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Was ist eigentlich die IB.SH in Schleswig-Holstein?

Arbeitsrecht – Erbrecht - Kommunalrecht

Was ist eigentlich die IB.SH in Schleswig-Holstein?

Deutsches Recht

Wer in Schleswig-Holstein mit Wirtschaftsförderung, Wohnraumförderung, Kommunalfinanzierung, EU-Programmen oder Corona-Hilfen zu tun hatte, ist früher oder später auf die IB.SH gestoßen. In der öffentlichen Wahrnehmung erscheint sie oft als eine Art neutrale „Förderstelle“. Das trifft nur teilweise. Tatsächlich ist die Investitionsbank Schleswig-Holstein rechtlich eine Bank, organisatorisch eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ökonomisch ein großer Finanzierungsakteur des Landes und unionsrechtlich ein besonders sensibles Gebilde. Gerade deshalb lohnt die genaue Frage:

Die rechtliche Grundstellung: Förderbank und zugleich Bank

Nach ihrem Geschäftsbericht ist die IB.SH eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, deren Träger zu 100 Prozent das Land Schleswig-Holstein ist. Zugleich besitzt sie eine Bankerlaubnis der BaFin. Sie ist also nicht bloß Behörde und auch nicht bloß Zahlstelle, sondern eine öffentlich-rechtlich verfasste Bank mit gesetzlichem Förderauftrag. Der Lagebericht formuliert ergänzend, die IB.SH sei 2003 durch Landesgesetz errichtet worden, unterstütze das Land bei öffentlichen und im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben und sei nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Fitch beschreibt sie entsprechend als staatliche Entwicklungs- bzw. Förderbank mit strategischer Rolle für die Wirtschafts-, Sozial- und Umweltpolitik des Landes.

Diese Doppelstellung ist der Schlüssel zum Verständnis. Die IB.SH ist nicht einfach eine Behörde mit Kassenfunktion. Sie ist aber auch keine gewöhnliche Geschäftsbank. Sie bewegt sich vielmehr in einem Hybridbereich: öffentlich-rechtlicher Auftrag einerseits, banktypische Instrumente andererseits. Genau aus dieser Zwischenstellung entstehen ihre Bedeutung, aber auch ihre rechtlichen Probleme.

Die Größenordnung: kein Nebenakteur, sondern ein zentraler Finanzierungsapparat

Der Geschäftsbericht 2024 weist eine Bilanzsumme von 22,4 Mrd. Euro und ein Neugeschäftsvolumen von 3,5 Mrd. Euro aus. 869 Beschäftigte arbeiteten zum 31.12.2024 bei der IB.SH. Das ist keine kleine Verwaltungseinheit, sondern ein erheblicher Finanzierungsapparat des Landes. Auch Fitch beschreibt die Bank als ein Institut mit breiter Fördertätigkeit in vier großen Segmenten und mit einer eigenständigen Refinanzierungs- und Risikostruktur.

Schon diese Größenordnung zeigt: Die IB.SH ist für Schleswig-Holstein kein Randphänomen, sondern ein institutioneller Hebel, mit dem das Land Finanzierungspolitik, Strukturpolitik, Wohnungsbaupolitik, Kommunalpolitik und Teile der Arbeitsmarkt- und EU-Förderpolitik praktisch umsetzt. Wer also fragt, was die IB.SH „ist“, muss antworten: Sie ist ein staatsnahes Finanzierungszentrum mit gesetzlichem Fördermandat und erheblicher Kapitalmarktfunktion.

Die klassische Selbstdarstellung: beraten, fördern, finanzieren

Die IB.SH beschreibt ihre Aufgaben mit den drei Verben „beraten, fördern und finanzieren“. Sie berät in Förderfragen und vergibt Fördermittel für Wirtschaft, Immobilien, Kommunen, Infrastruktur, Arbeitsmarkt- und Ausbildungsmaßnahmen, Umwelt- und Energieprojekte, Städtebau und Agrarbereich. Unterstützt werden öffentliche und private Investitionsvorhaben in Schleswig-Holstein. Hinzu kommt nach dem Lagebericht die Bearbeitung und Abwicklung von Bundes-, Landes- und EU-Förderprogrammen. Fitch ergänzt, dass sie auch die Verteilung von EU-Struktur- und Kohäsionsmitteln in der Region verwaltet.

