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SPD: Reformvorschlag zur Erbschaftsteuer

Arbeitsrecht – Erbrecht - Kommunalrecht

SPD: Reformvorschlag zur Erbschaftsteuer

d - Banknoten und Münzen

Substanzbesteuerung von Unternehmen?

SPD-Konzept: Lebensfreibetrag, höhere Spitzenbesteuerung und neue Betriebsvermögensregeln

Lebensfreibetrag und Ende der 10-Jahres-Frist: Kernstück des SPD-Vorschlags ist die Einführung eines lebenslangen Freibetrags von insgesamt etwa 1 Million Euro pro Person  . Dadurch würde jeder Erbe einmalig bis zu diesem Betrag steuerfrei erhalten können – unabhängig davon, ob das Vermögen durch Erbschaft oder Schenkung übertragen wird. Die bisherige Regelung, wonach alle zehn Jahre Freibeträge erneut ausgeschöpft werden können, würde entfallen  . Zugleich soll die Unterscheidung nach Steuerklassen weitgehend aufgegeben werden: Künftig gäbe es nur noch eine Steuerklasse mit einem progressiven Steuertarif, anstatt der bisherigen Klasseneinteilung nach Verwandtschaftsgrad . Allerdings sieht der SPD-Plan eine Differenzierung zwischen nahen Angehörigen und fremden Dritten vor: So ist ein Freibetrag von 900.000 € für Verwandte und 100.000 € für nicht oder nur entfernt Verwandte vorgesehen . Typische Familienerbschaften – etwa das selbstgenutzte Eigenheim der Eltern – blieben damit weiterhin steuerfrei . Insgesamt verspricht sich die SPD von diesem Lebensfreibetrag mehr Gerechtigkeit und Transparenz, da die Gestaltungsspielräume durch gestückelte Schenkungen verringert werden und kleine bis mittlere Nachlässe (z.B. viele Eigenheime der Eltern/Großeltern) steuerfrei gestellt würden .

Stärkere Besteuerung großer Vermögen: Indem hohe Erbschaften oberhalb des Lebensfreibetrags voll in die Steuerprogression einbezogen werden, zielt das Konzept auf eine höhere Belastung sehr großer Nachlässe ab . Konkrete Steuersätze nennt die SPD zwar noch nicht, betont aber, dass der Steuertarif wie bisher mit der Höhe des Erwerbs ansteigen soll . Faktisch würde dies bedeuten, dass reiche Erben künftig mehr zahlen – insbesondere weil auch Gestaltungen über wiederholte Freibeträge eingeschränkt werden und gewisse Privilegien entfallen (siehe unten). Nach Darstellung der SPD bleiben über 90 % aller Erbschaften durch den hohen Freibetrag komplett steuerfrei; jedoch sollen sehr große Vermögensübergänge stärker zum Steueraufkommen beitragen und so für mehr Verteilungsgerechtigkeit sorgen  . Die SPD kritisiert, dass derzeit jährlich Vermögenswerte von bis zu 400 Mrd. € vererbt werden, der Staat daraus aber vergleichsweise wenig Erlöse zieht . Ihr Reformziel ist daher, steuerliche Ausnahmen für große Vermögen zu reduzieren und damit höhere Einnahmen von finanzkräftigen Erben zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben zu erzielen – ohne dabei das Gros normaler Erbfälle zu belasten. Dabei soll auch die bisherige Unterscheidung nach Verwandtschaftsgrad entfallen, da sie als komplex und ungerecht angesehen wird (Zitat: „Familie ist Familie“) . In Summe steht der Leistungsfähigkeitsgedanke im Vordergrund: Wer sehr viel erbt, soll nach SPD-Auffassung auch entsprechend stärker besteuert werden.

