24111 Kiel, Rendsburger Landstraße 436
+49 431 12807082
kanzlei@grafkerssenbrock.com

EU KIDS Act – was soll geregelt werden?

Arbeitsrecht – Erbrecht - Kommunalrecht

EU KIDS Act – was soll geregelt werden?

Schüler mit Handy

Der am 17. September 2026, von der Europäischen Kommission vorgelegte EU KIDS Act ist zunächst nur ein Verordnungsvorschlag – COM(2026) 681 final, 2026/0286 (COD). Er muss noch das ordentliche Gesetzgebungsverfahren mit Europäischem Parlament und Rat durchlaufen. Juristisch und praktisch enthält er erheblich mehr als ein Social-Media-Verbot. 

Proposal for EU KIDS Act – ‚EU Keeping Internet Digital Spaces Accountable and Trustworthy‘

Was steht im EU KIDS Act?

Für soziale Netzwerke und bestimmte Video-Sharing-Plattformen sieht der Entwurf im Kern drei Entwicklungsstufen vor:

Alter Regelung
unter 13 Jahren grundsätzlich kein eigenes Social-Media-Konto
13 bis unter 15 Jahren nur ein vom Sorgeberechtigten eingerichtetes und kontrolliertes „Mini-Konto“; Schutzfunktionen zwingend aktiviert, Kontakte kontrollierbar, tägliche Nutzungsdauer höchstens eine Stunde
15 bis unter 18 Jahren eigenes Konto möglich, aber weiterhin zwingende jugendgerechte Gestaltung des Dienstes

Für speziell auf kleine Kinder zugeschnittene Videoangebote ist unter engen Voraussetzungen der Zugang über das Konto des Sorgeberechtigten möglich; ein eigenes Kinderkonto soll daraus gerade nicht entstehen. 

Das ist aber nur ein Teil des Entwurfs. Bedeutsam sind die „Safety-by-design“-Pflichten. Für Minderjährige sollen beispielsweise endloses Scrollen, bestimmte Autoplay-Mechanismen, manipulative Benachrichtigungen und bestimmte Belohnungssysteme beschränkt oder verboten werden. Empfehlungsalgorithmen sollen stärker auf Sicherheit als auf maximale Interaktion ausgerichtet werden. Konten sollen grundsätzlich privat sein, Kontaktaufnahmen Fremder eingeschränkt und Livestreaming für Minderjährige standardmäßig deaktiviert werden. Auch AI-Chatbots, Spiele und App-Stores werden teilweise erfasst.

Das dritte Element ist die Altersverifikation. Eine bloße Eingabe des Geburtsdatums genügt ausdrücklich nicht. Für die eigentliche Zugangsschwelle sollen zertifizierte EU-Altersnachweise verwendet werden. Die Plattform soll dabei grundsätzlich nicht erfahren, wer der Nutzer ist, sondern lediglich beispielsweise die Information „13+“ oder „15+“ erhalten. Der Entwurf verlangt hierfür hohe Anforderungen an Genauigkeit, Zuverlässigkeit, Robustheit, Datenschutz und Nichtdiskriminierung. 

Schließlich baut die Durchsetzung weitgehend auf der bereits vorhandenen Struktur des Digital Services Act auf. Für sehr große Plattformen sollen Compliance-Pläne, unabhängige Audits und eine unmittelbare Aufsicht durch die Kommission hinzukommen. Geldbußen können nach dem vorgesehenen System bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes erreichen.

Der KIDS Act ist nicht primär ein „Social-Media-Verbot für Kinder“, sondern eine Kombination aus Alterszugang, altersabhängigen Nutzungsmodellen, Produktdesignvorgaben und Altersverifikation.


Warum drei Altersstufen?

Die Kommission begründet das mit einem entwicklungsbezogenen Ansatz. Unter 13 sollen Kinder besonders geschützt werden; zwischen 13 und 15 soll eine Phase kontrollierter Selbständigkeit bestehen; ab 15 soll zunehmende Autonomie anerkannt werden. Die Kommission verweist insbesondere darauf, dass Jugendliche zwischen 13 und 15 besonders empfindlich auf soziale Anerkennung, Belohnungsmechanismen und Peer-Feedback reagieren. 

Das ist als Regulierungsmodell nachvollziehbar. Wissenschaftlich darf daraus jedoch nicht der Eindruck entstehen, zwischen einem Kind von 14 Jahren und 364 Tagen und einem Jugendlichen von 15 Jahren bestehe eine biologisch oder psychologisch scharfe Grenze.

