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2. Sachverhalt in Kurzform
Die Klägerin rügte im Rahmen einer Außenprüfung die Weitergabe einer Mobilfunknummer an die oberste Landesfinanzbehörde und sah hierin einen Datenschutzverstoß. Ein Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wurde erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht geltend gemacht; eine vorherige außergerichtliche Geltendmachung gegenüber dem Finanzamt erfolgte nicht. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der BFH bestätigt dies – allerdings mit der Begründung der Unzulässigkeit wegen fehlender Beschwer.
3. Zentrale rechtliche Erwägungen
a) Beschwer als Sachurteilsvoraussetzung (§ 40 Abs. 2 FGO)
Der BFH stellt klar, dass die Beschwer bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegen muss. Sie setzt voraus, dass die begehrte Leistung zuvor bei der Behörde beantragt und abgelehnt wurde. Eine nachträgliche „Schaffung“ der Beschwer durch Klageänderung in der mündlichen Verhandlung ist ausgeschlossen. Die Klageänderung unterläuft andernfalls zwingende Sachurteilsvoraussetzungen.
b) Einordnung des Art. 82 DSGVO in das nationale Verfahrensrecht
Die DSGVO regelt die materiellen Ansprüche, überlässt die Verfahrensmodalitäten jedoch dem nationalen Recht. Art. 79 DSGVO begründet kein Absehen vom Erfordernis der vorherigen Befassung der Behörde. Die nationalen Regeln müssen lediglich den Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz wahren. Nach Auffassung des BFH ist dies bei § 40 Abs. 2 FGO der Fall; ein effektiver Rechtsschutz bleibt gewährleistet.
Der BFH stützt sich hierbei auf die gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union, wonach die Mitgliedstaaten die prozessualen Ausgestaltungen bestimmen dürfen, solange die Ausübung unionsrechtlicher Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird.
c) Abgrenzung zu anderen Verfahrensordnungen
Der Senat grenzt sich ausdrücklich von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab, das für das sozialgerichtliche Verfahren keine vorherige Ablehnung verlangt. Diese Divergenz ist nach Ansicht des BFH verfassungsrechtlich unbedenklich, da unterschiedliche Verfahrensordnungen unterschiedlich ausgestaltet werden dürfen.
4. Keine Vorwirkung anderer Datenschutzbegehren
Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung, dass die Ablehnung eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO oder die bloße Rüge eines Datenschutzverstoßes keine konkludente Ablehnung eines Schadenersatzanspruchs darstellt. Der Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO bildet einen eigenständigen Streitgegenstand mit eigenständigen Tatbestandsmerkmalen.
5. Praktische Konsequenzen
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Zwingende Vorbefassung: Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO ist gegenüber der Finanzbehörde ausdrücklich geltend zu machen.
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Abwarten der Entscheidung: Erst die Ablehnung (oder ausnahmsweise eine eindeutige konkludente Ablehnung) begründet die Beschwer.
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Keine „Flucht“ in die Klageänderung: Ein erstmaliges Schadenersatzbegehren in der mündlichen Verhandlung ist unzulässig.
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Strikte Trennung der Streitgegenstände: Datenschutzfeststellung, Auskunft und Schadenersatz sind prozessual getrennt zu behandeln.
Wer Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO gegen eine Finanzbehörde geltend machen will, muss den Anspruch zunächst außergerichtlich beantragen und eine ablehnende Entscheidung herbeiführen. Ohne diese Vorstufe bleibt der Weg zu den Finanzgerichten verschlossen.