Änderungen im Betreuungsrecht
Die Selbstbestimmung betreuter Menschen soll durch das seit 1.1.2023 geltende Recht gestärkt werden. Aus der Presseerklärung des BMJ: „ Erforderlichkeitsgrundsatz: Im neuen Betreuungsrecht ist klar geregelt, dass ein Betreuer nur bestellt wird, wenn dies erforderlich ist (§ 1814 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Das ist dann nicht der Fall, wenn andere Hilfen verfügbar und ausreichend sind.…
Weiterlesen
Neueste Kommentare