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Epstein: Strafrechtliche Verantwortung jenseits aktiver Tatbeteiligung

Arbeitsrecht – Erbrecht - Kommunalrecht

Epstein: Strafrechtliche Verantwortung jenseits aktiver Tatbeteiligung

USA

Zur rechtlichen Relevanz bloßer Kontakte in komplexen Kriminalitätskonstellationen

Die strafrechtliche Diskussion im Umfeld des Falls Jeffrey Epstein leidet bis heute unter einer strukturellen Verkürzung: Häufig wird strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließlich mit aktiver Täterschaft, Anstiftung oder unmittelbarer Beihilfe gleichgesetzt. Daraus folgt nicht selten der Fehlschluss, bloße persönliche Kontakte, Besuche oder fortgesetzte Kommunikation seien per se strafrechtlich irrelevant, solange keine konkrete Tatbeteiligung nachgewiesen werden könne.

Diese Annahme greift aus juristischer Sicht zu kurz.

Der vorliegende Beitrag – und die ihm folgende Analyse – verfolgt ausdrücklich keine konkrete Schuldzuweisung gegenüber einzelnen Personen. Er zielt auch nicht auf eine moralische Bewertung gesellschaftlicher Nähe, sondern auf eine abstrakt-dogmatische Klärung, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen Kontakte zu einer erkennbar deliktisch agierenden Person strafrechtlich relevant werden können, selbst wenn klassische Beteiligungsformen nicht vorliegen oder nicht beweisbar sind.

1. Abstrakter Prüfungsmaßstab statt Einzelfallanklage

Strafrechtliche Verantwortung entsteht nicht allein durch aktives Tun. Sowohl das deutsche Strafrecht als auch das US-amerikanische Bundesstrafrecht kennen differenzierte Zurechnungsmodelle, die auch Unterlassungen, Mitwissen, strukturelle Förderung oder pflichtwidriges Schweigen erfassen können. Entscheidend ist nicht die gesellschaftliche Rolle einer Person, sondern die rechtliche Qualität ihres Verhaltens im Kontext eines bekannten Unrechtsgeschehens.

Die Analyse setzt daher bewusst auf einer höheren Abstraktionsebene an:

  • Welche Pflichten können sich aus bloßer Nähe zu einem Täter ergeben?
  • Wann schlägt Kenntnis in strafrechtlich relevantes Mitverantworten um?
  • Unter welchen Voraussetzungen kann Nichtstun rechtlich wie ein aktives Tun behandelt werden?

Diese Fragen sind unabhängig von Namen, Prominenz oder medialer Aufmerksamkeit zu beantworten.

2. Strafrecht als Schutzrecht, nicht nur als Sanktionsrecht

Ein weiterer Kernpunkt der abstrakten Betrachtung ist das Verständnis des Strafrechts als Schutzrecht zugunsten potenzieller Opfer. Sowohl § 13 StGB (Begehen durch Unterlassen) als auch die US-amerikanischen Institute der aiding and abetting, der misprision of felony oder der conspiracy zeigen: Das Strafrecht reagiert nicht erst, wenn jemand selbst zur Tat schreitet, sondern bereits dann, wenn durch pflichtwidriges Verhalten die Fortdauer oder Ermöglichung eines Unrechtssystems begünstigt wird.

Gerade in Konstellationen organisierter oder systemischer Kriminalität – etwa bei Menschenhandel, sexualisierter Ausbeutung oder strukturiertem Machtmissbrauch – verlagert sich der strafrechtliche Fokus zwangsläufig:

  • weg vom singulären Tatmoment,
  • hin zur Aufrechterhaltung des Systems.

3. Warum diese Analyse notwendig ist

Die abstrakte juristische Analyse dient nicht der nachträglichen Kriminalisierung sozialer Kontakte. Sie dient vielmehr der dogmatischen Klarstellung, dass strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht erst dort beginnt, wo Beweise für aktive Tatbeteiligung vorliegen, sondern unter Umständen bereits dort, wo:

  • konkrete Kenntnis schwerer Straftaten besteht,
  • Handlungsmöglichkeiten zur Unterbindung oder Anzeige vorhanden sind,
  • und gleichwohl bewusst Untätigkeit gewählt wird.

Ob und inwieweit diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, ist stets Tatfrage und Beweisfrage. Die hier vorgenommene Betrachtung beansprucht daher keine Einzelfallentscheidung, sondern liefert den rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen solche Entscheidungen überhaupt erst möglich sind.

