24111 Kiel, Rendsburger Landstraße 436
+49 431 12807082
kanzlei@grafkerssenbrock.com

Braucht Deutschland ein Insolvenzverfahrensbeschleunigungsgesetz?

Arbeitsrecht – Erbrecht - Kommunalrecht

Braucht Deutschland ein Insolvenzverfahrensbeschleunigungsgesetz?

Grüne Wirtschaft durch Marktwirtschaft

Die kurze Antwort lautet:

Nicht als starres Gesetz mit einer harten Zwei-Jahres-Endfrist für die Mehrzahl aller Unternehmensinsolvenzen, wohl aber als gezielte Beschleunigungsreform mit einem gesetzlichen Regelziel

  • von 24 Monaten,
  • klaren Ausnahmetatbeständen,
  • stärkerer gerichtlicher Triage,
  • digitalisierten Standards,
  • früherer Verfahrensschließung mit Nachtragsverteilung
  • und einer vergütungsrechtlichen Neujustierung.

 

Die Zahl wirtschaftlicher Krisen und Unternehmensinsolvenzen befindet sich seit Jahren auf hohem Niveau. Steigende Energiepreise, Zinsbelastungen, Materialkosten, unterbrochene Lieferketten, Fachkräftemangel sowie zunehmende regulatorische Anforderungen haben insbesondere kleine und mittlere Unternehmen wirtschaftlich erheblich geschwächt. Betroffen sind dabei nicht nur große Industrieunternehmen, sondern in besonderem Maße Handwerksbetriebe, regionale Dienstleister, Bauunternehmen, Zulieferer und familiengeführte Mittelständler, deren wirtschaftliche Stabilität häufig bereits durch wenige größere Forderungsausfälle gefährdet wird.

Besonders problematisch wirkt in diesem Zusammenhang die Dauer vieler Insolvenzverfahren. Nicht selten ziehen sich Verfahren über zehn Jahre oder länger hin. Während dieser Zeit bleiben erhebliche Forderungen der Gläubiger wirtschaftlich blockiert. Gerade Handwerker und kleinere Dienstleister verfügen regelmäßig nicht über die Liquiditätsreserven, um derartige Ausfälle über Jahre hinweg aufzufangen. Sie haben Material, Arbeitsleistung, Löhne, Sozialabgaben und Betriebskosten häufig bereits vollständig vorfinanziert, ohne jemals eine zeitnahe Befriedigung ihrer Forderungen zu erhalten.

Die Folgen sind gravierend. Zahlreiche Unternehmen geraten nicht wegen eigener struktureller Schwächen, sondern aufgrund ausbleibender Zahlungen insolventer Auftraggeber selbst in wirtschaftliche Not. Aus einer einzelnen Großinsolvenz entstehen dadurch oftmals weitere Anschluss- oder Sekundärinsolvenzen entlang der gesamten Leistungskette. Der Insolvenzschuldner fällt aus, die offenen Forderungen destabilisieren Handwerker und Zulieferer, diese wiederum können eigene Rechnungen nicht mehr begleichen, wodurch sich die Krise fortsetzt. Insolvenzverfahren verlieren damit teilweise ihre ordnende und wirtschaftsstabilisierende Funktion und entwickeln sich zu Multiplikatoren wirtschaftlicher Schäden.

Hinzu kommt ein weiterer struktureller Effekt: Während Verfahren über viele Jahre fortgeführt werden, existieren zahlreiche der ursprünglich beteiligten Unternehmen längst nicht mehr. Gerade kleinere Handwerksbetriebe geben auf, verlieren ihre Finanzierungsmöglichkeiten oder sehen sich selbst gezwungen, Insolvenz anzumelden. Nicht selten erleben Gläubiger das Ende eines Insolvenzverfahrens wirtschaftlich überhaupt nicht mehr. Die betroffenen Unternehmen wurden zwischenzeitlich liquidiert, die Betriebsinhaber haben aufgegeben oder sind aus dem Markt ausgeschieden.

Diese Entwicklung wirft zunehmend die Frage auf, ob das Insolvenzrecht seiner eigentlichen Funktion – der geordneten, effizienten und möglichst gläubigerschonenden Verteilung vorhandener Vermögenswerte – noch ausreichend gerecht wird. Ein modernes Insolvenzrecht muss nicht nur die Sanierungschancen von Schuldnern berücksichtigen, sondern ebenso den Schutz derjenigen Unternehmen gewährleisten, die durch langjährige Verfahren selbst in existentielle wirtschaftliche Gefahren geraten. Gerade deshalb gewinnt die Diskussion um ein Insolvenzverfahrensbeschleunigungsgesetz zunehmend an rechtspolitischer und volkswirtschaftlicher Bedeutung.

Das geltende Recht kennt zwar zahlreiche Verfahrensschritte, aber keine allgemeine Höchstdauer des Unternehmensinsolvenzverfahrens; aufgehoben wird das Verfahren grundsätzlich erst nach Vollzug der Schlußverteilung, spätere Nachtragsverteilungen sind ausdrücklich vorgesehen. Parallel existiert mit dem StaRUG bereits ein schneller vorinsolvenzlicher Restrukturierungsrahmen.

Das StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz) ist ein deutsches Gesetz, das am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Es ermöglicht Unternehmen eine gerichtliche Restrukturierung außerhalb eines klassischen Insolvenzverfahrens. Das Gesetz basiert auf einer EU-Richtlinie und schließt die Lücke zwischen einer rein einvernehmlichen Sanierung und dem Insolvenzrecht.