Gerade eine 2026 veröffentlichte systematische Untersuchung der Gemeinsamen Forschungsstelle der EU kommt zu einem wesentlich differenzierteren Ergebnis: Die allgemeine Dauer oder Häufigkeit der Social-Media-Nutzung zeigt nur kleine, uneinheitliche und methodisch empfindliche Zusammenhänge mit psychischen Belastungen. Deutlich konsistenter sind Zusammenhänge bei problematischer Nutzung, schädlichen Online-Erlebnissen, sozialem Vergleich, Schlafbeeinträchtigung und dysregulierter Nutzung. Die Autoren warnen deshalb ausdrücklich davor, Politik allein auf die Nutzungsdauer auszurichten. 

Eine große Umbrella Review von 2026 kommt zu einem ähnlichen Ergebnis: Allgemeine Social-Media-Nutzung weist nur schwache und inkonsistente Zusammenhänge auf; problematische Nutzung ist dagegen deutlich konsistenter mit psychischen Belastungen verbunden. 

Genau hier liegt eine erste Schwäche des öffentlichen Narrativs über den KIDS Act:

Für die exakten Grenzen 13, 15 und insbesondere für genau eine Stunde tägliche Nutzung gibt es keine wissenschaftliche Präzision, die diesen Zahlen eine naturwissenschaftliche Eindeutigkeit verleihen würde. Die Altersgrenzen sind deshalb letztlich gesetzgeberische Risikogrenzen, ähnlich anderen Altersgrenzen im Jugendschutz.


Wäre nicht schon eine einzige Altersgrenze ausreichend?

Eine EU-weit einheitliche Altersgrenze wäre grundsätzlich durchaus regelbar.

Die Kommission stützt den KIDS Act auf Art. 114 AEUV, also die Binnenmarktkompetenz. Ihr Argument lautet: Zahlreiche Mitgliedstaaten bereiten unterschiedliche Altersgrenzen und unterschiedliche technische Kontrollsysteme vor; bei grenzüberschreitenden digitalen Dienstleistungen entstünde dadurch ein fragmentierter Binnenmarkt. 

Das entspricht grundsätzlich der Rechtsprechung des EuGH. Art. 114 AEUV darf zwar nicht als allgemeine Regulierungskompetenz verwendet werden. Unterschiedliche nationale Vorschriften dürfen aber harmonisiert werden, wenn sie den Binnenmarkt tatsächlich beeinträchtigen oder solche Hindernisse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entstehen werden. Dass der Gesetzgeber zugleich Gesundheits- oder Jugendschutzziele verfolgt, steht Art. 114 AEUV nicht entgegen. 

Eine Regel wie

„Eigene Social-Media-Konten erst ab 15 Jahren“

wäre unionsrechtlich also durchaus denkbar. Sie wäre zudem wesentlich einfacher als das jetzt vorgesehene Drei-Stufen-System.


Technisch lässt sich eine Altersgrenze überprüfen

Die EU entwickelt seit 2025 eine eigene Altersverifikationsarchitektur. Seit April 2026 bezeichnet die Kommission die technische Lösung als funktionsfähig. Sie kann beispielsweise feststellen, ob jemand 18+, 15+ oder 13+ ist, ohne der Plattform Namen, Geburtsdatum oder Anschrift mitzuteilen. Die zugrunde liegende Technik soll über datensparsame Credentials beziehungsweise Zero-Knowledge-Verfahren funktionieren. 

Damit ist technisch beispielsweise folgende Abfrage möglich:

„Ist dieser Nutzer mindestens 15 Jahre alt?“ → Ja/Nein.

Die Plattform muss das Geburtsdatum nicht kennen. Das ist ein erheblicher Fortschritt gegenüber dem heute vielfach verwendeten Kästchen „Ich bin mindestens 13 Jahre alt“.

Der Europäische Datenschutzausschuss hält Altersverifikation deshalb nicht grundsätzlich für unzulässig. Er verlangt allerdings, dass sie erforderlich, verhältnismäßig, möglichst wenig eingriffsintensiv sowie tatsächlich wirksam ist. Gerade die Wirksamkeit ist nach seiner Auffassung Voraussetzung dafür, dass der Eingriff überhaupt verhältnismäßig sein kann.


Aber: Altersverifikation ist nicht dasselbe wie Durchsetzung

Man kann relativ zuverlässig feststellen: Dieses Credential gehört zu einer Person über 15.

Viel schwieriger lässt sich feststellen: Die Person, die das Smartphone gerade benutzt, ist dieselbe Person, deren Altersnachweis verwendet wurde.

