Ein Recht auf Reparatur
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren
Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz dient der eins-zu-eins-Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 („Recht-auf-Reparatur-Richtlinie“) in deutsches Zivilrecht. Die Richtlinie verfolgt einen Vollharmonisierungsansatz und ist bis spätestens 31. Juli 2026 umzusetzen .
Kernpunkte des Entwurfs sind:
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Stärkung der Reparatur im Gewährleistungsrecht
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Die Reparierbarkeit wird ausdrücklich Bestandteil der üblichen Beschaffenheit einer Sache (§ 434 Abs. 3 BGB).
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Wählt der Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung die Reparatur (Nachbesserung), verlängert sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate (§ 475e Abs. 5 BGB).
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Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher vor Durchführung der Nacherfüllung über sein Wahlrecht (Reparatur oder Ersatzlieferung) sowie über die Verjährungsverlängerung im Reparaturfall zu informieren (§ 475 Abs. 4 BGB).
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Einführung einer eigenständigen Reparaturverpflichtung des Herstellers außerhalb der Gewährleistung
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Für bestimmte, unionsrechtlich erfasste Produktgruppen (Anhang II der Richtlinie) besteht künftig eine gesetzliche Reparaturpflicht des Herstellers, wenn Gewährleistungsrechte nicht (mehr) bestehen (§§ 479a ff. BGB).
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Die Reparatur ist innerhalb angemessener Frist durchzuführen; ein angemessenes Entgelt ist zulässig.
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Hersteller dürfen Reparaturen nicht durch technische oder softwarebasierte Maßnahmen behindern; dies gilt auch für den Einsatz von Dritt- oder Gebrauchtteilen (§ 479e BGB).
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Ersatzteile und Werkzeuge sind zu angemessenen Preisen bereitzustellen (§ 479c BGB).
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Transparenz- und Informationspflichten
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Hersteller müssen leicht zugängliche Informationen über Reparaturleistungen und Richtpreise auf einer frei zugänglichen Website vorhalten (§ 479d BGB).
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Einführung eines freiwilligen Europäischen Formulars für Reparaturinformationen im EGBGB, das bei Nutzung mehrere gesetzliche Informationspflichten bündelt und ersetzt (Art. 245 EGBGB).
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Flankierende Regelungen
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Zuständigkeitsverlagerung auf Bevollmächtigte, Importeure oder Vertreiber bei Herstellern außerhalb der EU (§ 479f BGB).
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Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers sind unzulässig (§ 479g BGB).
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Übergangsvorschrift: Anwendung des neuen Rechts nur auf Kaufverträge ab dem 31. Juli 2026.
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Der Entwurf führt zu erheblichem einmaligem Erfüllungsaufwand für Hersteller, insbesondere durch den Aufbau oder Ausbau von Reparaturinfrastruktur (rund 113 Mio. Euro), jedoch zu keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand für Verbraucher .
„Das neue Recht auf Reparatur – Paradigmenwechsel im Kauf- und Herstellerrecht“, weg von der Wegwerfökonomie?
Von der Wegwerfökonomie zur Reparaturpflicht
Mit dem Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 vollzieht der Gesetzgeber einen strukturellen Richtungswechsel im Zivilrecht. Reparatur wird nicht länger als bloße Serviceleistung verstanden, sondern als rechtlich geschützter Regelfall, sowohl innerhalb als auch außerhalb der kaufrechtlichen Gewährleistung.
Ziel ist es, die vorzeitige Entsorgung funktionsfähiger Waren zu verhindern, den Binnenmarkt zu harmonisieren und eine kreislauforientierte Wirtschaftsordnung zu fördern .
Reparatur als rechtlicher Standard im Gewährleistungsrecht
Zentral ist die Aufwertung der Reparatur im Verbrauchsgüterkaufrecht. Künftig gehört die Reparierbarkeit ausdrücklich zur geschuldeten üblichen Beschaffenheit einer Sache. Noch bedeutsamer ist die Verlängerung der Gewährleistungsfrist um zwölf Monate, wenn sich der Verbraucher im Mangelfall für die Reparatur entscheidet.
Diese Regelung setzt gezielte ökonomische Anreize: Die Reparatur wird gegenüber der Ersatzlieferung rechtlich attraktiver gestellt, ohne das Wahlrecht des Verbrauchers einzuschränken. Gleichzeitig wird der Unternehmer durch eine gesetzliche Hinweispflicht zur Transparenz gezwungen.
Die neue Reparaturverpflichtung des Herstellers – Haftung ohne Kaufvertrag
Besonders weitreichend ist die Einführung einer originären Reparaturpflicht des Herstellers, auch dann, wenn keinerlei Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Für bestimmte Produktgruppen – insbesondere Elektrogeräte und digitale Endgeräte – entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis eigener Art zwischen Verbraucher und Hersteller.
Diese Verpflichtung umfasst:
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Reparatur innerhalb angemessener Frist,
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Zugang zu Ersatzteilen und Werkzeugen,
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Unterlassung technischer Reparaturhindernisse,
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Transparente Preisangaben.
Damit wird der Hersteller dauerhaft in die Produktverantwortung über den Verkaufszeitpunkt hinaus eingebunden.
Marktöffnung und Wettbewerbswirkungen
Das Verbot reparaturbehindernder Maßnahmen – etwa durch Software-Locks oder Teilebindung – stellt einen marktwirtschaftlich relevanten Eingriff dar. Unabhängige Reparaturbetriebe, Second-Hand-Ersatzteile und 3-D-Druck-Komponenten werden ausdrücklich geschützt, soweit produktsicherheits- und IP-rechtliche Vorgaben eingehalten sind.
Dies stärkt Wettbewerb, senkt langfristig Reparaturkosten und wirkt monopolistischen After-Sales-Strukturen entgegen.
Europäisches Reparaturformular: Standardisierung statt Bürokratie
Mit dem Europäischen Formular für Reparaturinformationen wird ein standardisiertes, freiwilliges Instrument geschaffen, das mehrere Informationspflichten ersetzt und zugleich Rechtssicherheit für Reparaturbetriebe bietet. Bei Nutzung entsteht eine 30-tägige Bindungswirkung, was Preis- und Planungssicherheit für Verbraucher schafft.
Bewertung und Ausblick
Der Referentenentwurf markiert einen Paradigmenwechsel im deutschen Zivilrecht: Weg vom Primat des Neukaufs, hin zu einer rechtlich privilegierten Reparatur. Für Hersteller bedeutet dies erhebliche strukturelle Anpassungen, für Verbraucher mehr Transparenz, längere Nutzungsdauer und geringere Folgekosten.
Der Gesetzgeber stellt damit klar: Reparieren ist künftig kein Kulanzakt mehr, sondern Teil der Rechtsordnung.
