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Verwendung persönlicher Daten aus einem Anwaltsmandat im Zwangsvollstreckungsverfahren

Verwendung persönlicher Daten aus einem Anwaltsmandat im Zwangsvollstreckungsverfahren

Datenschutz ist relativ und bewahrt unbeteiligte Dritte nicht vor Inanspruchnahme im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens.

Der Fall:

Im Rahmen eines erteilten Mandates für einen Energieversorger erhält ein Rechtsanwalt Namen und Adressen von Geschäftskunden seines Mandanten. Diese Kunden haben ausschließlich für eine Geschäftsbeziehung zum Bezug von Wärmeleistungen ihre Daten dem Unternehmen zur Verfügung gestellt.

Als dem Anwalt Schlechtleistung vorgeworfen wird und in erster Instanz das verweigerte Anwaltshonorar eingeklagt und zugesprochen wird, betreibt der Anwalt ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen alle potentiellen und tatsächlichen Kunden des Unternehmens, um sein Honorar einzutreiben. Dabei verwendet er die Namen und Adressen der Kunden des Unternehmens, von denen er Kenntnis im Rahmen des erteilten Mandates erhalten hat – aber die zu keinem Zeitpunkt für seine Verwendungszwecke von den betroffenen Kunden datenschutzrechtlich genehmigt wurden.

Nach Anfrage an die Landesdatenschutzbeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen kam die Auskunft, daß die Verwendung der Daten Dritter möglicherweise ein “berechtigtes Interesse” des Anwaltes sein könnte. Weitergeleitet an die Rechtsanwaltskammer zu Köln erfolgte die Auskunft, das Handeln des Anwaltes, d.h. die Verwendung von Drittdaten ohne ausdrückliche Genehmigung sei ein berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO.

Die gestellte Frage lautete:

Kann ein Rechtsanwalt ihm anvertraute dritte Personendaten aus einem Mandatsverhältnis, die nicht die Daten seines Mandanten sind verwenden, um diese Dritte als Drittschuldner im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahren für sich persönlich zur Liquidierung von Honorarforderungen in Anspruch nehmen?

Damit erlangt die Verschwiegenheitspflicht des Anwalts, zu der auch Einzelheiten aus einem erteilten Mandat unbedingt gehören, eine durchlässig Stelle. Gleichzeitig wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung fraglich, weil die betroffenen Kunden – und einige Personen waren bereits keine Kunden mehr – ohne ihr Einverständis Teil eines Zwangsvollstreckungsverfahrens wurden.

Der Sachstand im November 2023:

Das Ergebnis der Mitteilungen der Datenschutzbeauftragten und der Rechtsanwaltskammer zu Köln sind unbefriedigend. Es läuft deshalb eine Anfrage an den Bundesdatenschutzbeauftragten und die Bundesrechtsanwaltskammer

 

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