Neue Verwaltungsgerichtsordnung
7. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Beschleunigung und Entlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Mit dem Referentenentwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel: Verwaltungsgerichte sollen schneller, effizienter und ressourcenschonender arbeiten, ohne die Rechtsschutzgarantien aus Art. 19 Abs. 4 GG zu beeinträchtigen. Gleichzeitig sollen Bürger und Unternehmen spürbar von vereinfachten Verfahren profitieren. Der Entwurf setzt dabei nicht auf eine große Systemreform, sondern auf eine Vielzahl gezielter verfahrensrechtlicher Stellschrauben .
Der Mehrwert der Reform liegt weniger im dogmatischen Neuland als in der Entbürokratisierung und Straffung bestehender Abläufe.
I. Vereinfachungen für Bürger und Rechtsschutzsuchende
1. Elektronischer Widerspruch als Regelfalloption
Künftig kann der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt ausdrücklich auch elektronisch eingelegt werden (§ 70 Abs. 1 VwGO n. F.). Damit wird gesetzlich nachvollzogen, was in der Praxis längst erwartet wird: der medienbruchfreie Zugang zum Rechtsschutz.
Vereinfachungseffekt:
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Wegfall von Schriftformerfordernissen
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geringere Kosten (Porto, Kopien)
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Fristwahrung ohne physische Präsenz
Der Gesetzgeber quantifiziert diese Entlastung selbst mit jährlich rund 12.000 Stunden Zeitersparnis und 2,8 Mio. € weniger Sachkosten für Bürger .
2. Klarere Rechtsbehelfsbelehrungen
Die Vereinheitlichung der Rechtsbehelfsbelehrung auf Form, Frist und fristauslösendes Ereignis (§ 58 VwGO n. F.) reduziert typische Fehlerquellen bei der Fristberechnung.
Vereinfachungseffekt:
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höhere Rechtssicherheit
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weniger Fristversäumnisse
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geringere Zahl von Wiedereinsetzungsanträgen
3. Schnellere Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz
Der einstweilige Rechtsschutz wird systematisch neu geordnet (§§ 47 Abs. 6, 80 ff., 123 VwGO n. F.). Besonders praxisrelevant ist die ausdrückliche Kodifizierung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen („Hängebeschlüsse“) durch Beschluss, auch durch den Vorsitzenden in Eilfällen.
Vereinfachungseffekt:
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schnellere vorläufige Rechtssicherung
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weniger formale Streitfragen
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besser kalkulierbare Verfahren für Betroffene
4. Eindämmung missbräuchlicher Verfahren
Mit der Möglichkeit, bei offensichtlich aussichtslosen und rechtsmissbräuchlichen Klagen eine Vorauszahlung von Gerichtskosten anzuordnen (§ 85a VwGO n. F.), wird das Verfahren für ernsthaft Rechtsschutzsuchende mittelbar entlastet.
Vereinfachungseffekt:
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schnellere Bearbeitung substantieller Klagen
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geringere Verfahrensdauer durch Wegfall von Querulanz
II. Vereinfachungen und Entlastungen für die Gerichte
1. Flexiblere Spruchkörperbesetzung
Die Ausweitung der Möglichkeiten zur Einzelrichterentscheidung auch auf Senate (§§ 9, 10 VwGO n. F.).
Entlastungseffekt:
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effizienterer Personaleinsatz
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Konzentration der Kollegialgerichte auf Grundsatzfragen
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kürzere Entscheidungswege
2. Straffung des Beschwerde- und Rechtsmittelrechts
Der Entwurf beschränkt die Anfechtbarkeit rein prozessleitender Beschlüsse (§ 146 Abs. 2 VwGO n. F.) und verschärft zugleich die Begründungsanforderungen für Beschwerden und Rechtsmittel.
Entlastungseffekt:
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weniger Zwischenrechtsmittel
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höhere Entscheidungsqualität
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reduzierte Verfahrensverzögerungen
3. Grenzen der Amtsermittlung
Die gesetzliche Klarstellung, dass die Amtsaufklärung keine Ermittlungen „ins Blaue hinein“ verlangt (§ 86 Abs. 1 Satz 3 VwGO n. F.), soll die prozessuale Eigenverantwortung der Beteiligten stärken.
Entlastungseffekt:
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realistische Ermittlungsgrenzen
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weniger ausufernde Beweisprogramme
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beschleunigte Entscheidungsfindung
4. Reform der Vollstreckung gegen die öffentliche Hand
Die Neuregelung der Vollstreckung durch Zwangsgelder bis 25.000 € (§ 172 VwGO n. F.) soll die Durchsetzungsfähigkeit gerichtlicher Entscheidungen erhöhen und Folgeprozesse vermeiden.
Entlastungseffekt:
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höhere Befolgungsquote behördlicher Verpflichtungen
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weniger Vollstreckungsstreitigkeiten
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Stärkung der Autorität gerichtlicher Entscheidungen
Einordnung der Auswirkungen auf die anwaltliche Praxis
Der Referentenentwurf des Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung führt zu einer veränderten Ausgestaltung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrensrahmens, die sich auch auf die anwaltliche Tätigkeit auswirkt.
Die vorgesehenen Regelungen zielen auf eine stärkere Konzentration der Verfahren auf entscheidungserhebliche Aspekte, eine Reduzierung verfahrensleitender Nebenentscheidungen sowie eine klarere Strukturierung des Rechtsmittel- und Eilrechtsschutzsystems. Damit gehen Anpassungen der prozessualen Abläufe einher, insbesondere im Hinblick auf die Darlegungslast, die Ausgestaltung von Rechtsmitteln und den Zeitpunkt sowie die Substantiierung des Tatsachenvortrags.
Für die anwaltliche Praxis bedeutet dies, dass der Sachverhalt frühzeitig und vollständig aufzubereiten ist und rechtliche Einwendungen möglichst konzentriert in das Hauptsacheverfahren einzubringen sind. Die Bedeutung des ersten Vortrags und der initialen Antragstellung nimmt zu, während verfahrensbegleitende Korrekturmöglichkeiten teilweise eingeschränkt werden.
Insgesamt führt der Entwurf zu einer Verschiebung der prozessualen Gewichtung, ohne die formellen Rechtsschutzmöglichkeiten aufzuheben. Die anwaltliche Tätigkeit bleibt in vollem Umfang erforderlich, unterliegt jedoch teilweise veränderten strukturellen Rahmenbedingungen.