Neuregelung für Betriebsvermögen: Besonders umstritten sind die SPD-Pläne für Unternehmensnachfolgen. Die bisher geltenden weitreichenden Verschonungsregeln für Betriebsvermögen sollen abgeschafft werden . Stattdessen sieht das Konzept einen Unternehmensfreibetrag von 5 Millionen Euro vor . Bis zu 5 Mio. € Firmenwert könnten demnach steuerfrei an die nächste Generation übertragen werden, was laut SPD genügt, um die meisten kleineren Familienbetriebe vollständig von der Erbschaftsteuer freizustellen  . Übersteigt der Unternehmenswert diesen Betrag, würde allerdings der übersteigende Teil regulär (progressiv) besteuert . Alle bisherigen Sonderprivilegien – insbesondere die großen Steuerbefreiungen bei Fortführung des Betriebs (§§ 13a, 13b ErbStG) – entfielen. Für mittlere und große Familienunternehmen bedeutete dies in vielen Fällen eine drastische Mehrbelastung . Bisher konnte nämlich – sofern bestimmte Bedingungen wie die Lohnsummen- und Behaltensregel erfüllt wurden – bis zu 85 % bzw. sogar 100 % des Betriebsvermögens steuerfrei übertragen werden  . Dies würde nun durch den fixen Freibetrag ersetzt. Die SPD argumentiert, das neue System sei einfacher und behandle alle Vermögensarten formal gleich . Zudem würden sehr große Firmenübergaben, die nach geltendem Recht ab einem Wert von 26 Mio. € häufig vollständig steuerfrei bleiben (Stichwort Verschonungsbedarfsprüfung), künftig zumindest teilweise besteuert . Damit wolle man Ungleichbehandlung beseitigen und die sehr wohlhabenden Unternehmens-Erben stärker in die Pflicht nehmen. Gleichzeitig verspricht die SPD, dass kleine Unternehmen weiterhin ohne Steuerlast vererbt werden können  – hierfür sei der 5-Mio.-Freibetrag gezielt bemessen. Insgesamt verspricht der SPD-Plan in diesem Bereich mehr Rechtsklarheit (Wegfall komplizierter Bedürfnisprüfungen und Bedingungen) und eine Gleichbehandlung von betrieblichen und privaten Vermögen – im Einklang mit möglichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts , das 2026 über die Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Verschonungsregeln entscheidet.

Erweiterte Stundungsregelung: Um zu verhindern, dass eine hohe sofort fällige Steuer auf Firmenvermögen den Fortbestand von Betrieben gefährdet, will die SPD großzügige Stundungen bis zu 20 Jahre ermöglichen  . Die Erbschaftsteuer auf ein Unternehmen könnte also über zwei Jahrzehnte verteilt in Raten gezahlt werden, anstatt auf einen Schlag. Dadurch soll der Liquiditätsabfluss im Erbfall vermindert und Zeit gewonnen werden, die Steuer aus den laufenden Erträgen des Unternehmens aufzubringen . Diese geplante Streckung der Zahllast wird als notwendiger Ausgleich für den Wegfall der Steuerbefreiungen gesehen. Die SPD betont, dass hierdurch kein Betrieb in Existenznot geraten müsse – die Erben könnten die Steuer über viele Jahre aus den Unternehmensgewinnen erwirtschaften, anstatt Substanz entnehmen oder das Unternehmen verkaufen zu müssen . Zugleich bliebe die volle Steuerschuld erhalten – sie wird lediglich zeitlich gestreckt. (Ob die Stundung zinslos gewährt würde, ist noch offen; bislang ist eine zinslose Stundung im Erbfall zwar gesetzlich möglich , wird aber selten in Anspruch genommen.) Insgesamt soll diese Regel den Übergang in der Unternehmensnachfolge erleichtern und Härten vermeiden. – Beispiel: Erbt jemand eine Firma im Wert von zehn Millionen Euro, fielen nach Abzug des 5-Mio.-Freibetrags Steuern auf die restlichen 5 Mio. an. Anstatt diesen Betrag sofort aufzubringen, könnte der Erbe über 20 Jahre verteilt zahlen.


Stattdessen besser ein ordnungspolitisches Reformmodell ?

Ziel muß ein ein System sein, das Wettbewerb, Eigentum und Leistung schützt, Substanzbesteuerung vermeidet, Liquidität im Betrieb belässt und zugleich verfassungs- und fiskalisch tragfähig ist.

Leitidee sollte sein: Nicht Vermögenssubstanz besteuern, sondern realisierbare Leistungsfähigkeit – und Missbrauch konsequent begrenzen.


1) Ordnungspolitische Leitplanken

  1. Primat der Wettbewerbsordnung: Steuerrecht darf Unternehmensnachfolgen nicht strukturell verzerren (Zerschlagungsdruck, Notverkäufe, Konzentration zugunsten kapitalkräftiger Käufer).

