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Neutralitätspflicht bei Wahlen in SH und in NS unterschiedlich

Arbeitsrecht – Erbrecht - Kommunalrecht

Neutralitätspflicht bei Wahlen in SH und in NS unterschiedlich

Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Schleswig am 27.1.2026

Gegenstand des vor dem Verwaltungsgericht Schleswig geführten Verfahrens war eine kommunalwahlrechtliche Verpflichtungsklage, mit der die Klägerin die Aufhebung der Wahlprüfungsentscheidung der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Ungültigerklärung der Bürgermeisterwahl vom 17. November 2024 und der Stichwahl vom 8. Dezember 2024 begehrt.

Die Klage stützte sich im Kern auf den Vorwurf, dass die zur Wahl angetretene stellvertretende zweite Bürgermeisterin während des Wahlzeitraums – und bereits im zeitlichen Vorfeld – in amtlicher Funktion in systematischer und medienwirksamer Weise öffentlich aufgetreten sei und dabei kommunale Öffentlichkeitsarbeit zur eigenen Wahlwerbung genutzt habe. Dies habe gegen das aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG folgende sowie einfachgesetzlich verankerte Neutralitätsgebot staatlicher und kommunaler Organe im Wahlkampf verstoßen und die Chancengleichheit der Wahlbewerber verletzt.

Streitentscheidend war damit die Frage, ob die Vielzahl und Häufung dieser Auftritte – auch außerhalb der sogenannten „heißen Wahlkampfphase“ – bei einer Gesamtwürdigung als zulässige amtsbezogene Tätigkeit oder als unzulässige, wahlbeeinflussende Nutzung der Amtsautorität zu qualifizieren ist und ob insoweit eine konkrete Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses bestand.

Rechtliche Einordnung und Gegenüberstellung der Entscheidung des VG Schleswig (27.01.2026) mit der Rechtsprechung des VG Göttingen und des OVG Niedersachsen (Bad Gandersheim)

I. Kernaussage der Entscheidung des VG Schleswig (Verhandlung vom 27.01.2026)

Das Verwaltungsgericht hat sämtliche von der Klägerin angeführten Termine und Auftritte der amtierenden stellvertretenden zweiten Bürgermeisterin als amtsbezogen und amtsveranlasst qualifiziert und daraus den Schluss gezogen, dass eine Verletzung der kommunalrechtlichen Neutralitätspflicht nicht vorliege. Maßgeblich hat das Gericht darauf abgestellt, dass die jeweiligen Termine aus Sicht des Gerichts jeweils einen sachlichen Bezug zur laufenden Amtsführung aufgewiesen hätten.

Auffällig ist dabei insbesondere, dass das Gericht keine eigenständige Gesamtwürdigung der Vielzahl der Termine vorgenommen hat. Insbesondere blieb unberücksichtigt,

  • dass die Termine in ihrer Häufung,

  • ihrer kontinuierlichen medialen Begleitung und

  • ihrer zeitlichen Streckung auch außerhalb der sog. „heißen Wahlkampfphase“

eine dauerhafte Präsenz der Amtsinhaberin im öffentlichen Raum erzeugten, die nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, langfristig auf die Willensbildung der Wähler einzuwirken.

Damit hat das VG Schleswig die Prüfung im Wesentlichen auf eine punktuelle Betrachtung einzelner Termine beschränkt und die strukturelle Wirkung amtlicher Öffentlichkeitsarbeit im Vorfeld einer Wahl ausgeblendet.

II. Maßgeblicher Ansatz des VG Göttingen (Urt. v. 28.02.2024 – 1 A 258/21)

Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht Göttingen in dem Verfahren zur Bürgermeisterwahl in Bad Gandersheim einen fundamental anderen Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt. Zentrale Elemente der Entscheidung waren:

  1. Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände
    Das VG Göttingen hat ausdrücklich betont, dass nicht die isolierte Betrachtung einzelner Termine entscheidend ist, sondern eine Gesamtbetrachtung von Anlasslosigkeit, Häufigkeit, zeitlicher Nähe zur Wahl und medialer Aufbereitung.