Deutsches Strafrecht

  • Unterlassungsdelikte (§ 13, § 323c StGB): Nach deutschem Recht führt „Nichtstun“ nur dann zu Strafbarkeit, wenn eine rechtliche Handlungspflicht besteht. § 13 StGB setzt für unechte Unterlassungsdelikte stets eine Garantenstellung voraus. Fehlt eine solche Pflicht (etwa aus Gesetz oder Vertrag), bleibt selbst bewusstes Wegsehen straffrei. Die Norm des § 323c StGB (Unterlassene Hilfeleistung) verpflichtet zwar allgemein jeden, in Unglücksfällen Hilfe zu leisten, doch betrifft dies nur Unfälle oder akute Notlagen – kein tauglicher Anknüpfungspunkt für Epsteinsaverhalten. Im Ergebnis gilt: Ohne spezielle Fürsorge- oder Aufsichtspflicht (etwa als Elternteil oder Arzt) ist Unterlassen gegenüber bekannten Straftaten straflos.
  • Garantenpflichten: Eine Garantenstellung kann sich aus besonderen Rechtsverhältnissen (z.B. Eltern-Kind, Arzt-Patient, Dienstherr-Dienstnehmer) oder aus Übernahme einer Schutzpflicht ergeben. Ist jemand etwa Gastgeber einer Feier oder Aufsichtsperson, kann dies – je nach Näheverhältnis – eine Pflicht begründen, möglichen Schaden abzuwenden. Fehlt eine solche Garantiefunktion (etwa bei bloßen Freundschafts- oder Geschäftsbeziehungen), besteht aber keine Pflicht zur Intervention. Das heißt: Ein Prominenter oder Wissenschaftler, der Epstein privat besucht, erlangt dadurch nicht automatisch eine Garantenpflicht. Nur wer ausdrücklich Schutzzwecke übernommen hat, kann für Unterlassen belangt werden.
  • Beihilfe und Mittäterschaft (§ 25, § 26, § 27 StGB): Strafbar ist im deutschen Recht nur aktives Mitwirken. Nach § 27 StGB wird bestraft, wer einem anderen „vorsätzlich zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet“ hat. Mittäterschaft (§ 25, § 28 StGB) setzt sogar gemeinsame Tatplanung voraus. Bloße Anwesenheit ohne konkretes Mitwirken begründet in der Regel keine Beihilfe, es sei denn, sie vermittelt dem Täter Sicherheit oder dem Opfer Angst. In extremen Fällen kann die „psychische Beihilfe“ (etwa schweigende Begleitung eines Täters) als beitragsabhängige Hilfe gesehen werden – etwa wenn das Opfer durch das Umfeld eingeschüchtert wird. Ohne einen kausalen Beitrag zur Tat bleibt aber auch hier der Kontakt strafrechtlich folgenlos.
  • Mitwissen und Strafvereitelung (§ 258 StGB): Reine Kenntnis von Straftaten ist in Deutschland nicht sanktioniert. Es besteht keine allgemeine Meldepflicht für Privatpersonen. Nur wenn eine spezielle Offenbarungspflicht besteht (z.B. Zeugnisverweigerungspflicht oder Anzeige- und Mitwirkungspflicht von Amtsträgern), kann Unterlassen als Strafvereitelung gelten. Nach § 258 Abs. 1 StGB wäre nur eine vorsätzliche Behinderung der Strafverfolgung strafbar, wobei ein „an sich Straftatbestand“ (etwa aktive Spurvernichtung) vorliegen muss. Ein bloßer Schweigeakt bzw. fehlende Anzeige ohne gesetzliche Pflicht bleibt jedoch straffrei. Für den Kontext Epstein heißt dies: Auch wer innerlich weiß, dass mit Opfern Unrecht geschieht, gilt nicht automatisch als Täter oder Gehilfe, solange er keine Tat verhütet oder anderweitig aktiv behindert.
  • „Konkludente Förderung“: Im deutschen Recht gibt es keine gesonderte Strafnorm für bloßes Zugunsten eines Straftäters Verhaltens ohne Tatbeitrag. Jegliche Förderung muss sich am Tatgeschehen materiell manifestieren (z.B. Geld übergeben, Transport organisieren, Räume zur Verfügung stellen) und gilt dann als Beihilfe. Einfache Netzwerkverbindungen, Einladungen oder Äußerungen („Klatscheleien“) bleiben hingegen unwirksam, wenn sie nicht unmittelbar zur Tat beitragen. Auch das Umfeld Epsteins – sei es in Politik, Wirtschaft oder Wissenschaft – wird daher nur dann strafrechtlich relevant, wenn daraus eine konkrete Hilfeleistung abgeleitet werden kann. Ohne das Erfüllen eines Tatbeitrags (§ 27 StGB) bzw. eines Unterlassens bei Pflichtverletzung bleibt ein privater oder gesellschaftlicher Kontakt in beiden Ländern strafrechtlich unproblematisch.