Kernmerkmale des StaRUG-Verfahrens

  • Präventiver Ansatz: Das Verfahren greift bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist es ausgeschlossen.
  • Kein Vollstreckungsdruck: Der Schuldner behält die volle Kontrolle über sein Unternehmen (kein Insolvenzverwalter).
  • Keine Öffentlichkeit: Das Verfahren läuft weitgehend geräuschlos ab, wodurch Reputationsverluste vermieden werden.
  • Mehrheitsentscheidung: Sanierungsmaßnahmen können gegen den Widerstand einzelner Gläubiger durchgesetzt werden. Eine Mehrheit von 75 % innerhalb der Gläubigergruppen reicht aus.

Die amtlichen Kohortendaten des Statistisches Bundesamt sprechen gegen die Annahme, man könne „die meisten“ Regelinsolvenzverfahren bloß durch besseres Case Management binnen zwei Jahren beenden. In den Unternehmenskohorten 2009 und 2010 waren bis Ende des zweiten Jahres rechnerisch nur rund 31 % bzw. 33 % erledigt; selbst unter den bis Ende 2020 erledigten Fällen lag die durchschnittliche Dauer der 2009er und 2010er Kohorte noch bei rund 4,1 bzw. 3,9 Jahren. Zugleich zeigt sich ein erheblicher langer Verfahrensschwanz: Aus der 2009er Kohorte wurden noch 11,1 % erst nach acht oder mehr Jahren beendet; 9,0 % der 2009 eröffneten Unternehmensverfahren waren Ende 2020 sogar noch nicht abgeschlossen. Das ist der belastbarste amtliche Beleg dafür, dass deutsche Unternehmensinsolvenzen strukturell zu langen Laufzeiten neigen und Extremdauern jenseits von acht bis elf Jahren keine Ausreißer sind.

Ökonomisch problematisch ist nicht nur die Dauer, sondern auch die geringe Gläubigerbefriedigung. Für die 2013 eröffnete Unternehmenskohorte weist die amtliche Statistik bei quotenberechtigten Forderungen von rund 20,1 Mrd. Euro nur rund 486 Mio. Euro als zur Verteilung verfügbaren Betrag aus; das entspricht rechnerisch nur etwa 2,4 %. Für die Kohorten 2009 bis 2013 schwankt die durchschnittliche Deckungsquote der Unternehmensverfahren in der amtlichen Ergebnisstatistik lediglich zwischen 2,4 % und 6,4 %. Lange Verfahren sind daher häufig nicht mit hohen Quoten „erkauft“, sondern verlaufen bei gleichzeitig schwacher Ausschüttung.

Die Insolvenzverwaltervergütung ist in Deutschland vor allem massenbezogen, nicht strikt zeitbezogen. Die Regelvergütung knüpft an den Wert der Insolvenzmasse in der Schlußrechnung an; hinzu kommen Mindestvergütungen sowie Zu- und Abschläge, insbesondere bei Betriebsfortführung, besonderem Aufwand, Gläubigerzahl oder Planbezug. Das bedeutet: Das System setzt zwar einen Anreiz zur Massemehrung, ist aber praktisch nicht verlässlich dauerungsneutral. Wo lange Verfahren mit fortgesetzter Betriebsführung, aufwendiger Prozessführung und umfangreicher Forderungsprüfung einhergehen, kann der Vergütungsrahmen verlängerte Bearbeitung jedenfalls nicht konsequent sanktionieren.

Im internationalen Vergleich zeigen beschleunigte Modelle, dass straffe Fristen funktionieren können – aber nur in begrenzten, vorstrukturierten Fallgruppen. Das Vereinigtes Königreich kennt in der Administration ein automatisches Ende nach zwölf Monaten, vorbehaltlich Verlängerung. Die Vereinigte Staaten setzen mit Subchapter V auf 60-Tage-Statuskonferenz, 90-Tage-Planfrist sowie Verfahrensvereinfachungen. Frankreich hat mit der sauvegarde accélérée eine Zwei-Monats-Frist, verlängerbar auf maximal vier Monate. Die Niederlande erreichen mit der WHOA gerichtliche Entscheidungstakte binnen Tagen und wenigen Wochen. Diese Modelle betreffen jedoch Sanierungs- und Fast-Track-Fälle, nicht die gesamte Spannbreite klassischer Insolvenzabwicklungen.

Die zielführende Reform wäre deshalb ein Insolvenzverfahrensbeschleunigungsgesetz als differenziertes Steuerungsgesetz, nicht als pauschales Fallbeendigungsgesetz:
ein 24-Monats-Regelziel für „Standard-Unternehmensinsolvenzen“, eine frühe Fast/Complex-Triage, obligatorische Meilensteinberichte, spätere Zuflüsse über konsequentere Nachtragsverteilung statt offener Verfahren, spezialisierte Gerichte, digitale Forderungs- und Datenräume sowie eine fee reform, die Verzögerungen nicht belohnt und schnelle, quotenwahrende Abschlüsse besser honoriert. Für komplexe Konzern-, Immobilien-, Prozess- und grenzüberschreitende Verfahren müsste es richterlich begründete Verlängerungen geben.

