Grundgesetz

Artikel 15 GG, Halbteilungsgrundsatz und die Berliner Vergesellschaftungspläne

Grundgesetz für die Bundesrepublik DeutschlandArt 15  Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder…
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