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BGH zu Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Wer kleiner mietet, muss trotzdem wirtschaftlich handeln

Arbeitsrecht – Erbrecht - Kommunalrecht

BGH zu Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Wer kleiner mietet, muss trotzdem wirtschaftlich handeln

Autounfall

Mit Urteil vom 19. Mai 2026 (Az. VI ZR 67/25) hat der für das Verkehrshaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine für die Regulierungspraxis bedeutsame Entscheidung zu den erstattungsfähigen Mietwagenkosten getroffen. Der Senat stellt klar: Auch wenn der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall bewusst ein Fahrzeug anmietet, das unterhalb der Klasse seines beschädigten Fahrzeugs liegt, entbindet ihn dies nicht von der Pflicht, den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen.

Die Entscheidung betrifft einen der häufigsten Streitpunkte im Verkehrsrecht und dürfte erhebliche Auswirkungen auf die Regulierungspraxis von Versicherern, Autovermietern und Rechtsanwälten haben.

Der Sachverhalt

Der Kläger war Eigentümer eines VW Multivan mit einer Einstufung in die Schwacke-Fahrzeugklasse 9. Während der fünftägigen Reparaturdauer mietete er jedoch keinen gleichwertigen Ersatzwagen an, sondern einen VW Tiguan der Fahrzeugklasse 7.

Für diesen Mietwagen stellte das Mietwagenunternehmen insgesamt 1.604,57 Euro in Rechnung.

Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers regulierte hiervon lediglich 523 Euro.

Der Kläger vertrat die Auffassung, die vollständigen Mietwagenkosten seien erstattungsfähig. Sein wesentliches Argument lautete:

Selbst wenn der verlangte Mietpreis für den tatsächlich angemieteten Tiguan überhöht gewesen sein sollte, liege dieser Betrag immer noch nur knapp zehn Prozent über den Kosten, die bei Anmietung eines dem beschädigten Multivan vergleichbaren Fahrzeugs entstanden wären.

Der Schädiger wäre daher wirtschaftlich nicht stärker belastet worden.

Die bisherige Rechtsprechung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Unfallgeschädigter grundsätzlich ein dem beschädigten Fahrzeug gleichwertiges Ersatzfahrzeug anmieten.

Die Kosten hierfür gehören zum nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzenden Herstellungsaufwand.

Gleichzeitig gilt jedoch seit Jahrzehnten das sogenannte Wirtschaftlichkeitsgebot:

Der Geschädigte darf zwar den Schaden beheben, wie er es für richtig hält. Er muss jedoch unter mehreren zumutbaren Möglichkeiten den wirtschaftlich vernünftigsten Weg wählen.

In der Praxis führte dies häufig zu Streitigkeiten über:

  • Schwacke-Liste oder Fraunhofer-Marktpreisspiegel,

  • Unfallersatztarife,

  • Zuschläge für Vorfinanzierung,

  • Hol- und Bringkosten,

  • Zusatzversicherungen,

  • sowie die Frage, welche Fahrzeugklasse überhaupt maßgeblich ist.

Die zentrale Rechtsfrage

Der Fall war deshalb besonders interessant, weil der Kläger gerade kein gleichwertiges Fahrzeug angemietet hatte.

Es stellte sich somit die Frage:

Kann sich ein Geschädigter darauf berufen, dass die Kosten seines tatsächlich angemieteten kleineren Fahrzeugs zwar objektiv überhöht seien, aber immer noch nicht höher lägen als die Kosten eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs?

Mit anderen Worten:

Darf der Geschädigte die Erforderlichkeitsprüfung auf ein Fahrzeug beziehen, das er tatsächlich gar nicht angemietet hat?

Der Bundesgerichtshof beantwortet diese Frage eindeutig mit Nein.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH bestätigt die Entscheidungen der Vorinstanzen.

Maßgeblich sind ausschließlich die Kosten des tatsächlich angemieteten Fahrzeugs.

Hat sich der Geschädigte entschieden, einen Wagen einer niedrigeren Fahrzeugklasse anzumieten, muss auch dieses Fahrzeug nach den Maßstäben des § 249 BGB wirtschaftlich angemietet werden.

Der Senat führt aus, dass die Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten stets in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der tatsächlich gewählten Schadensbehebungsmaßnahme steht.

Entscheidend ist nicht, welche Kosten theoretisch bei einer anderen Anmietung entstanden wären.

Entscheidend ist vielmehr, wie der Geschädigte den Nutzungsausfall tatsächlich überbrückt hat.

Der Kläger konnte daher nicht einwenden:

Der Mietpreis meines Tiguan mag überhöht gewesen sein, aber ein Multivan hätte ähnlich viel oder sogar mehr gekostet.

Dieser Vergleich sei rechtlich unerheblich.

Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt auch beim kleineren Ersatzwagen

Besonders hervorzuheben ist die Klarstellung des Senats, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot unabhängig von der gewählten Fahrzeugklasse gilt.

Wer ein kleineres Fahrzeug anmietet, erhält keinen Freibrief für überhöhte Mietpreise.

Der Geschädigte bleibt verpflichtet,

  • Preisvergleiche vorzunehmen,

  • marktübliche Tarife zu wählen,

  • erkennbare Überhöhungen zu vermeiden,

  • und den wirtschaftlich günstigsten zumutbaren Weg zu beschreiten.

Nur in besonderen Ausnahmefällen kann etwas anderes gelten.

Der Bundesgerichtshof verweist insoweit auf typische Not- oder Eilsituationen unmittelbar nach einem Unfall.

Eine solche Situation lag im vorliegenden Fall jedoch nicht vor.

Keine Übertragung des Werkstatt- oder Sachverständigenrisikos

Besonders interessant ist ein weiterer Aspekt der Entscheidung.

In den vergangenen Jahren hat der Bundesgerichtshof die Position von Unfallgeschädigten mehrfach gestärkt.

So entwickelte er das sogenannte Werkstatt- und Sachverständigenrisiko.

Danach muss der Schädiger häufig auch solche Kosten tragen, die sich nachträglich als überhöht herausstellen, sofern der Geschädigte deren Überhöhung nicht erkennen konnte.

Der Kläger versuchte, diese Grundsätze auf Mietwagenkosten zu übertragen.

Auch dies lehnt der BGH ausdrücklich ab.

Die Begründung ist nachvollziehbar:

Während Werkstattrechnungen oder Gutachterhonorare für einen Laien regelmäßig schwer überprüfbar sind, lassen sich Mietwagenpreise ohne größere Schwierigkeiten vergleichen.

Der Geschädigte kann verschiedene Anbieter kontaktieren oder Online-Angebote einholen.

Deshalb trägt er insoweit weiterhin das Risiko, einen deutlich überhöhten Tarif zu akzeptieren.

Praktische Folgen für die Regulierung

Die Entscheidung stärkt die Position der Haftpflichtversicherer bei der Prüfung von Mietwagenrechnungen erheblich.

Für die Praxis ergeben sich mehrere Konsequenzen:

Für Geschädigte

Wer einen Mietwagen benötigt, sollte die Preisgestaltung sorgfältig dokumentieren und möglichst mehrere Angebote vergleichen.

Die Anmietung eines kleineren Fahrzeugs schützt nicht vor Kürzungen.

Für Rechtsanwälte

Die Argumentation, die tatsächlichen Mietwagenkosten lägen noch innerhalb des Preisniveaus einer höheren Fahrzeugklasse, dürfte künftig regelmäßig scheitern.

Entscheidend wird vielmehr sein, die Marktüblichkeit des konkret angemieteten Fahrzeugs darzulegen.

Für Mietwagenunternehmen

Unfallersatztarife werden noch stärker auf ihre Marktüblichkeit überprüft werden.

Überhöhte Tarife können nicht mehr mit dem Hinweis verteidigt werden, dass ein größeres Ersatzfahrzeug ähnlich teuer gewesen wäre.

Für Haftpflichtversicherer

Die Entscheidung eröffnet zusätzliche Möglichkeiten zur Kürzung überhöhter Mietwagenforderungen, wenn die verlangten Preise für das tatsächlich angemietete Fahrzeug oberhalb des regional üblichen Marktniveaus liegen.

Einordnung

Das Urteil fügt sich konsequent in die schadensrechtliche Dogmatik des § 249 BGB ein.

Der Bundesgerichtshof hält daran fest, dass der Geschädigte zwar Herr des Restitutionsgeschehens bleibt, gleichzeitig aber das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten muss.

Bemerkenswert ist insbesondere die klare Abgrenzung zum Werkstatt- und Sachverständigenrisiko.

Der Senat macht deutlich, dass Mietwagenkosten wegen ihrer einfachen Marktvergleichbarkeit anders zu behandeln sind als technische Reparaturrechnungen oder Sachverständigenhonorare.

Für die Regulierungspraxis bedeutet dies eine weitere Präzisierung der ohnehin strengen Anforderungen an die Erforderlichkeit von Mietwagenkosten.

Das Urteil dürfte deshalb künftig in nahezu jedem Streit über Unfallersatzfahrzeuge eine zentrale Rolle spielen. Der Grundsatz lässt sich auf eine einfache Formel bringen:

Wer nach einem Unfall ein kleineres Fahrzeug anmietet, spart nicht automatisch. Auch der günstigere Ersatzwagen muss zu einem wirtschaftlich angemessenen Preis angemietet werden.

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