Rechtslage und Anreizstruktur

Die Insolvenzordnung enthält für Unternehmensinsolvenzen kein allgemeines Zeitlimit. Das Verfahren endet grundsätzlich erst, wenn die Schlußverteilung vollzogen ist; dann hebt das Insolvenzgericht das Verfahren auf. Werden später weitere Massegegenstände bekannt oder realisiert, kann das Gericht eine Nachtragsverteilung anordnen. Reicht die Masse nach Eröffnung nicht einmal für die Kosten, ist eine Einstellung nach § 207 InsO möglich; nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kommt später eine Einstellung nach § 211 InsO in Betracht. Im Planverfahren kann das Verfahren zwar früher beendet werden, doch hat der Bundesgerichtshof 2023 klargestellt, dass die Aufhebung auch dort erst zulässig ist, wenn die unstreitigen fälligen Masseverbindlichkeiten beglichen oder sichergestellt sind. Ein starres Enddatum kennt das Gesetz also gerade nicht.

Sanierungsrechtlich ist das Bild differenzierter. Seit dem SanInsFoG existiert mit dem StaRUG ein vorinsolvenzlicher Restrukturierungsrahmen, der auf drohende Zahlungsunfähigkeit zugeschnitten ist. Das StaRUG erlaubt insbesondere Planabstimmungen mit Mindestfristen von 14 Tagen; zugleich kann das Restrukturierungsgericht dem Schuldner im Krisenfortgang eine Frist von höchstens drei Wochen setzen, binnen derer der Insolvenzantrag nachzuweisen ist. Deutschland verfügt damit bereits über einen schnelleren Sanierungskanal außerhalb des formellen Insolvenzverfahrens. Die Debatte über ein Beschleunigungsgesetz betrifft deshalb primär die klassische Regelinsolvenz, nicht die vorinsolvenzliche Restrukturierung.

Reformrechtlich hat der Gesetzgeber zuletzt eher an den Rahmenbedingungen als an harten Laufzeitgrenzen gearbeitet. Das ESUG zielte auf frühere Sanierung, Eigenverwaltung und stärkere Gläubigereinbindung; die ESUG-Evaluierung fiel überwiegend positiv aus, führte aber zugleich zu Korrekturen durch das SanInsFoG. Für Restrukturierungs- und Unternehmensinsolvenzsachen wurde die Spezialisierung der Gerichte gestärkt; die Gesetzesmaterialien betonen Professionalität und Effizienz durch konzentrierte Zuständigkeiten. Hinzu kam 2024 das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz, das im Insolvenzrecht die elektronische Forderungsanmeldung und die elektronische Kommunikation mit Gläubigern ausbaut. Bereits in den Materialien zum SanInsFoG wird ausgeführt, dass elektronische Gläubigerinformationssysteme in mittelgroßen und großen Verfahren praktisch seit Jahren vorhanden seien.

Die Vergütungsordnung setzt den wirtschaftlichen Takt des Verfahrens mit. Die Regelvergütung des Insolvenzverwalters bemisst sich nach dem Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlußrechnung bezieht; die Staffel beginnt bei 40 % für die ersten 35.000 Euro und sinkt mit zunehmender Masse. Daneben gibt es Mindestvergütungen, und § 3 InsVV erlaubt Zu- und Abschläge insbesondere bei Betriebsfortführung, erheblichem Arbeitsaufwand, schwieriger Verwertung, Gläubigerzahl oder besonderen Sanierungsleistungen. Der BGH betont in der Vergütungsrechtsprechung seit langem, dass Zuschläge auf amts- und aufwandsbezogene Faktoren gestützt werden müssen; die Verfahrensdauer ist dabei nicht als „Stundensatzsystem“, sondern nur vermittelt über Art, Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit relevant. Das System ist daher nicht schlicht verlängerungsfördernd, aber auch nicht strikt auf schnelle Schließung ausgerichtet.

Die folgende Tabelle zeigt die gesetzliche Regelvergütung des Verwalters vor Zu-/Abschlägen und vor Auslagen, rein rechnerisch aus § 2 InsVV abgeleitet. Sie ist keine Empirie, sondern verdeutlicht die Struktur der Anreize: Kleine Massen tragen relativ hohe prozentuale Verfahrenskosten, große Massen sinkende Prozentsätze.

Berechnungsgrundlage Insolvenzmasse

Regelvergütung nach Staffel

Anteil an der Masse

50.000 €

17.900 €

35,8 %

250.000 €

36.600 €

14,6 %

1.000.000 €

62.250 €

6,2 %

10.000.000 €

260.250 €

2,6 %

Der zentrale Befund lautet daher: Das deutsche Recht leidet weniger an einem völligen Mangel an Instrumenten als an einem Mangel an Verfahrenssteuerung. Wer eine signifikante Beschleunigung will, muss an den Punkten ansetzen, an denen Verfahren typischerweise offen gehalten werden: Forderungsprüfung, streitige Rechtsfragen, späte Massenzuflüsse, Verwertungsorganisation, Informationen und Gerichtsorganisation.

Empirie zu Dauer, Quoten und Extremfällen

Die amtliche Statistik zu beendeten Insolvenzverfahren erscheint mit erheblicher Verzögerung, weil laufende Verfahren naturgemäß erst nach ihrer Aufhebung oder Einstellung ausgewertet werden können. Der zuletzt veröffentlichte Statistische Bericht von Destatis stammt zwar aus dem April 2024, umfasst aber im Kerndatensatz erst Verfahren, die bis Ende 2020 beendet wurden. Destatis weist selbst darauf hin, dass die Statistik über beendete Verfahren wegen der teils sehr langen Laufzeiten erst deutlich später Informationen liefern kann. Das ist zugleich eine der wichtigsten Erkenntnisse des Themas: Die Datenlage bestätigt die Langsamkeit strukturell.

