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Kindergeld trotz Vollzeittätigkeit: BFH definiert die Erstausbildung neu

Arbeitsrecht – Erbrecht - Kommunalrecht

Kindergeld trotz Vollzeittätigkeit: BFH definiert die Erstausbildung neu

Justitia - BGH

Kurzausbildung zum Rettungssanitäter „verbraucht“ die Erstausbildung nicht

BFH, Urteil vom 22. April 2026 – III R 7/24

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22. April 2026 eine für das Kindergeldrecht weitreichende Abgrenzung vorgenommen: Eine lediglich 520 Stunden umfassende Ausbildung zum Rettungssanitäter führt trotz staatlicher Abschlussprüfung und trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung noch nicht zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Nach Auffassung des III. Senats setzt eine solche Erstausbildung grundsätzlich eine Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr voraus.

Die Entscheidung ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Kindergeldrecht eine rechtliche Zäsur darstellt. Solange eine solche Erstausbildung noch nicht abgeschlossen ist, kann eine umfangreiche Erwerbstätigkeit des Kindes einem Kindergeldanspruch nicht allein aufgrund der 20-Stunden-Grenze des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG entgegenstehen.

Der Sachverhalt

Die Tochter des Klägers hatte im Juni 2021 ihr Abitur abgelegt und anschließend einen Bundesfreiwilligendienst absolviert. Ursprünglich strebte sie eine Tätigkeit bei der Polizei an. Nachdem eine Einstellungszusage zunächst ausblieb, begann sie im Oktober 2022 eine dreijährige Ausbildung zur operationstechnischen Assistentin. Als sie Anfang Februar 2023 die Zusage für ein duales Studium bei der Polizei ab September 2023 erhielt, beendete sie diese Ausbildung während der Probezeit.

Von Februar bis Mai 2023 absolvierte sie sodann einen Lehrgang zur Rettungssanitäterin, den sie mit einer staatlichen Abschlussprüfung erfolgreich beendete. Unmittelbar danach nahm sie eine Vollzeitbeschäftigung als Rettungssanitäterin auf. Die Familienkasse hob daraufhin die Kindergeldfestsetzung für die Monate Juni bis August 2023 auf. Sie ging davon aus, dass mit dem Abschluss der Rettungssanitäterausbildung bereits eine erstmalige Berufsausbildung beendet worden sei und die anschließende Vollzeittätigkeit deshalb kindergeldschädlich sei.

Das Finanzgericht gab der Klage des Vaters statt. Die Revision der Familienkasse blieb vor dem BFH erfolglos.

Die rechtliche Ausgangslage

Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG kann ein volljähriges Kind grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres insbesondere dann berücksichtigt werden, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.

Entscheidend ist jedoch § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Hat das Kind bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, wird es während einer weiteren Ausbildung grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn es keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG sind insbesondere Tätigkeiten mit regelmäßig höchstens 20 Wochenstunden unschädlich.

Damit hängt die kindergeldrechtliche Beurteilung wesentlich davon ab, wann eine „erstmalige Berufsausbildung“ tatsächlich abgeschlossen ist.

Nicht jede Berufsausbildung ist bereits eine abgeschlossene Erstausbildung

Der BFH arbeitet eine wichtige begriffliche Differenzierung heraus.

Der Begriff der Berufsausbildung in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist weit. In Berufsausbildung befindet sich grundsätzlich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich darauf aber ernsthaft und nachhaltig vorbereitet. Erfasst werden Maßnahmen, durch die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.

Demgegenüber ist der Begriff des „Abschlusses einer erstmaligen Berufsausbildung“ in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG enger zu verstehen. Nach der Rechtsprechung muss nicht zwingend bereits der erste objektiv berufsqualifizierende Abschluss zum Verbrauch der Erstausbildung führen. Das gilt etwa bei mehraktigen Ausbildungsgängen – und nach der neuen Entscheidung nunmehr ausdrücklich auch bei kurzfristigen beruflichen Qualifizierungen.

Genau hierin liegt die zentrale Aussage des Urteils.

Rettungssanitäter ist ein berufsqualifizierender Abschluss – aber noch keine Erstausbildung

Der BFH stellt ausdrücklich klar, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter die qualitativen Merkmale einer beruflichen Ausbildung erfüllt. Sie ist öffentlich-rechtlich geordnet, auf eine Prüfung ausgerichtet und vermittelt fachliche Fähigkeiten und Kenntnisse, die unmittelbar zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit befähigen.

