Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz neben Aufwendungen für die Mietwohnung als Werbungskosten abziehbar
Zur Pressemitteilung des BFH
Pkw-Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung: BFH präzisiert den Anwendungsbereich der 1.000-Euro-Grenze
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20. November 2025 (VI R 4/23) eine für die Praxis bedeutsame Klarstellung zur Reichweite der Abzugsbeschränkung für Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung getroffen. Die Entscheidung grenzt Stellplatzkosten ausdrücklich von den nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG gedeckelten Unterkunftskosten ab und stärkt damit die Abzugsfähigkeit zusätzlicher notwendiger Mehraufwendungen.
1. Sachverhalt und Streitstand
Der Kläger unterhielt aus beruflichen Gründen neben seinem Haupthausstand eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort. Zur Wohnung gehörte ein separat angemieteter Tiefgaragenstellplatz mit monatlichen Kosten von 170 Euro. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug für diese Stellplatzkosten mit der Begründung, der Höchstbetrag für Unterkunftskosten von 1.000 Euro monatlich sei bereits ausgeschöpft. Das Finanzgericht gab der Klage statt; die Revision des Finanzamts blieb erfolglos.
2. Zentrale Entscheidungsgründe des BFH
a) Notwendige Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung
Der BFH bestätigt zunächst die Grundsätze zur doppelten Haushaltsführung: Abziehbar sind alle notwendigen Mehraufwendungen, die durch die berufliche Veranlassung entstehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG). Dazu können auch Kosten für einen Pkw-Stellplatz gehören, sofern sie objektiv erforderlich sind. Die Notwendigkeit ist eine Tatsachenfrage; im Streitfall war sie aufgrund der angespannten Parkplatzsituation gegeben.
b) Keine Zuordnung zu den Unterkunftskosten
Entscheidend ist die Abgrenzung zu den Unterkunftskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG. Der BFH stellt klar:
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Wortlaut: Unterkunftskosten sind Aufwendungen „für die Nutzung der Unterkunft“. Stellplatzkosten fallen für die Nutzung eines eigenständigen Wirtschaftsguts an (Abstellen eines Fahrzeugs), nicht für die Nutzung der Wohnung.
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Systematik: Unterkunftskosten umfassen insbesondere Bruttokaltmiete, Betriebs- und Energiekosten sowie die Zweitwohnungssteuer. Kosten für andere Wirtschaftsgüter – wie Stellplätze oder Garagen – gehören systematisch nicht dazu.
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Zweck der Norm: Die 1.000-Euro-Grenze dient der Vereinfachung und Begrenzung wohnungsbezogener Kosten. Sie soll nicht bislang als „sonstige notwendige Mehraufwendungen“ anerkannte Kosten erstmals erfassen.
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Gesetzesmaterialien: Soweit Materialien eine Einbeziehung von Stellplatzkosten nahelegen, fehlt hierfür eine Stütze im Gesetzestext. Maßgeblich ist der objektivierte Wille des Gesetzgebers, nicht die subjektive Vorstellung einzelner Beteiligter.
Unerheblich ist dabei die zivilrechtliche Ausgestaltung: Ob Wohnung und Stellplatz gemeinsam oder getrennt angemietet werden, von demselben oder von unterschiedlichen Vermietern stammen oder sich auf demselben Grundstück befinden, ändert an der steuerlichen Qualifikation nichts.
3. Ergebnis und praktische Bedeutung
Der BFH qualifiziert Stellplatz- und Garagenkosten nicht als Unterkunftskosten. Sie unterliegen daher nicht der monatlichen Abzugsobergrenze von 1.000 Euro, sondern sind – bei beruflicher Veranlassung und objektiver Notwendigkeit – zusätzlich als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abziehbar.
Für die Praxis bedeutet dies:
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Eine Überschreitung der 1.000-Euro-Grenze für Unterkunftskosten schließt den Abzug von Stellplatzkosten nicht aus.
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Steuerpflichtige sollten die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung dokumentieren (z. B. Parkplatzsituation, berufliche Nutzung).
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Bei einheitlichen Mietentgelten ist gegebenenfalls eine sachgerechte Aufteilung vorzunehmen.
4. Einordnung
Das Urteil schafft Rechtssicherheit und korrigiert eine in der Verwaltungspraxis verbreitete weite Auslegung der Unterkunftskosten. Es bestätigt zugleich die bisherige Rechtsprechungslinie des BFH zur strikten Trennung zwischen wohnungsbezogenen Kosten und sonstigen notwendigen Mehraufwendungen. Damit stärkt die Entscheidung die systematische Kohärenz des Werbungskostenabzugs bei doppelter Haushaltsführung.