Die folgende Tabelle verdichtet die Unternehmenskohorten 2009 bis 2013 aus dem Destatis-Bericht 2020. Die durchschnittliche Dauer ist aus der Verteilung der tatsächlichen Beendigungsjahre der bis Ende 2020 erledigten Fälle berechnet; für jüngere Kohorten ist sie deshalb eher konservativ. Ebenfalls ausgewiesen ist der Anteil der Kohorte, der erst nach acht oder mehr Jahren erledigt wurde.

Eröffnungsjahr

Eröffnete Unternehmensverfahren

Bis Ende 2020 beendet

Beendigungsquote

Durchschnittsdauer der erledigten Fälle

Anteil mit 8+ Jahren

2009

24.315

22.135

91,0 %

4,1 Jahre

11,1 %

2010

23.530

21.541

91,5 %

3,9 Jahre

9,3 %

2011

22.393

19.967

89,2 %

3,8 Jahre

7,1 %

2012

21.312

18.341

86,1 %

3,6 Jahre

3,8 %

2013

19.488

15.573

79,9 %

3,5 Jahre

noch nicht voll beobachtbar

Für die 2009er Kohorte ist die Langläuferspitze besonders aufschlussreich: Nur rund 31 % der Verfahren waren innerhalb von zwei Jahren beendet; 1,2 % wurden sogar erst im elften Jahr abgeschlossen, während Ende 2020 noch 9,0 % offen waren. Für die 2010er Kohorte lag die Erledigungsquote binnen zwei Jahren rechnerisch ebenfalls nur bei rund 33 %. Ein Gesetz, das „die meisten“ Unternehmensinsolvenzen binnen zwei Jahren zwingen wollte, müsste also einen Verfahrenszuschnitt ändern, der nach amtlicher Erfahrung bislang deutlich mehr als die Hälfte der Fälle über diese Marke hinausträgt.

Die Gläubigerquoten sind ebenfalls ernüchternd. Für die Unternehmenskohorten 2009 bis 2013 weist der Destatis-Bericht durchschnittliche Deckungsquoten im engeren Sinne von 5,4 %, 3,8 %, 6,4 %, 5,4 % und 2,4 % aus. Für die 2013er Unternehmenskohorte standen rund 20,1 Mrd. Euro quotenberechtigte Forderungen nur rund 486 Mio. Euro verteilbarer Masse gegenüber. Schon die ältere Destatis-Kommunikation zu den bis 2018 beendeten Verfahren der 2011er Kohorte meldete für Unternehmensinsolvenzen lediglich 6,1 % Deckungsquote. Lange Dauer und niedrige Quote treten also häufig gemeinsam auf.

Eröffnungsjahr

Durchschnittliche Deckungsquote Unternehmensverfahren

2009

5,4 %

2010

3,8 %

2011

6,4 %

2012

5,4 %

2013

2,4 %

Für die Interpretation dieser Quoten ist methodisch wichtig: Die jüngeren Kohorten sind zensiert. Bei neueren Jahrgängen werden zunächst eher die schnelleren oder atypischen Fälle erledigt; komplexe Langläufer fehlen noch. Für die politische Debatte heißt das: Ein Zwei-Jahres-Gesetz darf nicht aus unvollständigen Quotenreihen den Fehlschluss ziehen, kurze Verfahren erzeugten automatisch bessere Ausschüttungen. Das Datenbild legt eher nahe, dass sich die Systemschwäche in einer Kombination aus langsamer Abwicklung und geringer Gläubigerbefriedigung zeigt.

Extremdauern jenseits von zehn Jahren sind nicht nur statistische Randbemerkungen. Die amtliche Kohorte 2009 belegt bereits Fälle mit über elf Jahren Dauer; zusätzlich waren Ende 2020 noch Altverfahren offen. Aus der Praxis großer Insolvenzen sind darüber hinaus auch deutlich längere Verfahrensverläufe öffentlich bekannt; so wurde im November 2025 berichtet, dass ein Schlecker-bezogenes Verfahren fast 13 Jahre nach der Insolvenz noch vor dem Abschluss stand. Als Illustration taugt das Beispiel, als belastbare Systemdiagnose tragen jedoch vor allem die amtlichen Kohortendaten.

Ursachen langer Verfahren

Die Langdauer deutscher Unternehmensinsolvenzen ist multikausal, nicht monokausal. Eine ältere, aber in ihrer Ursachenanalyse noch immer sehr aufschlussreiche IfM-Bonn-Studie nennt insbesondere schwierige Verwertungen von Immobilien und Lizenzen, internationale Geschäftsbezüge, mangelhafte Buchhaltung und fehlende Mitwirkung der Schuldnerseite. Hinzu kommen nachträgliche Forderungsanmeldungen, steuerliche Festsetzungen und anhängige Rechtsstreitigkeiten bis in obere Instanzen. Die Studie hebt ausdrücklich hervor, dass Verfahren bei solchen Konstellationen „erheblich“ verlängert werden und dass auch die Arbeitsfähigkeit anderer staatlicher Stellen – Finanzämter, Grundbuchämter, Staatsanwaltschaften – für die Laufzeit relevant ist.

