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Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht

Arbeitsrecht – Erbrecht - Kommunalrecht

Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht

Der Entwurf sieht Regelungen zum Digitalen Führungszeugnis sowie eine Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung vor.

 

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Ausweitung notarieller Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht

Analyse des Referentenentwurfs des Bundesministeriums der Justiz (Stand: 04.09.2025)

Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht verfolgt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine konsequente Fortentwicklung der seit dem DiRUG und DiREG etablierten digitalen Beurkundungs- und Beglaubigungsinstrumente. Der Entwurf zielt nicht auf eine Absenkung formeller Standards, sondern auf eine funktional gleichwertige Digitalisierung solcher Vorgänge, deren Struktur dies zulässt. Die Regelungen sollen überwiegend zum 1. August 2026 in Kraft treten; einzelne stiftungsregisterrechtliche Bestimmungen erst zum 1. Januar 2028 .


I. Ausgangslage und Regelungsziel

Seit der Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (EU) 2019/1151 sind notarielle Online-Verfahren für ausgewählte gesellschaftsrechtliche Kernvorgänge – insbesondere die GmbH-Gründung sowie Registeranmeldungen – zulässig. Die praktische Evaluation dieser Instrumente hat gezeigt, dass insbesondere konsensuale, standardisierte und registerbezogene Vorgänge ohne Einbußen an Rechtssicherheit digital abgewickelt werden können.

Der Referentenentwurf greift diese Erkenntnisse auf und erweitert den Anwendungsbereich dort, wo die Beweis-, Filter- und Kontrollfunktion der notariellen Mitwirkung im Vordergrund steht und keine gesteigerten Anforderungen an Minderheitenschutz oder komplexe Interessenabwägung bestehen .


II. Kernpunkte der vorgesehenen Erweiterungen

1. Einbeziehung neuer Rechtsträger und Register

Der Entwurf sieht vor, die Online-Beglaubigung künftig auch für Anmeldungen zum Stiftungsregister zuzulassen. Damit wird das Stiftungsregister in die bereits digitalisierten Registerstrukturen (Handels-, Vereins-, Partnerschafts- und Gesellschaftsregister) integriert. Die Identitätsprüfung und Authentizitätssicherung erfolgen – wie bereits etabliert – über das von der Bundesnotarkammer betriebene Videokommunikationssystem .

2. Online-Gründung von Aktiengesellschaften und KGaA

Ein zentraler Schritt ist die Öffnung des Online-Beurkundungsverfahrens für die Gründung von Aktiengesellschaften sowie Kommanditgesellschaften auf Aktien. Die notarielle Feststellung der Satzung soll künftig auch per Videokommunikation erfolgen können, sofern keine entgegenstehenden Spezialformvorschriften eingreifen.

Der Gesetzgeber begründet dies mit der typischerweise überschaubaren Gründerstruktur in der Anfangsphase sowie damit, dass die komplexen Prüfungsinstrumente des Aktienrechts (Gründungsbericht, Gründungsprüfung) bereits außerhalb des eigentlichen Beurkundungsvorgangs stattfinden. Damit wird die Online-Gründung als Option, nicht als Zwang, ausgestaltet .

3. Beschlüsse im Gründungsstadium

Ebenfalls erfasst werden sollen einstimmig gefasste Beschlüsse der Gründer zur Bestellung des ersten Aufsichtsrats und des Abschlussprüfers. Die Beschränkung auf Einstimmigkeit ist rechtssystematisch folgerichtig: Mehrheitsentscheidungen mit Minderheitenschutzbedürfnis gelten weiterhin als für das Online-Verfahren ungeeignet.

4. Vollmachten im Online-Verfahren

Von erheblicher praktischer Bedeutung ist die Ausweitung auf die notarielle Errichtung von Vollmachten mittels Videokommunikation, insbesondere:

  • Registervollmachten (Handels-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister),

  • Stimmrechtsvollmachten in der GmbH,

  • Vollmachten zur Übernahme von GmbH-Geschäftsanteilen.

Damit reagiert der Gesetzgeber auf einen realen Beschleunigungsbedarf, etwa bei Publikumsgesellschaften, bei denen ansonsten sämtliche Gesellschafter persönlich an der Registeranmeldung mitzuwirken hätten. Die Regelungen sind zugleich registerrechtlich sauber ausgestaltet, insbesondere im Hinblick auf die Verkehrsfähigkeit der elektronischen Niederschrift und die Erteilung von Ausfertigungen .


III. Systematische Einordnung und unionsrechtlicher Rahmen

Der Entwurf geht bewusst über die Mindestvorgaben des Unionsrechts hinaus. Die Digitalisierungsrichtlinie schließt die Aktiengesellschaft nicht zwingend ein; sie verbietet eine weitergehende nationale Öffnung jedoch nicht. Der deutsche Gesetzgeber nutzt diesen Spielraum und ordnet das Vorhaben zutreffend als unionsrechtskonform ein, unterliegt allerdings der Notifizierungspflicht nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 .


IV. Rechtspolitische und ökonomische Bewertung

Rechtspolitisch markiert der Entwurf einen Paradigmenwechsel ohne Substanzverlust: Die notarielle Präsenzpflicht wird nicht abgeschafft, sondern funktional digitalisiert. Die hoheitliche Identitätsprüfung, Belehrung und Dokumentation bleiben vollständig erhalten.

Ökonomisch ist der Ansatz konsequent. Der Gesetzgeber rechnet mit spürbaren Zeit- und Kosteneinsparungen, insbesondere durch den Wegfall von Anfahrts- und Wartezeiten. Neue Erfüllungsaufwände entstehen weder für die Wirtschaft noch für die Notariate, da die technischen Systeme bereits vorhanden sind. Die Erweiterung verbessert damit die Standortattraktivität des deutschen Gesellschaftsrechts, insbesondere für international agierende Gründerstrukturen .


V. Grenzen und Ausblick

Bemerkenswert ist, dass der Entwurf klare Grenzlinien zieht: Umwandlungsvorgänge, kapitalmarktrelevante Maßnahmen und strukturprägende Mehrheitsbeschlüsse bleiben ausdrücklich ausgenommen. Dies unterstreicht, dass Digitalisierung nicht mit Deregulierung gleichgesetzt wird.

Eine erneute Evaluation binnen vier Jahren ist vorgesehen. Damit bleibt der Gesetzgeber beweglich, ohne das Formsystem des Zivil- und Gesellschaftsrechts preiszugeben .


 

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