Diese Beschreibung ist zunächst unauffällig. Sie passt zu dem Bild einer Förderbank, die Marktversagen kompensieren soll, also Finanzierung dort ermöglicht, wo private Märkte zu teuer, zu zurückhaltend oder politisch nicht zielgenau genug sind. In diesem Sinn ist die IB.SH zunächst ein Instrument staatlicher Wirtschaftslenkung im weiten, verfassungsrechtlich und unionsrechtlich grundsätzlich zulässigen Sinn.

Die tatsächlichen Tätigkeiten: deutlich mehr als bloße Programmbewirtschaftung

Interessant wird der Blick erst, wenn man den Geschäftsbericht nicht als Imagebroschüre, sondern als Tätigkeitsbeschreibung liest. Dort gliedert die IB.SH ihr Neugeschäft in vier Bereiche: Firmenkunden, Immobilienkunden, Kommunalkunden sowie Arbeitsmarkt-, Struktur- und Stabilisierungsförderung. 2024 entfielen auf Firmenkunden 562 Mio. Euro, auf Immobilienkunden 969 Mio. Euro, auf Kommunalkunden 1.410 Mio. Euro und auf den Bereich Arbeitsmarkt-, Struktur- und Stabilisierungsförderung 575 Mio. Euro. 77 Prozent des Fördervolumens bestanden aus Bardarlehen, 2 Prozent aus Bürgschaften und Garantien sowie 21 Prozent aus Zuschüssen. Der Bestand an Darlehen, Bürgschaften und Garantien im Förderkreditgeschäft belief sich Ende 2024 auf 17,9 Mrd. Euro.

Schon diese Zahlen zeigen: Das Schwergewicht liegt nicht auf administrativer Zuschussverteilung, sondern auf kreditwirtschaftlicher Tätigkeit. Wer im Wesentlichen mit Darlehen, Garantien und Refinanzierungen arbeitet, handelt ökonomisch banktypisch. Dass dieses Geschäft förderpolitisch motiviert ist, ändert nichts daran, dass das Instrumentarium selbst klassisches Bankgeschäft ist.

Das Firmenkundengeschäft: Mittelstand, Konsortialkredite, Eigenkapital, Refinanzierung

Besonders aufschlussreich ist der Bereich Firmenkunden. Der Geschäftsbericht nennt ausdrücklich das Konsortialkreditgeschäft mit Hausbanken, die Produkte Mikro- und Mittelstandskredit, das Durchleitungsgeschäft mit KfW-Programmen, das Förderrefinanzierungsgeschäft mit Banken und Sparkassen, Refinanzierungsmittel sowie Eigenkapitalfinanzierungen. Hinzu kommt ein bemerkenswerter Satz: Weil die Nachfrage nach Refinanzierungsmitteln hinter den Erwartungen blieb, habe der Fachbereich mit der „Produktentwicklung einer eigenen beihilfebehafteten Produktvariante“ reagiert.

Das ist ein zentraler Punkt. Eine Institution, die eigene Produktvarianten entwickelt, Konsortialkredite mit Hausbanken strukturiert, Mittelstandskredite anbietet und Beteiligungskapital finanziert, ist nicht lediglich Zahlstelle des Staates. Sie tritt funktional als Finanzmarktakteur auf. Zwar erfolgt dies im Förderrahmen. Aber der operative Modus ist der einer aktiven Bank: Nachfragebeobachtung, Produktanpassung, Refinanzierungssteuerung und Kooperation mit anderen Kreditinstituten.

Das Immobiliengeschäft: Wohnraumförderung und privater Finanzierungsmarkt

Auch im Bereich Immobilienkunden wird die Doppelrolle deutlich. Der Geschäftsbericht beschreibt einen positiv entwickelten Markt für private Immobilienfinanzierungen, eine gestiegene Nachfrage nach Immobilienfinanzierungen und einen „überaus positiven“ Absatz von KfW-Mitteln im Wohneigentumsprogramm. Im Mietwohnungsbau sei das Neugeschäft trotz der angespannten Lage außergewöhnlich positiv verlaufen; wesentlicher Treiber sei die soziale Wohnraumförderung gewesen. Zugleich verweist Fitch auf Kredite für bezahlbares Wohnen und energieeffiziente Immobilien sowie auf direkte Kreditvergabe im Immobiliensektor.