US-Bundesrecht

  • Aiding and Abetting (§ 18 U.S.C. §2): Nach US-Recht ist jeder, der einem Bundesverbrechen „aids, abets, counsels, commands, induces or procures“ (hilft, fördert oder anstiftet) zum „principal“, also einem Haupttäter, zu behandeln. Wer sich also wissentlich an einer Straftat beteiligt oder sie fördert – etwa indem er logistische Hilfe leistet oder Opfer heranführt – wird rechtlich so bestraft, als hätte er die Tat selbst begangen. Allein stillschweigendes Beistehen ohne konkreten Beitrag wird nur als Teilnahme bewertet, sofern dabei die Tat begünstigt wird. Andernfalls bleibt – analog zum deutschen Recht – eine bloße Bekanntschaft straflich folgenlos.
  • Accessory After the Fact (§ 18 U.S.C. §3): Wer nach Kenntnis einer Bundesstraftat dem Täter hilft, seiner Festnahme oder Strafverfolgung zu entgehen, ist gemäß §3 „accessory after the fact“ und damit strafbar. Zifferbeispiel: Heimliche Mitgabe von Geld, um ein Entschädigungsgeld oder Rückzahlung an Opfer zu verhindern, oder das Verstecken Epsteins bei Ermittlungen, können als Nachhilfequalifikation geahndet werden. Dieser Tatbestand setzt allerdings aktives Tun zum Schutz des Täters voraus, nicht nur schlechtes Gewissen oder Sympathie.
  • Misprision of Felony (§ 18 U.S.C. §4): Federal law makes it a crime to knowingly conceal a felony and not report it promptly. Das heißt: Wer „having knowledge of the actual commission“ eines Verbrechens es verschweigt und nicht unverzüglich den Behörden anzeigt, macht sich schuldig. Dieses Misprision-Delikt erfasst auch passives Unterlassen: Allein die Untätigkeit eines Erkenntnisträgers, der weiß, dass ein Kind etwa geschädigt wird, kann bestraft werden, wenn er die Tat verschleiert. In der Praxis wird §4 selten angewandt, ist aber eine besondere Sorgfaltspflicht für Zeugen im Rahmen der Bundesverfolgung.
  • Conspiracy (§ 18 U.S.C. §371 und §1594): Nach § 371 wird bereits das Verabreden mit mindestens einer weiteren Person, eine Bundesstraftat zu begehen, strafbar, sobald ein „overt act“ zur Verwirklichung unternommen wird. Für Sexhandel-spezifische Taten nimmt § 1594 Conspiracies eigens ins Visier: Wer sich absprecht, § 1591 zu verletzen, wird mit derselben Härte bestraft wie der Vollender der Menschenhandelstat. Für Epsteins Umfeld bedeutet dies: Ein verdecktes Einverständnis mit Straftätern (z.B. gemeinsam Sexmaschinen vermitteln) kann bereits ausreichen, auch ohne eigene Opfervorführung. Kooperation im kriminellen Netzwerk – etwa indem man gemeinsam Opfern Drogen oder Transport organisiert – fällt hierunter, selbst wenn man nicht persönlich alle Straftatbestandsmerkmale erfüllt.
  • Sexual Exploitation Laws (§ 18 U.S.C. §§2422, 1591): Bundesgesetze gegen sexuellen Missbrauch greifen zusätzlich. § 2422(a) verbietet, einen Menschen mittels Überredung oder Zwang über Staatsgrenzen für Prostitution oder strafbare Sexualhandlungen „zu reizen oder zu entführen“. Insbesondere § 2422(b) schärft diesen Tatbestand für Minderjährige – hier droht ab 10 Jahren Haft, wer minderjährige Opfer über Kommunikationsmittel zu Prostitution oder Sexualakte veranlasst oder lockt. 18 U.S.C. §1591 strafbar macht das vorsätzliche Rekrutieren, Transportieren, Bereitstellen oder Nutznießen an Personen, die zu kommerziellen Sexakten gezwungen werden. Das heißt etwa: Wer bewusst Mädchen anwirbt oder an Epsteins Geschäfte vermittelt (finanziell profitiert oder für Entführungsfahrten zahlt), macht sich sofort strafbar. Auch wenn jemand nur zahlungspflichtige Gäste vermittelt oder Begleitdienste für Epsteins Zwecke organisiert, trifft §1591 ihn. Allein die Teilnahme an gleichen Flügen oder Partys wie Epstein ist allerdings keine Bundesstraftat, solange sie nicht einen dieser verbotenen Tatbeiträge darstellt.
  • Allgemeine Unterlassungspflicht (USA): Im Gegensatz zu den in §323c StGB geregelten Fällen kennt das Bundesrecht keine generelle Pflicht zur Nothilfe oder Anzeigepflicht für Privatpersonen. Ohne spezielles Strafdelikt (etwa Missprision) kann „nur-Wissen“ nicht sanktioniert werden. Anders als in einigen US-Bundesstaaten (z.B. Meldepflichten für Kindesmissbrauch durch Lehrer) stellt das bloße Beisitzen oder Wegsehen auf Bundesebene kein Vergehen dar. Rechtfertigen US-Behörden den Vorwurf an bekannte Persönlichkeiten, „Etwas hätte getan werden müssen“, stützt sich dies maximal auf Missprision oder Strafvereitelungstatbestände; beides setzt aber aktives Verschleiern oder Schützen der Straftäter voraus.
  • Kontext Prominenz/Politik/Wirtschaft: Weder in Deutschland noch in den USA genießt eine Person aufgrund ihrer gesellschaftlichen Stellung besondere strafrechtliche Privilegien. Die Regeln für Kontakt mit Kriminellen sind geschlechts-, standes- oder amtsunabhängig: Sie gelten gleichermaßen für Privatleute, Politiker, Forscher oder Manager. Nur besondere Funktionen (z.B. Amtsträger mit Dienstpflichten, Lehrer mit Aufsichtspflicht) können zusätzliche Handlungspflichten begründen. Sofern aber keine der genannten Vorschriften (Beihilfe, Verschwörung, Unterlassung mit Garantenpflicht etc.) erfüllt ist, bleibt jeder Kontakt zu Straftätern – sei es aus gesellschaftlichem oder beruflichem Ansehen – rechtlich neutral. In beiden Rechtsordnungen wird also nicht der bloße Umgang, sondern das konkrete Verhalten entscheidend bewertet. Für prominente Epstein-Bekannte gilt demnach dieselbe Prüfklausel wie für jeden anderen: Gab es einen beitragsrelevanten Fakt oder eine Pflichtverletzung? Nur dann kann strafrechtliche Relevanz entstehen.