  2. Substanzschonung, Ertragsnähe: Eine Steuer, die aus dem Betrieb nur durch Verkauf produktiver Vermögenswerte finanzierbar ist, ist ordnungspolitisch fehlkalibriert.

  3. Eigentum verpflichtet – aber nicht zur Zerstörung produktiver Strukturen: Gemeinwohlbindung wird über Ertrag, nicht über Substanz vollzogen.

  4. Neutralität gegenüber Rechtsform und Finanzierung: Keine Privilegierung rein steuergetriebener Holding-/Gestaltungsmodelle.

  5. Einmalbesteuerungsprinzip im Kern: Bereits ertragsteuerlich erfasste Mittel sollen nicht nochmals als Substanz belastet werden; nicht erfasste Wertzuwächse sind hingegen ein legitimer Anknüpfungspunkt.


2) Systemwechsel: Weg von der Erbschaftsteuer als Substanzsteuer – hin zu einer „Nachfolge-Ertragsteuer“

A. Grundmechanik

Erbfall/Schenkung wird nicht als Anlass für eine Vermögenssubstanzsteuer behandelt, sondern als Anlass zur ertragsteuerlichen Erfassung bislang unversteuerter Wertzuwächse („stille Reserven“).

Kernregel:

  • Für Betriebsvermögen und Beteiligungen wird beim Übergang ein fiktiver Realisationstatbestand definiert (wie bei Veräußerung), aber

  • die Steuer wird zwingend gestundet und ausschließlich ertragsabhängig getilgt, solange der Betrieb fortgeführt wird.

Damit wird das ordnungspolitische Hauptproblem gelöst: Keine Liquiditätsabflüsse, die Substanzverkäufe erzwingen.

B. Warum das auch das Argument „schon versteuertes Geld“ sauber adressiert

  • Löhne/Gewinne, die bereits besteuert wurden, werden nicht erneut als Substanz besteuert.

  • Wertsteigerungen (z. B. Unternehmenswert, Immobilienwert, stille Reserven), die typischerweise noch nicht ertragsteuerlich realisiert wurden, werden systemgerecht erfasst – aber liquiditätsneutral.


3) Drei Vermögenssphären – drei Regeln (ökonomische Funktion statt politischer Etiketten)

1) Produktives Betriebsvermögen (Mittelstandskern)

Regel: Fortführungsgebundene Stundung + Ertragstilgung

  • Steuerbemessung nach stillen Reserven / Wertzuwächsen (nicht nach Bruttosubstanz).

  • Stundung 15–25 Jahre, Tilgung nur aus definiertem Anteil des Free Cashflow (z. B. 10–20%).

  • Zinssatz gedeckelt (ordnungspolitisch: Staat soll Fortführung nicht verteuern).

  • Keine Mindestlohnsummen-Bürokratie als Primärinstrument, sondern harte Cashflow-Regel und Missbrauchsbarrieren.

Fortführungsbedingungen (präzise, vollzugstauglich):

  • Fortführung des operativen Geschäftsbetriebs,

  • Entnahmebegrenzung oberhalb eines Schwellenwerts,

  • Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen löst Nachversteuerung aus.

2) Nichtproduktives Vermögen im Unternehmensmantel (Verwaltungsvermögen)

Regel: Sofortige Besteuerung ohne Fortführungsbonus

  • Finanzmittel, Wertpapiere, Luxusimmobilien, reine Vermietungs-/Holdinghüllen, überschüssige Liquidität oberhalb definierter Betriebsnotwendigkeit.

  • Keine Stundung, weil Liquidität vorhanden bzw. wirtschaftlich nicht produktiv gebunden.

3) Privates Vermögen (inkl. Familienheim)

Regel: schlanke Nachfolgelogik, sozial flankiert

  • Familienheim: steuerliche Schonung bei Selbstnutzung (klar befristet, z. B. 10 Jahre) und Größen-/Wertplausibilitäten, um Luxusprivilegien zu vermeiden.

  • Übriges Privatvermögen: moderate Erfassung, aber Fokus auf unversteuerte Wertzuwächse (z. B. Immobilienwertsteigerungen), nicht auf nominal „angespartes“ Einkommen.