Das zeigt die Ambivalenz: Einerseits erfüllt die IB.SH hier einen klassischen öffentlichen Zweck, nämlich die Förderung von Wohneigentum und bezahlbarem Wohnraum. Andererseits geschieht dies in einem Segment, das zugleich ein realer Finanzierungsmarkt ist. Wer hier Darlehen mit attraktiven Konditionen vergibt, beeinflusst Marktpreise, Nachfrage und Allokation. Das ist förderpolitisch gewollt, aber ökonomisch gleichwohl Marktintervention.

Das Kommunalgeschäft: Daseinsvorsorge als Kreditmarkt

Im Bereich Kommunalkunden entfiel 2024 mit 1.410 Mio. Euro der größte Anteil des Neugeschäfts auf die IB.SH. Der Bericht schildert eine ausgesprochen hohe Nachfrage, erhöhten Beratungsbedarf und mehrere sehr große Infrastrukturfinanzierungen. Fitch erwartet sogar, dass die kommunalbezogenen Aktivitäten in den nächsten Jahren hoch bleiben, weil Infrastrukturmittel in erheblichem Umfang an Kommunen fließen sollen.

Auch dies ist dem Förderauftrag nach naheliegend. Kommunalkredite sind ein Kernbereich öffentlicher Förderbanken. Gleichwohl bleibt festzuhalten: Auch hier handelt es sich ökonomisch um Finanzierungsgeschäft, also um Kreditvergabe, Risikoallokation und Refinanzierung. Dass der Zweck öffentlich ist, nimmt dem Geschäft nicht seinen Marktcharakter; es modifiziert ihn nur.

Arbeitsmarkt, Strukturförderung, EU-Mittel und Sonderprogramme

Der vierte Bereich, die Arbeitsmarkt-, Struktur- und Stabilisierungsförderung, wirkt auf den ersten Blick verwaltungsnäher. Dort fallen Programme wie Landesprogramm Arbeit, Landesprogramm Wirtschaft, Wohngeld, Aufstiegs-BAföG und Interreg. Auch die Corona-Hilfen liefen in erheblichem Umfang über die IB.SH. Fitch hebt hervor, dass die Bank auf Anforderung des Landes Sonderprojekte finanziert und EU-Struktur- und Kohäsionsmittel in der Region verwaltet.

Hier ist die IB.SH der klassischen Förderagentur tatsächlich am nächsten. Gleichwohl gehört auch dieser Bereich nicht schlicht zur Ministerialverwaltung. Vielmehr verschmilzt hier Förderadministration mit Bankorganisation. Gerade diese institutionelle Verbindung macht die IB.SH für das Land so attraktiv: Sie kann Programme abwickeln, Risiken kalkulieren, Kapital beschaffen und Finanzierung mit Programmlogik verbinden.

Refinanzierung, Kapitalmarkt und staatliche Garantien

Der vielleicht wichtigste Unterschied zwischen einer bloßen Förderstelle und der IB.SH liegt in der Refinanzierungsarchitektur. Nach dem Lagebericht refinanziert sich die IB.SH über KfW, Landwirtschaftliche Rentenbank, Schuldscheindarlehen sowie die Emission von Inhaberschuldverschreibungen im Freiverkehr; zudem setzt sie Zinsswapgeschäfte zur Steuerung des Zinsrisikos ein. Der Bericht erklärt ausdrücklich, dass sich die IB.SH aufgrund ihrer Insolvenzunfähigkeit sowie der Gewährträgerhaftung, Anstaltslast und Refinanzierungsgarantie des Landes Schleswig-Holstein jederzeit am Kapitalmarkt refinanzieren könne. Fitch ergänzt, die Ratings der IB.SH seien mit denen des Landes gleichgezogen; Grundlage seien eine ausdrückliche, unwiderrufliche, unbeschränkte und bedingungslose staatliche Garantie sowie die Gewährträgerhaftung. Gerade diese Garantie verschaffe ihr verlässlichen Zugang zu den Kapitalmärkten.

Damit wird der institutionelle Kern sichtbar: Die IB.SH ist nicht nur Förderbank, sondern auch ein durch Staatsgarantien abgesicherter Kapitalmarktakteur. Diese Garantien sind für ihre Funktionsweise nicht bloß dekorativ, sondern konstitutiv. Ohne sie wäre ihre Refinanzierung teurer, ihr Rating schlechter und ihre Förderkraft geringer. Genau hier beginnt die Parallele zur beihilferechtlichen Problematik der alten Landesbanken.