Besonders wichtig ist der Befund zu streitigen Ansprüchen. Das IfM Bonn beschreibt, dass Urteile häufig abgewartet werden, obwohl das Verfahren ökonomisch teilweise beendet und der spätere Zufluss über Nachtragsverteilung abgewickelt werden könnte; ein solches Vorgehen sei in der Praxis aber selten. Genau hier liegt ein zentraler Reformhebel: Das heutige Recht erlaubt Nachtragsverteilung bereits, nutzt sie aber offenbar zu wenig als Beschleunigungsinstrument. Ein Beschleunigungsgesetz sollte deshalb weniger neue Dogmatik schaffen als die vorhandene Architektur prozedural schärfen.

Sanierungsversuche sind ambivalent. Einerseits sind Betriebsfortführungen, übertragende Sanierungen und Planlösungen oft wertschonend; andererseits verlängern sie typischerweise die Verfahrenslogik, weil Finanzierung, Arbeitnehmerfragen, Bieterprozesse, Zustimmungslagen und contingente Ansprüche koordiniert werden müssen. Die parlamentarische Antwort der Bundesregierung vom Juli 2025 zeigt zudem, dass die Eigenverwaltung trotz ESUG und SanInsFoG quantitativ ein Nischeninstrument bleibt: 2024 wurden bei 21.812 beantragten Unternehmensinsolvenzen nur 470 Fälle mit bei Eröffnung angeordneter Eigenverwaltung registriert, also 2,15 %. Das Beschleunigungsproblem liegt daher systemisch im Normalverfahren, nicht primär im Eigenverwaltungssegment.

Hinzu kommt: Das deutsche Recht kennt zwar kein eigenständiges Pre-pack-Gesetz, erlaubt aber faktisch vorbereitete Unternehmensverkäufe schon im Eröffnungsverfahren, um sie nach Eröffnung rasch zu vollziehen. Die Bundesregierung hat 2025 ausdrücklich betont, dass solche Pre-pack-Transaktionen bereits nach geltendem Recht möglich sind und an die allgemeinen Verfahrensregeln gebunden bleiben. Das ist für eine Beschleunigungsreform wichtig, weil daraus folgt: Ein Teil des Zeitgewinns ist ohne neues materielles Insolvenzregime erreichbar, wenn Gerichte, vorläufige Verwalter und Gläubigerausschüsse frühe Transaktionsprozesse standardisiert organisieren.

Auch die Gerichtsorganisation ist nicht neutral. Bereits die ESUG-Materialien und die SanInsFoG-Materialien argumentieren mit Spezialisierung und Zuständigkeitskonzentration, um Professionalität und Effizienz zu erhöhen. Das IfM Bonn verweist ergänzend auf Unterschiede zwischen Ländern und Gerichtsbezirken sowie auf die Personalausstattung der Justiz. Eine Beschleunigungsreform ohne Gerichts- und Datenreform würde daher nur einen Teil des Problems adressieren.

Vergleich mit beschleunigten Auslandsmodellen

Der internationale Vergleich zeigt: Fast tracks funktionieren, aber fast nie als allgemeine Universalpflicht für jede Insolvenzart. Er reagiert vielmehr auf unterschiedliche Fallgruppen – vorinsolvenzliche Sanierung, kleine Unternehmen, vorverhandelte Pläne oder Administration mit enger Zielsetzung. Für Deutschland ist die wichtigste Lehre deshalb nicht die bloße Zahl „zwei Jahre“, sondern die kluge Segmentierung des Verfahrensportfolios.

Rechtsordnung

Beschleunigungsmodell

Kernelement

Leitbild für Deutschland

Deutschland

StaRUG / Insolvenzplan / frühe Transaktionsvorbereitung

Kein generelles Insolvenz-Zeitlimit; StaRUG mit knappen Abstimmungsfristen

Vorhandene Schnellinstrumente stärken statt alles in Regelinsolvenz zwingen

Vereinigtes Königreich

Administration

Ende grundsätzlich nach 12 Monaten, Verlängerung nur mit Gläubiger- oder Gerichtsbeschluss

Strenger Verlängerungsfilter mit Begründungspflicht

Vereinigte Staaten

Chapter 11 Subchapter V

Statuskonferenz binnen 60 Tagen, Plan binnen 90 Tagen, meist kein Committee, meist kein Disclosure Statement

Schnelle KMU-Schiene mit reduzierter Verfahrenskomplexität

Frankreich

Sauvegarde accélérée

Plan binnen 2 Monaten, Verlängerung nur bis max. 4 Monate, sonst Ende

Echte Kurzfrist nur für vorbereitete Restrukturierungen

Niederlande

WHOA

Bericht 7 Tage nach Abstimmung, Anhörung 8–14 Tage, Entscheidung meist binnen 5 Arbeitstagen, kein Rechtsmittel

Präzise, enge richterliche Taktung für vorverhandelte Akkoord-Fälle

Die ausländischen Modelle im Einzelnen: Im Vereinigten Königreich endet die Administration grundsätzlich automatisch nach zwölf Monaten; eine Verlängerung setzt Zustimmung der Gläubiger oder eine gerichtliche Entscheidung voraus. In den Vereinigten Staaten terminiert Subchapter V die Statuskonferenz binnen 60 Tagen und den Plan binnen 90 Tagen; zugleich entfallen oder reduzieren sich kosten- und zeitintensive Elemente wie Gläubigerausschuss und Disclosure Statement, und offizielle Auswertungen melden deutlich höhere Bestätigungsraten sowie etwa halbierte Dismissal-Raten gegenüber anderen Small-Business-Fällen. Frankreich verlangt in der sauvegarde accélérée die Planbestätigung binnen zwei Monaten ab Eröffnungsurteil; auf gemeinsamen Antrag von Schuldner und Administrator ist nur eine Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von vier Monaten zulässig, sonst endet das Verfahren. Die niederländische WHOA setzt nach dem Votum bereits binnen sieben Tagen den Berichtsakt, terminiert die gerichtliche Anhörung nach 8 bis 14 Tagen und führt regelmäßig binnen fünf Arbeitstagen zur Entscheidung; ein Rechtsmittel ist ausgeschlossen.