Quellen: Deutsches Strafrecht nach §§13, 27, 258, 323c StGB; US-Recht gemäß 18 USC §§2–4, 371, 2422, 1591, 1594.

 

Was bedeutet dies für Bekannte, Freunde und Kontaktpersonen von Jeffrey Epstein? Entscheidend ist: Nicht jeder Kontakt ist strafbar, aber kein Kontakt ist per se strafrechtlich irrelevant. Maßgeblich sind jeweils Kenntnisstand, Pflichtstellung und Verhalten.

 


1. Kein Automatismus der Strafbarkeit – aber auch kein „sicherer Hafen“

Weder nach deutschem Strafrecht noch nach US-Bundesrecht führt die bloße Tatsache,

  • Epstein gekannt zu haben,

  • ihn besucht zu haben,

  • mit ihm korrespondiert zu haben,

automatisch zu strafrechtlicher Verantwortung.

Aber:
Ab einem bestimmten Punkt der Kenntnis, der Nähe und der Dauer des Kontakts entsteht ein erhebliches strafrechtliches Prüfungsrisiko. Die Analyse zeigt, dass sich Verantwortung nicht nur aus Tun, sondern auch aus pflichtwidrigem Unterlassen ergeben kann.


2. Zentrale Trennlinie: Kenntnis + Handlungsmöglichkeit

a) Vor 2008 (vor der Verurteilung)

  • Kontakte sind strafrechtlich grundsätzlich neutral.

  • Strafbarkeit nur bei:

    • aktiver Beteiligung,

    • konkreter Förderung (z. B. Vermittlung, Finanzierung, Transport).

Bloße Bekanntschaft oder gesellschaftliche Nähe reicht nicht.


b) Ab 2008 (nach Verurteilung)

Hier verschiebt sich die Bewertung deutlich.