  2. Anlasslosigkeit als zentrales Kriterium
    Auch sachbezogene Themen verlieren ihre Neutralität, wenn sie ohne konkreten Verwaltungsanlass und auf eigene Veranlassung der Amtsinhaberin gesetzt werden.

  3. Breitenwirkung amtlicher Präsenz
    Das Gericht hat ausdrücklich hervorgehoben, dass nicht nur die unmittelbar anwesenden Bürger maßgeblich sind, sondern die kommunikative und mediale Breitenwirkung, die sich aus Pressemitteilungen, Social-Media-Berichten und informeller Weitergabe ergibt.

  4. Langfristige Wirkung auf den Wählerwillen
    Bereits außerhalb der „heißen Wahlkampfphase“ können amtliche Auftritte wahlrelevant sein, wenn sie in zeitlicher Nähe zur Wahl stattfinden oder sich in dichter Folge häufen.

Diese Grundsätze sind im Urteil des VG Göttingen tragend entwickelt worden und bilden die Grundlage für die Ungültigerklärung der Wahl.

III. Bestätigung und Präzisierung durch das OVG Niedersachsen

Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat diese Linie mit Beschluss vom 16.09.2024 (Az. 10 LA 84/24) nicht nur bestätigt, sondern ausdrücklich vertieft. Das OVG hat klargestellt:

  • Die amtliche Neutralitätspflicht gilt strikt und umfassend, gerade bei Direktwahlen.

  • Auch formal zulässige Repräsentation schlägt in unzulässige Wahlwerbung um, wenn sie gehäuft, anlasslos und medienwirksam erfolgt.

  • Eine absolute Gewissheit der Wahlbeeinflussung ist nicht erforderlich; ausreichend ist eine konkrete, nicht fernliegende Möglichkeit, dass der Wahlfehler entscheidungserheblich war.

Besonders bedeutsam ist, dass das OVG ausdrücklich betont hat, dass die Wirkung amtlicher Öffentlichkeitsarbeit nicht punktuell, sondern kumulativ zu bewerten ist und sich gerade aus der Dauerpräsenz eine wahlentscheidende Wirkung ergeben kann .

IV. Zentrale Divergenz in der rechtlichen Bewertung

Die Divergenz zwischen der Entscheidung des VG Schleswig und der Rechtsprechung des VG Göttingen sowie des OVG Niedersachsen liegt damit nicht im abstrakten Rechtssatz, sondern in dessen konsequenter Anwendung:

VG Schleswig (27.01.2026) VG Göttingen / OVG Niedersachsen
Isolierte Betrachtung einzelner Termine Gesamtwürdigung aller Auftritte
Schwerpunkt auf formaler Amtsbezogenheit Schwerpunkt auf Anlasslosigkeit und Wirkung
Keine Bewertung der Dauer- und Breitenwirkung Ausdrückliche Betonung der langfristigen Wahlbeeinflussung
Keine eigenständige mediale Gesamtanalyse Mediale Aufbereitung als zentrales Kriterium

 

Während das VG Göttingen und das OVG Niedersachsen das Neutralitätsgebot funktionsbezogen und wirkungsorientiert auslegen, verengt das VG Schleswig die Prüfung auf eine formale Amtsbezogenheit einzelner Termine. Damit bleibt gerade jener Gesichtspunkt außer Betracht, den die höchstrangige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung als entscheidend ansieht:
die kumulative, langfristige und medial verstärkte Wirkung amtlicher Öffentlichkeitsarbeit auf die freie Willensbildung der Wähler.

Diese Abweichung ist rechtlich erheblich und begründet gewichtige Zweifel an der Vereinbarkeit der Entscheidung des VG Schleswig mit den vom VG Göttingen und dem OVG Niedersachsen entwickelten Maßstäben zur kommunalen Neutralitätspflicht im Wahlkampf.

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