 

Bewertung eines gesetzlichen Zwei-Jahres-Ziels und Politikoptionen

Ein gesetzliches 24-Monats-Ziel hat handfeste Vorteile. Es erhöht Vorhersehbarkeit, senkt Deadweight Costs, verkürzt die Bindung von Personal und Vermögen in langlaufenden Verfahren und kann die Kapitalkosten für Gläubiger senken. Es würde außerdem eine klare Steuerungsnorm für Gerichte, Verwalter und Ausschüsse schaffen. Gerade weil die amtlichen Daten zeigen, dass die meisten Unternehmensverfahren heute deutlich länger dauern und die Quoten gleichwohl niedrig bleiben, ist der Ruf nach stärkerer zeitlicher Disziplin ökonomisch nachvollziehbar.

Gegen eine starre Zwei-Jahres-Endfrist sprechen jedoch erhebliche rechtliche und ökonomische Einwände. Das Insolvenzverfahren dient nicht nur schneller Schließung, sondern gemeinschaftlicher Gläubigerbefriedigung und bei sanierungsfähigen Unternehmen dem Werterhalt. Eine starre Frist würde besonders in Verfahren mit Anfechtungsprozessen, Organhaftung, Immobilien, Umweltlasten, internationalen Vermögenswerten, Konzernbezügen oder Steuerstreitigkeiten systematisch Druck erzeugen, Ansprüche frühzeitig zu vergleichen oder ganz aufzugeben. Das Risiko bestünde, dass Verfahren lediglich formal nach zwei Jahren aufgehoben werden, während die ökonomische Abwicklung über Nachtragsverteilungen, Planüberwachung oder Parallelstreit weiterläuft. Dann wäre zwar die Statistik schöner, die Wertschöpfung aber nicht besser.

Hinzu kommt ein Verteilungsproblem. Auf Basis der Destatis-Kohorten 2009 und 2010 waren binnen zwei Jahren nur etwa ein Drittel der Unternehmensverfahren erledigt. Eine starre Frist würde also nicht die Randfälle, sondern den Regelfall treffen. Ein solches Gesetz müsste zwangsläufig mit umfangreichen Ausnahmen arbeiten – und verlöre damit einen Teil seiner versprochenen Einfachheit. Wird dagegen auf Ausnahmen verzichtet, drohen Fehlanreize bei Verwertung, Prozessführung und Sanierungsversuchen.

Deshalb ist die richtige Frage nicht, ob Deutschland Beschleunigung braucht, sondern wie. Die sinnvollsten Reformoptionen lassen sich wie folgt ordnen:

Option

Inhalt

Vorteile

Risiken

Geschätzte Wirkung

Harte Endfrist

Aufhebung aller Standardverfahren nach 24 Monaten, nur enge Ausnahmen

Maximale Zeitdisziplin

Hohe Gefahr von Wertverlust, Statistik-Gaming, Verfassungs- und Praktikabilitätsfragen

Hoch bei Statistik, unsicher bis negativ beim Nettoertrag

Regelziel mit richterlicher Verlängerung

Gesetzliches 24-Monats-Ziel; Verlängerung nur per begründetem Beschluss nach 18/24 Monaten

Disziplin plus Flexibilität

Zusätzlicher Begründungs- und Prüfungsaufwand

Hoch und realistisch

Zwei-Spuren-System

Fast Track für KMU/asset-light-Fälle, Complex Track für Prozess-, Immobilien-, Konzern- und Auslandsfälle

Gute Passung an reale Falltypen

Abgrenzungsstreit, Implementierungsaufwand

Sehr hoch bei Mehrzahl einfacher Fälle

Fee- und Datenreform

Vergütung stärker an Ausschüttung, Meilensteinen und vermeidbaren Verzögerungen ausrichten; Pflicht-KPIs

Greift Anreize direkt an

Technisch und politisch sensibel

Mittel bis hoch

Frühe Schließung / Nachtragsverteilung

Verfahren früher aufheben, Zuflüsse später verteilen

Schneller Statistik- und Ressourcenabbau ohne sofortigen Anspruchsverzicht

Gute Administration zwingend, sonst Intransparenz

Mittel bis hoch

Digitale Standardisierung / Spezialisierung

E-Forderungen, Gläubigerportal, Datenraum, konzentrierte Gerichte

Geringeres Friktionsniveau, skalierbar

Länderumsetzung, IT-Aufwand

Mittel, aber dauerhaft

Nach Abwägung ist eine Kombination aus Regelziel, Zwei-Spuren-System, Nachtragsverteilungs-Logik, Fee-Reform und Digitalisierung die vorzugswürdige Lösung. 