Die Verurteilung begründet:

  • objektive Kenntnis eines schweren Sexualdeliktshintergrunds,

  • erkennbare Gefahrenlage für potenzielle Opfer.

Konsequenz:
Jeder fortgesetzte Kontakt steht ab diesem Zeitpunkt unter einem qualifizierten Rechtfertigungsdruck.


3. Konkrete strafrechtliche Risikozonen für Bekannte und Freunde

3.1 Unterlassungsdelikte (Deutschland)

Eine Strafbarkeit kommt in Betracht, wenn alle drei Voraussetzungen zusammentreffen:

  1. Gesicherte Kenntnis
    – nicht bloß Gerüchte, sondern ernstzunehmende Hinweise auf fortdauernde Übergriffe.

  2. Garantenstellung oder faktische Schutzposition, z. B.:

    • Gastgeber in eigenen Räumlichkeiten,

    • Mitorganisator von Veranstaltungen,

    • Aufsichtsperson,

    • Personen mit tatsächlicher Zugriffsmacht.

  3. Unterlassen trotz Zumutbarkeit, etwa:

    • keine Intervention,

    • keine Anzeige,

    • keine Distanzierung bei gleichzeitiger Ermöglichung.

In diesen Fällen kann Beihilfe durch Unterlassen (§§ 13, 27 StGB) oder – bei akuter Gefahrenlage – § 323c StGB relevant werden.


3.2 Mitwissen ohne Handeln (Deutschland)

  • Reines Mitwissen ist nicht strafbar.

  • Strafbarkeit entsteht erst, wenn das Mitwissen

    • in aktives Abschirmen,

    • Legitimieren,

    • Beruhigen Dritter oder

    • Verschleiern umschlägt.

Wer durch sein Verhalten die soziale Akzeptanz eines Täters stabilisiert, kann sich in Richtung psychischer Beihilfe bewegen.


3.3 US-Bundesrecht: deutlich schärfer

Für Epsteins Bekanntenkreis ist das US-Recht risikoreicher:

a) Misprision of Felony (18 U.S.C. § 4)

Strafbar ist:

  • gesicherte Kenntnis eines schweren Bundesverbrechens,

  • bewusstes Verschweigen gegenüber Behörden,

  • insbesondere bei gleichzeitiger Nähe zum Täter.

Anders als in Deutschland kann reines Nichtmelden strafbar sein.


b) Aiding and Abetting / Conspiracy

Strafbarkeit droht, wenn Bekannte:

  • durch Präsenz Vertrauen erzeugen,

  • Logistik ermöglichen,

  • Opfer indirekt beruhigen („safe environment“),

  • Netzwerkeffekte verstärken.

Auch nicht-sexuelle Beiträge (Organisation, Finanzierung, Reputation) können genügen.


4. Bedeutung gesellschaftlicher Stellung

Ein zentraler Punkt der Analyse:

Prominenz verschärft die rechtliche Bewertung.

Nicht weil Prominente „schärfer bestraft“ würden, sondern weil:

  • ihre Anwesenheit objektiv Legitimationswirkung entfaltet,

  • sie häufiger faktische Einflussmöglichkeiten haben,

  • sie eher in Garantenähnliche Positionen geraten (Hosts, Förderer, Mentoren).

Wer Reputation verleiht, kann rechtlich als Förderer eines Systems betrachtet werden.


5. Was bedeutet das konkret?

Für Bekannte und Freunde Epsteins heißt das zusammengefasst:

  1. Keine Kollektivschuld.

  2. Aber individuelle Prüfpflicht ab dem Zeitpunkt gesicherter Kenntnis.

  3. Strafrechtliche Relevanz entsteht insbesondere bei:

    • fortgesetzten Kontakten trotz Wissens,

    • Schutz- oder Einflussposition,

    • Unterlassen naheliegender Schutzmaßnahmen,

    • Stabilisierung oder Abschirmung des Täters.

Der strafrechtliche Fokus liegt nicht auf Moral, sondern auf der Frage:

Hat das Verhalten objektiv zur Fortdauer des Unrechts beigetragen oder dessen Beendigung pflichtwidrig verhindert?


Je höher Kenntnis, Nähe und Einfluss, desto geringer der Raum strafrechtlicher Neutralität.

Für den Bekanntenkreis Epsteins bedeutet das:

  • Viele Kontakte bleiben straflos.

  • Einige Kontakte sind erklärungsbedürftig.

  • Einzelne Konstellationen sind rechtlich hoch problematisch – auch ohne Nachweis aktiver Tatbeteiligung.

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