GO-SH: Abwahl eines Bürgermeisters – Teil 11
Feststellungsklage im Abwahlverfahren Kaser
und zur Rechtsschutzproblematik nach § 38 GKWG
Verhandlung vor dem VG Schleswig am 27.1.2026
A. Sachverhalt
Der ehemalige Bürgermeister Gernot Kaser hat gegen seine Abwahl als Bürgermeister der Stadt Wedel eine Feststellungsklage erhoben.
Ein Einspruch nach § 38 GKWG wurde nicht eingelegt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage allein wegen Unzulässigkeit abgewiesen und dies damit begründet, dass ein Einspruch nach § 38 GKWG zwingende Voraussetzung für eine gerichtliche Überprüfung sei.
Diese Entscheidung steht im offenen Widerspruch zur Entscheidungspraxis desselben Gerichts im Fall Ratzeburg, in dem eine Feststellungsklage trotz fehlenden Einspruchs für zulässig erklärt wurde.
B. Rechtliche Ausgangslage
I. Wahlprüfung und Feststellungsklage
Nach § 43 Abs. 1 VwGO ist eine Feststellungsklage statthaft, wenn der Kläger die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt und kein vorrangiger Rechtsbehelf besteht (§ 43 Abs. 2 VwGO).
Nach der Rechtsprechung des OVG Schleswig (Urt. v. 23.04.2015) kann eine Feststellungsklage im Wahlrecht grundsätzlich subsidiär sein, wenn ein Wahlprüfungsverfahren nach § 38 GKWG eröffnet ist.
Diese Subsidiarität gilt jedoch nicht absolut, sondern nur dann, wenn der vorrangige Rechtsbehelf tatsächlich eröffnet, zumutbar und effektiv ist.
C. Entscheidung Ratzeburg als maßgeblicher Referenzfall
Im Urteil des VG Schleswig vom 19.11.2024 (6 A 10014/21 – Ratzeburg) hat das Gericht ausdrücklich entschieden:
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Ein Einspruch nach § 38 GKWG sei im Abwahlverfahren rechtlich umstritten.
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Die Kommunalaufsicht habe dort ausdrücklich erklärt, ein Einspruch sei nicht statthaft, vielmehr sei direkt Klage zu erheben.
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Unter diesen Umständen sei der Hauptantrag nicht mangels durchgeführten Einspruchsverfahrens unzulässig.
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Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO dürfe nicht zu einem Rechtsschutzdefizit führen.
Diese Erwägungen waren tragend für die Entscheidung, nicht bloße Randbemerkungen.
D. Übertragbarkeit auf den Fall Kaser – § 38 GKWG als „Rechtsschutzfalle“?
I. Identische prozessuale Ausgangslage
Die Situation im Fall Kaser ist derjenigen in Ratzeburg wesensgleich:
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Abwahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters,
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fehlende klare gesetzliche Regelung zur Einspruchsfähigkeit,
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bekannte Verwaltungspraxis der Kommunalaufsicht, Einsprüche bei Abwahlverfahren nicht zuzulassen,
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objektiv berechtigtes Vertrauen in die gerichtliche Klärung im Wege der Feststellungsklage.
Ein sachlicher Grund, den Fall Kaser anders zu behandeln, ist nicht ersichtlich.
II. Verletzung des Grundsatzes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG)
Die heutige Entscheidung führt zu einem strukturellen Rechtsschutzdefizit:
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Legt der Betroffene keinen Einspruch ein, ist die Klage unzulässig.
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Legt er Einspruch ein, wird dieser von der Kommunalaufsicht als unstatthaft zurückgewiesen.
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Eine gerichtliche Sachprüfung findet in keinem Fall statt.
Ein solches Ergebnis widerspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG.
Der Bürger ist nicht verpflichtet, einen Rechtsbehelf einzulegen,
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den die zuständige Behörde selbst für unzulässig hält,
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nur um formalen Anforderungen eines späteren Gerichts zu genügen.
III. Verletzung des Vertrauensschutzes
Der Kläger durfte sich auf die öffentliche, aktuelle und einschlägige Rechtsprechung des VG Schleswig im Fall Ratzeburg verlassen.
Er durfte sich aber auch auf die Beurteilung der Kommunalaufsicht verlassen und die damit unterbundenen Rechtsschutzmöglichkeiten eines Wahleinspruchsverfahrens.
Eine Abkehr von dieser Linie ohne Vorwarnung – es gab keinen richterlichen Hinweis, keine Ansinnen, die Klage mangels Zulässigkeit zurücknehmen zu sollen, ohne Übergangsüberlegungen und ohne Auseinandersetzung mit dem Vertrauensschutz verstößt gegen elementare rechtsstaatliche Grundsätze.
E. Ergebnis
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Die Abweisung der Klage als unzulässig wegen fehlenden Einspruchs nach § 38 GKWG steht im offenen Widerspruch zur Entscheidung Ratzeburg.
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Sie begründet ein strukturelles Rechtsschutzdefizit bei kommunalen Abwahlverfahren.
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Sie verletzt den Grundsatz effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie den Vertrauensschutz.
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Die Entscheidung ist daher verfahrensrechtlich hoch angreifbar und von grundsätzlicher Bedeutung über den Einzelfall hinaus.
Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt:
Der Zugang zu den Gerichten darf nicht von formalen Voraussetzungen abhängig gemacht werden,
wenn der Betroffene sonst keinen effektiven Rechtsschutz erlangen kann.
Art. 19 Abs. 4 GG verbietet es, Rechtsschutz so auszugestalten,
dass er nur theoretisch, nicht aber praktisch erreichbar ist.Übertragen auf den Fall Kaser:
Ein Einspruch, der von der zuständigen Behörde für unstatthaft erklärt wird, ist kein effektiver Rechtsbehelf.
Ein Wahlprüfungsrecht, das faktisch weder Einspruch noch Klage zulässt, ist kein Rechtsschutz, sondern ein rechtsfreier Raum.