Kernelemente eines Insolvenzverfahrensbeschleunigungsgesetzes

Ein tragfähiges Gesetz sollte nur Unternehmensverfahren adressieren; Verbraucherinsolvenz und Restschuldbbefreiung sind ein anderes Regime. Im Gesetz sollte zunächst

  • eine verbindliche Erstklassifizierung binnen acht Wochen nach Eröffnung stehen:
  • Fast Track für kleine und mittlere, digital dokumentierte, asset-light-Fälle ohne wesentliche Auslandsbezüge;
  • Complex Track für Konzern-, Immobilien-, M&A-, Prozess-, Steuer- oder Auslandsfälle.

Diese Trennung entspricht den empirisch beobachteten Verzögerungsursachen und den ausländischen Vorbildern.

Für den Fast Track sollte ein gesetzliches Regelziel von 24 Monaten gelten. Spätestens nach sechs Monaten müsste ein strukturierter Statusbericht vorliegen, nach zwölf Monaten ein Verwertungs- und Abschlussplan, nach 18 Monaten eine obligatorische richterliche Beschleunigungsprüfung. Eine Verlängerung über 24 Monate hinaus dürfte nur in enumerativ geregelten Fällen erfolgen: anhängige wesentliche Rechtsstreite, wesentliche unverwertete Immobilien oder IP-Assets, ausländische Vermögenswerte, Gruppeninsolvenzen, öffentlich-rechtliche Freigaben oder ein bereits weit fortgeschrittener Insolvenzplan. Jede Verlängerung sollte befristet und mit einem konkreten Arbeitsprogramm verbunden werden.

Wesentlich ist eine stärkere Nutzung der Nachtragsverteilung. Wo nur noch einzelne Prozesse, Rückgewähransprüche oder contingent assets offen sind, sollte das Gericht das Verfahren früher aufheben können, wenn eine standardisierte Reserven- und Rückstellungsrechnung vorliegt. Das ökonomische Argument dafür ist ausdrücklich in der IfM-Studie angelegt, die darauf hinweist, dass dieses Vorgehen in der Praxis selten ist, obwohl es aus ökonomischer Sicht oft naheliegt. Ein Beschleunigungsgesetz sollte hier aus einer Möglichkeit ein Regelmodell machen.

Vergütungsrechtlich sollte die InsVV so ergänzt werden, dass vermeidbare Verzögerungen spürbar abschlagsfähig werden und Beschleunigung nicht nur deklaratorisch, sondern finanziell relevant ist. Denkbar ist ein Modell aus:
einer unveränderten massenbezogenen Grundvergütung,
einem moderaten Qualitäts- und Ausschüttungsbonus,
einem Meilensteinbonus für fristgerechte Abwicklung ohne Quotenverschlechterung,
sowie einem ausdrücklichen Abschlagstatbestand bei richterlich festgestellter vermeidbarer Untätigkeit.
Wichtig wäre dabei, nicht die Verfahrensdauer als solche zu bestrafen, sondern nicht gerechtfertigte Dauer.

Flankierend sollten die Länder die gerichtliche Spezialisierung weiter vertiefen. Die Gesetzesmaterialien seit

ESUGDas ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) ist eine 2012 in Kraft getretene Reform der deutschen Insolvenzordnung, die darauf abzielt, insolvenzbedrohte Unternehmen durch Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren frühzeitig zu sanieren. 

und

SanInsFoGDurch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) ist seit Jahresbeginn das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) umgesetzt worden.

zeigen, dass Spezialisierung ausdrücklich als Effizienzhebel verstanden wird. Für Unternehmensinsolvenzen über einer bestimmten Größen- oder Komplexitätsschwelle sollten konzentrierte Insolvenzabteilungen mit festen Wirtschafts-, Bilanz- und Restrukturierungskompetenzen Standard sein.

Digital sollte das System schon ab Eröffnung mit einem einheitlichen Fall-Datenraum arbeiten: elektronische Forderungsanmeldung, standardisierte Forderungslisten, strukturierte Asset-Register, elektronisches Gläubigerportal, standardisierte Verwertungsberichte, digitale Bieterprozesse und ein maschinenlesbares Meilenstein-Reporting an Gericht und Statistik. Die Reformlinie der Digitalisierung ist ohnehin angelaufen; ein Beschleunigungsgesetz sollte sie insolvenzspezifisch weiterziehen.


Vorteile eines Insolvenzverfahrensbeschleunigungsgesetz 

Ein konsequent ausgestaltetes Insolvenzverfahrensbeschleunigungsgesetz könnte für Gläubiger – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen wie Handwerksbetriebe, Subunternehmer, Zulieferer oder regionale Dienstleister – erhebliche wirtschaftliche und rechtsstaatliche Vorteile entfalten. Gerade bei langjährigen Insolvenzverfahren entstehen häufig Ketteneffekte, die letztlich weitere Insolvenzen auslösen können.

Im Einzelnen wären insbesondere folgende Wirkungen bedeutsam:

Schnellere Quotenzahlungen und höhere Liquidität der Gläubiger

Das zentrale Problem langer Insolvenzverfahren liegt darin, dass Forderungen wirtschaftlich „eingefroren“ werden. Handwerksbetriebe haben regelmäßig bereits Mterial-, Lohn-, Energie- und Finanzierungskosten vorfinanziert. Erfolgt über Jahre keine oder nur minimale Quotenausschüttung, entsteht ein massiver Liquiditätsentzug.

