Rechtskräftiger Beschluß des OVG Schleswig
Der Antrag des Sozialministeriums SH auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Schleswig aus 2019 abgelehnt!
Damit ist nach 6 Jahren, 1000 Seiten Untersuchungsausschuß des Landtages, einem Urteil des VG und einem Beschluß des OVG das Kapitel Friesenhof verwaltungsrechtlich beendet.
Zeitablauf
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Vorgeschichte
Ende Januar 2015 nahm das Landesjugendamt des Landes Schleswig-Holstein eine unangemeldete örtliche Prüfung der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung „Friesenhof “ vor.
Aus Sicht des Landesjugendamtes machten es die erlangten Eindrücke und Erkenntnisse aus mit angetroffenen Bewohnerinnen und Mitarbeitern geführten Gesprächen erforderlich, der Trägerin der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung unter dem 30. Januar 2015 diverse Auflagen zur weiteren Gestaltung der Arbeit in den (Teil-)Einrichtungen aufzuerlegen. Im Juni 2015 folgte die Schließung des Friesenhofes.
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Urteil des VG Schleswig
Am 9.12.2019 hat die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Schleswig festgestellt, dass die im Juni 2015 vorgenommene Schließung von zwei Teileinrichtungen der Kinder-und Jugendhilfeeinrichtung „Friesenhof“ rechtswidrig war.
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Beschluß des OVG Schleswig
Am 16. Juni 2021 hat das OVG Schleswig mit Beschluß den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil abgelehnt.
Damit ist das Urteil vom 9.12.2019 rechtskräftig.
Friesenhof – alle Entwicklungen seit 2019 im Überblick
weiterlesen….Das Verwaltungsgericht Schleswig hat mit Urteil vom 09.12.2019 zum Aktenzeichen 15 A 3/17 festgestellt, dass die im Juni 2015 vorgenommene Schließung von zwei Teileinrichtungen der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung „Friesenhof“ rechtswidrig war.
Zur PressemitteilungFriesenhof: Land stellt Antrag auf Berufungs-Zulassung
„Auch ein Landtagsuntersuchungsausschuss hatte sich mit dem Friesenhof befasst. Er stellte keine generelle Kindeswohlgefährdung in der Einrichtung im Untersuchungszeitraum von 2007 bis 2015 fest. Ein Fehlverhalten der Heimaufsicht wurde ebenfalls verneint.“
Pressemeldung in der SZBericht des UntersuchungsausschussesDr. Trutz Graf Kerssenbrock
zum Beschluß:
„Es ist Zeit und dringend geboten, einen Blick auf die damalige Betreiberin des Friesenhofes zu werfen. Sie hat infolge des rechtswidrigen Handels des Landesjugendamtes alles verloren – ihren guten Ruf, ihre Einrichtung, ihren Beruf und ihr Einkommen. Kein Schadensersatz – egal in welcher Höhe – kann ihr wiederbringen, was sie verloren hat. Das muß Folgen für die vorschnell handelnden Personen im Sozialministerium haben, die eine persönliche Existenz dauerhaft beschädigt haben.
An die Presse gerichtet: Vielen Dank für die umfassende und differenzierte Berichterstattung in den letzten Wochen, die auch das Schicksal der ehemaligen Betreiberin des Friesenhofs aufgegriffen hat und einen Blick für das Schicksal der Mädchen warf, die von heute auf morgen ihr Zuhause mit der Schließung des Friesenhofes verloren hatten.
Minister Garg in 985. Sitzung des Bundesrates – 14. Februar 2020:
„Mein Haus hat diese Einrichtung 2015 schließen lassen. Gegen diese Maßnahme setzte sich die Trägerin juristisch zur Wehr. Sie begründete dies damit, dass eine Kindeswohlgefährdung nicht nachweisbar gewesen und eine Erheblichkeitsschwelle nicht erreicht worden sei. Die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen das Land Schleswig-Holstein ist ebenfalls bereits öffentlich angekündigt worden.
In erster Instanz hat sich das Gericht dieser Auffassung angeschlossen. Dieses Urteil selbst macht deutlich, meine sehr geehrten Damen und Herren, wie dringend erforderlich eine Reform des § 45 SGB VIII ist.„
Graf Kerssenbrock: „Wenn Gerichte Urteile fällen, die der Politik nicht passen, dann erkennt man ein Urteil oft nicht an, sondern man macht ein neues Gesetz – so die Haltung des Sozialministeriums. Diese Einstellung von Minister Garg hat mit dem Rechtsstaatsprinzipg wenig zu tun, sondern besagt: Das Ministerium hat Recht – egal was Gerichte sagen – deshalb muß die Regierung mit einer Gesetzesänderung noch mehr Macht bekommen. In der Konsequenz sorgte das Sozialministerium für eine Einschränkung der „aufschiebenden Wirkung“ einer verwaltungsrechtlichen Verfügung und die Einführung eines unbestimten Rechtsbegriffes – die erforderliche Zuverlässigkeit.