Ein Kind kann das Konto eines älteren Geschwisters benutzen. Eltern können ein Konto zur Verfügung stellen. Geräte können geteilt werden. Es können alternative Dienste genutzt werden. Plattformen können außerhalb des regulierten Angebots substituiert werden.

Die Realität in Australien ist dafür ausgesprochen lehrreich.

Australien führte Ende 2025 eine einheitliche Altersgrenze von 16 Jahren für bestimmte soziale Netzwerke ein. Zunächst wurden nach Angaben der australischen Aufsicht rund 4,7 Millionen Konten Minderjähriger deaktiviert oder eingeschränkt. Das zeigt: Regulierung kann durchaus erhebliche unmittelbare Effekte auslösen. Die weitere Entwicklung zeigt aber zugleich die Grenzen.

Drei Monate nach Inkrafttreten sank der Anteil der Unter-16-Jährigen mit einem Social-Media-Konto nach der longitudinalen Untersuchung der australischen Aufsicht von 52,4 % auf 42,1 %. Die tatsächliche Nutzung – mit oder ohne eigenes Konto – sank dagegen nur von 85,9 % auf 81,5 %. Die Aufsicht stellte ausdrücklich fest, dass viele Jugendliche ihre Konten behalten oder neue Konten eröffnen konnten, weil die Alterskontrollen der Plattformen unzureichend waren. 

Eine im BMJ veröffentlichte Untersuchung fand ebenfalls keine hinreichenden Belege für eine unmittelbar substanzielle Verringerung der Social-Media-Nutzung. Mehr als 85 % der untersuchten Jugendlichen unter 16 nutzten weiterhin von der Regelung betroffene Dienste. 

Das australische Beispiel beweist allerdings nicht, dass das EU-System scheitern muss. Australien verpflichtete die Plattformen zunächst lediglich zu „reasonable steps“ und verfügte gerade nicht über das jetzt von der EU geplante einheitliche Credential-System. Genau diese Schwachstelle versucht die EU zu beseitigen.

Aber Australien zeigt etwas Grundsätzliches:

Eine gesetzliche Altersgrenze lässt sich leichter beschließen als sozial und technisch vollständig durchsetzen.


Wenn schon eine Altersgrenze schwierig ist: Warum dann 3 Stufen?

Hier muss man zwei Ebenen auseinanderhalten.

Die technische Zusatzbelastung ist überraschend gering

Hat ein Nutzer einmal ein datenschutzfreundliches Alters-Credential, ist es technisch kein fundamentales Problem, statt nur

15+

auch

13+ / 15+ / 18+ abzufragen. Die kryptographische Altersfeststellung wird dadurch nicht dreimal so teuer.

Der regulatorische Aufwand steigt dagegen erheblich

Das Drei-Stufen-Modell erfordert nicht nur Altersfeststellung. Die Plattform muss verschiedene Produktzustände verwalten:

  • unter 13 kein Konto beziehungsweise Sonderzugang über Eltern;

  • ab 13 ein besonderes Kinderkonto;

  • Feststellung der elterlichen Sorgeberechtigung;

  • zwingende Aktivierung von Elternwerkzeugen;

  • Kontaktfreigaben;

  • tägliche Zeitbegrenzung;

  • automatischen Wechsel beim 13., 15. und 18. Geburtstag;

  • unterschiedliche Empfehlungsalgorithmen und Funktionen;

  • Verfahren für fehlerhafte Alterszuordnungen;

  • Beschwerdeverfahren, Audits, Dokumentation und regulatorische Nachweise.

Darin liegt der eigentliche Compliance-Aufwand, nicht in der mathematischen Frage, ob ein Nutzer 13 oder 15 Jahre alt ist.

Die Kommission räumt selbst ein, dass zusätzliche Kosten für Altersverifikation, Produktumbauten und Elternkontrollen entstehen und dass sich die Kosten insbesondere für kleinere Anbieter nicht abschließend bestimmen lassen. Ihre Folgenabschätzung verweist zwar auf ausländische Erfahrungswerte von etwa 0,39 Euro je Altersprüfung, bezeichnet den wirtschaftlichen Gesamteffekt aber lediglich als begrenzt bis moderat. Diese Kostenprognose sollte man deshalb nicht mit einer empirisch bereits bestätigten EU-Kostenrechnung verwechseln.


Auch eine einzige Altersgrenze würde Bürokratie erzeugen

Der Vergleich darf nicht lauten: drei Altersstufen versus überhaupt keine Regulierung.

Die politisch und rechtlich realistischere Vergleichsfrage lautet: ein EU-System versus 27 unterschiedliche nationale Systeme.