Eine Verfahrensbeschleunigung hätte daher unmittelbare Liquiditätswirkungen:

  • frühere Abschlagsverteilungen,

  • schnellere Schlussverteilungen,

  • geringere Zwischenfinanzierungskosten,

  • niedrigere Kreditinanspruchnahme,

  • geringere Ausfallrisiken gegenüber eigenen Lieferanten und Arbeitnehmern.

Gerade im Handwerk führen bereits einzelne größere Forderungsausfälle häufig zu:

  • Überschuldung,

  • Verlust von Kreditlinien,

  • Problemen mit Sozialabgaben oder Steuerzahlungen,

  • eigener Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO.

Ein beschleunigtes Verfahren hätte damit präventive volkswirtschaftliche Wirkung gegen Insolvenzkaskaden.

Verhinderung von „Sekundärinsolvenzen“

Lange Insolvenzverfahren erzeugen oft eine Kettenreaktion:

  • Auftraggeber insolvent,

  • Handwerker erhält keine Zahlung,

  • Handwerker kann eigene Lieferanten nicht bedinen,

  • Lieferanten verlieren ebenfalls Liquidität,

  • weitere Unternehmen geraten in Krise.

Ökonomisch handelt es sich um einen klassischen Dominoeffekt gestörter Zahlungsströme.

Ein beschleunigtes Verfahren würde diese Kettenreaktionen reduzieren, weil Gläubiger früher Klarheit hätten:

  • ob überhaupt mit einer Quote zu rechnen ist,

  • in welcher Höhe,

  • zu welchem Zeitpunkt.

Bereits Planungssicherheit ist wirtschaftlich relevant.

Begrenzung der Verfahrenskosten zulasten der Masse

Bei langen Verfahren entsteht häufig ein strukturelles Problem:

Je länger das Verfahren dauert, desto stärker wird die Insolvenzmasse durch:

  • Verwaltervergütung,

  • Gutachterkosten,

  • Rechtsberatung,

  • Gerichtskosten,

  • Verwaltungsaufwd

aufgezehrt.

Für einfache Insolvenzgläubiger bedeutet dies oft:

Die verbleibende Quote sinkt kontinuierlich.

Ein Beschleunigungsgesetz könnte daher:

  • zeitliche Obergrenzen,

  • strengere Berichtspflichten,

  • gerichtliche Kontrollmechanismen,

  • stärkere Vergütungsbegrenzungen,

  • automatische Verfahrensüberprüfungen

vorsehen.

Dadurch würde mehr Masse bei den eigentlichen Gläubigern verbleiben.

Stärkung des Vertrauens in den Rechtsstaat

Viele Gläubiger erleben langjährige Insolvenzverfahren faktisch als:

  • wirtschaftlich intransparent,

  • kaum kontrollierbar,

  • asymmetrisch zugunsten professioneller Verfahrensbeteiligter.

Gerade kleine Handwerksbetriebe haben weder:

  • eigene Insolvenzabteilungen,

  • spezialisierte Anwälte,

  • noch die finanziellen Mittel zur dauerhaften Verfahrensüberwachung.

Wenn Verfahren zehn oder fünfzehn Jahre dauern, entsteht häufig der Eindruck, dass:

  • nur noch Verfahrenskosten produziert werden,

  • während reale Gläubiger wirtschaftlich zerstört werden.

Ein beschleunigtes Verfahren hätte daher auch legitimatorische Funktion.

Früherer wirtschaftlicher Neuanfang der Beteiligten

Auch für den Schuldner selbst können extrem lange Verfahren volkswirtschaftlich schädlich sein:

  • blockierte Vermögenswerte,

  • eingefrorene Investitionen,

  • jahrelange Rechtsunsicherheit,

  • sinkende Verwertungswerte.

Beschleunigte Verfahren würden Vermögenswerte schneller wieder dem Wirtschaftskreislauf zuführen.

Schutz kleiner Gläubiger gegenüber strukturell stärkeren Beteiligten

Großgläubiger, Banken oder institutionelle Investoren können lange Verfahren häufig wirtschaftlich besser überstehen.

Kleine Gläubiger dagegen nicht.

Ein Beschleunigungsgesetz hätte daher auch eine verteilungspolitische Komponente:

Es würde strukturelle Ungleichgewichte zwischen:

  • professionellen Großgläubigern,

  • Insolvenzverwaltern,

  • finanzstarken Beteiligten

und

  • kleinen mittelständischen Gläubigern

teilweise ausgleichen.

Reduzierung strategischer Verfahrensverschleppung

In manchen komplexen Verfahren entstehen ökonomische Fehlanreize:

  • langjährige Rechtsstreitigkeiten,

  • wiederholte Nachermittlungen,

  • fortlaufende Vergütungsansprüche,

  • verzögerte Verwertungen.

Ein Beschleunigungsgesetz könnte hier gegensteuern durch:

  • strengere gerichtliche Fristenkontrolle,

  • periodische Effizienzprüfungen,

  • automatische Berichtspflichten,

  • stärkere Gläubigerrechte,

  • vereinfachte Verfahrensbeendigung bei wirtschaftlicher Ausermittlung.Gesamtwirtschaftliche Bedeutung

 

Der eigentliche Kern eines Insolvenzverfahrensbeschleunigungsgesetzes wäre daher nicht bloß „mehr Tempo“, sondern die Wiederherstellung der Funktion des Insolvenzrechts als geordnetes, effizientes und gläubigerschützendes Verteilungsverfahren.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Translate »