Die Ausbildung ist deshalb keine bloße Fortbildungs- oder Orientierungsmaßnahme. Ihr Abschluss ist vielmehr berufsqualifizierend, obwohl der Rettungssanitäter kein anerkannter Ausbildungsberuf im klassischen Sinne ist.

Das allein genügt dem BFH jedoch nicht.

Die im konkreten Fall absolvierte Ausbildung dauerte in Vollzeit lediglich etwa drei Monate und umfasste 520 Stunden. Eine solche „Kurzqualifizierung“ kann nach Auffassung des Gerichts die erstmalige Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts grundsätzlich noch nicht abschließen.

Mindestens ein Jahr Ausbildungsdauer

Der BFH entwickelt hierfür ein zeitliches Mindestkriterium: Eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG setzt grundsätzlich eine Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr voraus.

Eine Ausbildung von weniger als einem Jahr kann zwar zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen. Sie bewirkt aber noch keinen „Verbrauch“ der Erstausbildung. Der Senat begründet dies insbesondere teleologisch, also mit Sinn und Zweck der kindergeldrechtlichen Regelung.

Die Entscheidung knüpft damit nicht lediglich formal an einen Abschluss oder ein Zeugnis an. Entscheidend ist vielmehr, ob die Qualifikation nach ihrer Struktur und Dauer das Gewicht einer vollwertigen erstmaligen Berufsausbildung erreicht.

Keine Übertragung des § 9 Abs. 6 EStG

Juristisch besonders interessant ist, auf welchem Weg der BFH zu dieser Ein-Jahres-Grenze gelangt.

§ 9 Abs. 6 Satz 2 EStG enthält bereits eine ausdrückliche Legaldefinition. Danach liegt eine Berufsausbildung als Erstausbildung vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.

Man könnte deshalb annehmen, diese Definition lasse sich ohne Weiteres auf das Kindergeldrecht übertragen.

Genau das lehnt der BFH jedoch ab.

Die Legaldefinition des § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG bezieht sich ausdrücklich nur auf den Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 6 Satz 1 EStG. Eine unmittelbare Anwendung auf § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG scheidet deshalb aus. Auch für eine Analogie fehlt es nach Auffassung des BFH an einer planwidrigen Regelungslücke.
Das ist dogmatisch bedeutsam: Der BFH übernimmt die Zwölfmonatsgrenze nicht einfach aus § 9 Abs. 6 EStG, sondern entwickelt die Mindestdauer von einem Jahr eigenständig aus § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.

Unterschiedliche Zwecke von Werbungskostenrecht und Kindergeldrecht

Diese Trennung begründet der BFH auch mit den unterschiedlichen Regelungszwecken.

§ 9 Abs. 6 EStG betrifft den Werbungskostenabzug des Auszubildenden selbst und damit das objektive Nettoprinzip. § 32 Abs. 4 EStG betrifft dagegen den Familienleistungsausgleich und damit regelmäßig die steuerliche Berücksichtigung des Kindes bei seinen Eltern.

Bemerkenswert ist dabei, dass der Abschluss der Erstausbildung in beiden Bereichen sogar gegenläufige Rechtsfolgen haben kann: Im Werbungskostenrecht kann eine abgeschlossene Erstausbildung günstig sein, weil Aufwendungen für eine weitere Ausbildung grundsätzlich als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Im Kindergeldrecht kann derselbe Abschluss hingegen nachteilig wirken, weil eine umfangreichere Erwerbstätigkeit des Kindes anschließend den Kindergeldanspruch ausschließen kann.

Eine schematische Gleichsetzung der Ausbildungsbegriffe verbietet sich daher.

Maßgeblich ist die fortbestehende Unterhaltsverantwortung der Eltern

Von besonderer Bedeutung ist die Verbindung, die der BFH zwischen Kindergeldrecht und Ausbildungsunterhalt herstellt.

Der Familienleistungsausgleich soll das Existenzminimum eines Kindes einschließlich seines Ausbildungsbedarfs steuerlich freistellen. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG grenzt deshalb typisierend die fortbestehende Unterhaltsverantwortung der Eltern während einer Ausbildung von der Eigenverantwortung des Kindes für seinen Lebensunterhalt nach Abschluss einer vollwertigen Ausbildung ab.