4) Missbrauchsvermeidung als Ordnungsfunktion 

Damit das Modell nicht zur Gestaltungsmaschine wird:

  1. Look-through-Regeln: Durchgriff auf Konzern-/Holdingebenen, wenn operative Tätigkeit fehlt.

  2. Substanztest für Verwaltungsvermögen: Quote + Funktionsprüfung (betriebsnotwendig vs. überschüssig).

  3. Anti-Fragmentierung: Zusammenrechnung verbundener Erwerbe innerhalb eines Zeitraums, um künstliche Stückelung zu verhindern.

  4. Bewertungsvereinfachung: Standardisierte Ertragswertkorridore für KMU, um Gutachtenschlachten zu reduzieren.


5) Flankierende Mittelstandspolitik

Ein ordnungspolitisches Nachfolgemodell wirkt am besten zusammen mit investitionsorientierter Steuerbasis:

  • Sofortabschreibung/Super-AfA für Digitalisierung, Energieeffizienz, Automatisierung.

  • Verlustverrechnung stärken (Investitionsrisiko senken).

  • Eigenkapitalbildung begünstigen (Thesaurierungsanreize), um Nachfolgefinanzierung ohne Fremdkapitaldruck zu ermöglichen.


6) Abgrenzung zum SPD-Narrativ „Fair Erben“

SPD-Ansatz (verkürzt): Gleichheitsrhetorik über Vermögenszugriff, Lebensfreibetrag, tendenziell stärkere Substanzlogik.
Ordnungspolitisches Gegenmodell: Gleichheit nicht als „gleiches Vermögen – gleiche Steuer“, sondern als gleich belastbare Leistungsfähigkeit – gleiche Steuer.

Der zentrale ordnungspolitische Satz lautet:

Der Staat darf beim Erbfall nicht zu einem Zwangsverkäufer produktiver Substanz machen. Er darf aber unversteuerte Wertzuwächse erfassen – nur eben so, dass Fortführung, Wettbewerb und Investitionsfähigkeit erhalten bleiben.


Zusammenfassung

  1. Aufhebung/Zurückbau der heutigen pauschalen Betriebsvermögensverschonungssystematik.

  2. Einführung eines Nachfolge-Realisationsstatbestands für Betriebsvermögen/Beteiligungen (stille Reserven).

  3. Zwingende Fortführungsstundung + Cashflow-Tilgungsmechanik + Nachversteuerungstatbestände bei Entnahmen/Verkauf/Entkernung.

  4. Sofortbesteuerung für nichtproduktives Verwaltungsvermögen.

  5. Sozialer Schutz für selbstgenutztes Wohneigentum in klaren Grenzen.


 


Festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer 2024 um 12,3 % auf 13,3 Milliarden Euro gestiegen  – laut Statistischem Bundesamt

Das Bundesverfassungsgericht wird sich voraussichtlich Ende 2026 erneut zur Erbschaftsteuer äußern, weil mehrere Verfassungsbeschwerden anhängig sind, die die begünstigte Behandlung von Betriebsvermögen im ErbStG (§§ 13a, 13b ErbStG) angreifen.

Hintergrund:

  • Das BVerfG hatte bereits im Urteil von 2014 (1 BvL 21/12) entschieden, dass die damalige Privilegierung von Unternehmensvermögen gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitssatz) verstieß, weil sie zu pauschal, missbrauchsanfällig und nicht hinreichend zielgerichtet war.

  • Der Gesetzgeber reformierte daraufhin 2016 das Erbschaftsteuergesetz – mit neuen Verschonungsregeln, Bedürfnisprüfungen und Größenklassen.

Streitpunkt heute:

  • Die neuen Regeln lassen unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin die vollständige Steuerfreiheit auch für sehr große Unternehmensvermögen (z. B. > 26 Mio. €) zu.

  • Kritiker sehen darin erneut eine verfassungswidrige Überprivilegierung besonders reicher Erben, während Privatvermögen regulär besteuert wird.

Erwartete Prüfung:

Das BVerfG wird klären müssen,

  • ob die neuen Verschonungsregelungen ausreichend differenzieren,

  • ob sie verhältnismäßig und zielgerichtet auf die Sicherung von Arbeitsplätzen/Fortführung wirken,

  • und ob die Gleichheits- und Belastungsgerechtigkeit gewahrt ist.

Die Entscheidung kann strukturprägend für das zukünftige Erbschaftsteuerrecht werden – insbesondere hinsichtlich der Privilegierung von Betriebsvermögen.

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