Frankreich, Griechenland, Österreich, Polen, Belgien und weitere Staaten arbeiten bereits an unterschiedlichen Alters- und Jugendschutzmodellen. Die Kommission verweist gerade darauf, dass unterschiedliche Altersgrenzen, Elternzustimmungen und Verifikationsmethoden einen erheblichen zusätzlichen Aufwand erzeugen würden. 

Insofern kann eine EU-Regel gleichzeitig mehr Regulierung gegenüber dem heutigen Zustand und weniger Bürokratie gegenüber 27 unterschiedlichen nationalen Regimen bedeuten.


Der reale Nutzen für Kinder?

Nicht unbedingt bei den drei Altersgrenzen. Der empirisch wesentlich interessantere Teil des KIDS Act sind die Produktgestaltungspflichten. Wenn eine Plattform bei Minderjährigen nicht mehr uneingeschränkt Infinite Scroll, Autoplay, Streaks, aggressive Push-Nachrichten, engagementoptimierte Empfehlungsalgorithmen, offene Kontaktaufnahme durch Fremde und öffentliche Konten einsetzen darf, verändert der Gesetzgeber gerade diejenigen Mechanismen, die problematische Nutzung erzeugen oder verstärken können.

Das passt wesentlich besser zum Stand der Forschung als ein bloßes „60 Minuten statt 120 Minuten“. Die aktuelle JRC-Untersuchung kommt ausdrücklich zu dem Ergebnis, dass Maßnahmen, die allein die Nutzungsdauer reduzieren wollen, zu unspezifisch sein dürften und stattdessen dysregulierte Nutzung, schädliche Erfahrungen, soziale Vergleichsmechanismen und Schlafstörungen adressiert werden sollten. 

Dort setzt ein Teil des KIDS Act an: Safety by design schützt auch das Kind, das eine Altersgrenze umgeht.


Schwachstellen des KIDS Act 

Die schwächste empirische Stelle ist nicht die Forderung nach Jugendschutz an sich, sondern die Vorstellung, aus dem Forschungsstand ließen sich gerade die Grenzen 13 – 15 – 18 Jahre und 60 Minuten täglich mit besonderer wissenschaftlicher Präzision ableiten.

Die Kommission selbst formuliert in ihrer Folgenabschätzung vorsichtiger. Sie verweist etwa auf Untersuchungen, nach denen ein früher Zugang mit späteren Belastungen assoziiert ist, stellt aber ausdrücklich klar, dass dies kein abschließender Beweis eines kausalen altersspezifischen Effekts ist. 

Bei komplexen technischen, gesundheitlichen und sozialwissenschaftlichen Prognosen besitzt der Unionsgesetzgeber einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung bleibt es aber relevant. Denn jeder Altersnachweis berührt zugleich Datenschutz, Informationsfreiheit und Kommunikationsfreiheit. Der EDPB weist ausdrücklich auf mögliche Auswirkungen von Altersverifikation auf Datenschutz, Nichtdiskriminierung sowie Meinungs- und Informationsfreiheit hin.

Je komplizierter und eingriffsintensiver das System wird, desto genauer muss sein zusätzlicher Nutzen begründet werden.


Vergleich: eine Altersgrenze oder drei Stufen?

Eine einheitliche Grenze von beispielsweise 15 Jahren wäre technisch und rechtlich grundsätzlich umsetzbar. Sie wäre administrativ erheblich einfacher.

Das Drei-Stufen-Modell hat dagegen einen anderen Vorteil: Es vermeidet ein starres Alles-oder-Nichts-System. Ein 14-Jähriger wird nicht vollständig vom digitalen sozialen Leben ausgeschlossen, sondern erhält einen eingeschränkten Zugang. Das kann grundrechtlich gerade dazu beitragen, den Eingriff verhältnismäßiger zu gestalten, weil auch die zunehmende Selbständigkeit Minderjähriger berücksichtigt wird. Der Preis dafür ist erhebliche zusätzliche Systemkomplexität.

Damit wird ausgerechnet die zweite Stufe 13–14 Jahre zur entscheidenden Bewährungsprobe des Gesetzes: Ist das Elternkonto praktisch einfach nutzbar und wird es von Familien tatsächlich verwendet, kann es einen sinnvollen Übergang schaffen. Wird daraus ein kompliziertes System aus Identitätsnachweis, Sorgeberechtigungsnachweis, App, Kontenverknüpfung, Zeitmanagement und Freigabeprozessen, besteht die Gefahr, dass Eltern und Jugendliche entweder aufgeben oder Umgehungswege suchen.


 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Translate »