Unterhaltsrechtlich schulden Eltern nach § 1610 Abs. 2 BGB grundsätzlich eine Berufsausbildung, die Begabung, Fähigkeiten, Leistungswillen und beachtenswerten Neigungen des Kindes entspricht und sich innerhalb der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Der BFH zieht daraus den Schluss, dass eine nur wenige Monate dauernde Kurzqualifizierung typischerweise noch nicht derjenigen vollwertigen Ausbildung entspricht, deren Abschluss die Unterhaltsverantwortung der Eltern grundsätzlich beendet.

Gerade diese Verknüpfung mit dem Ausbildungsunterhaltsrecht trägt die vom BFH entwickelte Ein-Jahres-Grenze.

Die Vollzeittätigkeit war deshalb unschädlich

Die praktische Konsequenz im konkreten Fall ist erheblich.

Die Tochter arbeitete in den streitgegenständlichen Monaten als Rettungssanitäterin in Vollzeit. Ihre Arbeitszeit überschritt damit eindeutig die 20-Stunden-Grenze des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG.

Dennoch stand die Vollzeitbeschäftigung dem Kindergeldanspruch nicht entgegen.

Denn die Begrenzung der Erwerbstätigkeit greift erst nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums. Gerade daran fehlte es hier. Die dreimonatige Rettungssanitäterausbildung hatte die Erstausbildung noch nicht verbraucht.

Da die Tochter ihre weitere Ausbildung in den betreffenden Monaten mangels Ausbildungsplatzes noch nicht beginnen konnte und die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG vorlagen, bestand der Kindergeldanspruch fort.

Abkehr von einer rein formalen Betrachtung

Das Urteil verdeutlicht zugleich, dass im Kindergeldrecht nicht allein gefragt werden darf:

Hat das Kind bereits irgendeinen berufsqualifizierenden Abschluss erworben?

Die zutreffende Frage lautet vielmehr:

Hat das Kind eine Ausbildung abgeschlossen, die nach Art, Struktur und Dauer als erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzusehen ist?

Beides ist nicht identisch.

Der BFH hatte zur früheren Rechtslage eine Rettungssanitäterausbildung durchaus als erstmalige Berufsausbildung eingeordnet. Hieran sieht sich der III. Senat für § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG jedoch nicht gebunden. Die damaligen Entscheidungen betrafen andere Vorschriften beziehungsweise inzwischen überholte Gesetzesfassungen. Zudem ist der Ausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG enger als der allgemeine Berufsausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil reicht über den konkreten Beruf des Rettungssanitäters hinaus. Seine Bedeutung liegt in der vom BFH vorgenommenen allgemeinen Qualifikation von Kurzausbildungen mit einer Dauer von weniger als einem Jahr.

Für Familienkassen und Kindergeldberechtigte folgt daraus, dass ein Zertifikat, eine staatliche Prüfung oder sogar die unmittelbare Befähigung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für sich genommen nicht ausreichen, um den Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung anzunehmen.

Bei kurzfristigen Ausbildungsgängen ist vielmehr zu prüfen, wie lange die Ausbildung dauert und ob sie das vom BFH verlangte Mindestgewicht einer erstmaligen Berufsausbildung erreicht.

Das kann insbesondere dann erhebliche finanzielle Auswirkungen haben, wenn ein volljähriges Kind nach einer Kurzqualifikation zunächst in Vollzeit arbeitet, während es auf den Beginn einer weiterführenden Ausbildung oder eines Studiums wartet. Liegt noch keine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG vor, ist die Vollzeittätigkeit nicht bereits aufgrund der 20-Stunden-Grenze kindergeldschädlich.

Allerdings darf das Urteil nicht dahin missverstanden werden, dass nach jeder Kurzausbildung automatisch Kindergeld zu zahlen wäre. Die übrigen Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG müssen weiterhin erfüllt sein. Insbesondere muss sich das Kind in Ausbildung befinden oder – wie im entschiedenen Fall – eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können. Dabei verlangt der BFH eine objektivierbare Ausbildungsbereitschaft und ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz; eine bloße Behauptung genügt nicht.

BFH, Urteil vom 22. April 2026 – III R 7/24

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