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Unter Berücksichtigung der AfA errechnete das Finanzamt einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn von 14.514 €.
Die Steuerpflichtigen wandten sich dagegen mit der Begründung, ein Wohnmobil sei ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs, dessen Veräußerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG nicht steuerbar sei.
Das Sächsische Finanzgericht gab der Klage statt. Das Finanzamt legte Revision zum BFH ein.
Zentrale Rechtsfrage
Ist ein hochpreisiges Wohnmobil ein
„Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG,
so dass ein Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist nicht steuerbar ist?
Entscheidung des BFH
Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück.
Der Veräußerungsgewinn ist nicht steuerbar, da das Wohnmobil ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs ist.
Rechtliche Begründung
(1) Grundsätzlich steuerbares privates Veräußerungsgeschäft
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Das Wohnmobil ist ein Wirtschaftsgut im Privatvermögen.
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Anschaffung und Verkauf erfolgten innerhalb der Spekulationsfrist (10 Jahre wegen Einkünfteerzielung).
Damit wäre der Gewinn grundsätzlich steuerpflichtig.
(2) Ausnahme: Gegenstände des täglichen Gebrauchs
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG sind Gegenstände des täglichen Gebrauchs von der Besteuerung ausgenommen.
Der BFH präzisiert hierzu:
Ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs ist ein Wirtschaftsgut,
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das vorrangig zur Nutzung angeschafft wird,
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dem Wertverzehr unterliegt oder
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kein typisches Wertsteigerungspotenzial hat.
(3) Wert des Gegenstands ist unerheblich
Der BFH stellt klar:
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Der hohe Kaufpreis ist kein Kriterium für die steuerliche Einordnung.
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Auch ein Luxusgut kann ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein.
Entscheidend ist allein die funktionale Nutzung, nicht der Preis oder gesellschaftliche Status.
(4) Nutzung als Einkunftsquelle schadet nicht
Auch die teilweise Vermietung des Wohnmobils steht der Qualifikation als Gegenstand des täglichen Gebrauchs nicht entgegen.
Der Gesetzeswortlaut verlangt keine ausschließlich private Nutzung.
(5) Wertverzehr genügt
Im konkreten Fall:
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Anschaffung: 323.046 €
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Verkauf: 315.126 €
Der geringere Verkaufspreis zeigt den gebrauchsbedingten Wertverlust, der typisch für Gebrauchsgegenstände ist.
Damit liegt der erforderliche Wertverzehr vor.
Der hohe Preis eines Gegenstands schließt seine Qualifikation als „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ nicht aus. Ein Wohnmobil kann daher trotz Anschaffungskosten von über 300.000 € steuerlich ein nicht steuerbares Veräußerungsgeschäft darstellen.