Nicht gewinnorientiert – aber dennoch ökonomisch eigenständig

Häufig wird eingewandt, die IB.SH könne schon deshalb nicht mit einer klassischen Marktbank verglichen werden, weil sie nicht auf Gewinnmaximierung ausgerichtet sei. Das ist formal richtig, aber analytisch unzureichend. Fitch hält ausdrücklich fest, dass die IB.SH zwar non-profit-oriented sei, ihre Betriebs- und Risikokosten aber aus eigener Tätigkeit decken müsse. Sie verfüge über ein strategisches Investmentportfolio und erwirtschafte Erträge auch über Anleihebestände sowie über Beratungs- und sonstige Dienstleistungen. Der Geschäftsbericht spricht ebenfalls von dem strategischen Ziel, „aus eigener Ertragskraft“ Wachstum und Fortschritt im Land zu fördern. Für 2024 wurde ein Jahresüberschuss von 42,9 Mio. Euro ausgewiesen; vorgeschlagen wurde, 32,6 Mio. Euro an das Land auszuschütten.

Nicht gewinnorientiert heißt also nicht: ohne ökonomische Eigenlogik. Die IB.SH kalkuliert Risiken, steuert Zinsergebnisse, entwickelt Produkte, deckt Kosten aus eigener Geschäftstätigkeit und arbeitet mit banktypischen Bilanz- und Refinanzierungsinstrumenten. Sie ist damit keine Profitmaschine wie eine private Universalbank, aber eben auch keine rein haushaltsfinanzierte Behörde.

Die unionsrechtliche Schlüsselfrage: Förderbank oder Wettbewerbsakteur?

Fitch formuliert den entscheidenden Rechtssatz zugunsten der IB.SH ausgesprochen klar: Das Geschäftsmodell sei mit dem EU-Beihilferecht vereinbar, weil die Bank ausschließlich nicht-wettbewerbliche Tätigkeiten ausübe; ein 2002 zwischen Deutschland und der Europäischen Kommission vereinbarter Garantierahmen erlaube öffentlichen Förderbanken staatliche Unterstützung. Genau dieser Satz ist die unionsrechtliche Lebensversicherung der IB.SH.

Nur: Liest man denselben Bericht und den Geschäftsbericht 2024 zusammen, entsteht ein Spannungsverhältnis. Denn gleichzeitig beschreibt Fitch direkte Kreditvergabe an Unternehmen und den Immobiliensektor, Kredite an Kommunen, Garantien, Durchleitungsgeschäft und direkte Finanzierung. Der Geschäftsbericht schildert darüber hinaus Konsortialkredite, Mittelstandskredite, Produktentwicklung, Beteiligungsfinanzierung und aktive Refinanzierungssteuerung. Das legt jedenfalls den Befund nahe, dass die IB.SH nicht nur administrativ Förderregeln vollzieht, sondern selbständig im Kredit- und Finanzierungsmarkt operiert.

Hat die IB.SH also dieselben Probleme wie die HSH Nordbank?

Hier ist Präzision erforderlich. Die kurze populäre Antwort lautet: nicht dieselben, aber strukturell verwandte Probleme.

Die HSH Nordbank war eine Wettbewerbsbank mit erheblichem kommerziellem Marktgeschäft. Ihr Kernproblem bestand darin, dass staatliche Rückendeckung und Gewährträgerhaftung Refinanzierungsvorteile vermittelten, obwohl sie mit privaten Banken im Wettbewerb stand. Darin sah die Europäische Kommission einen beihilferechtlich unzulässigen Vorteil. Die heutige IB.SH ist demgegenüber formal und funktional als Förderbank konstruiert. Sie ist nicht auf Gewinnmaximierung ausgerichtet und erfüllt öffentliche Förderzwecke. Deshalb fällt sie grundsätzlich in den unionsrechtlich akzeptierten Förderbankrahmen.

Aber damit ist die Frage nicht erledigt. Denn das eigentliche Kriterium ist nicht allein die fehlende Gewinnorientierung. Maßgeblich ist, ob die konkreten Tätigkeiten tatsächlich ausschließlich nicht-wettbewerblich sind. Genau hier wird es heikel. Wenn eine staatlich garantierte Förderbank direkte Kredite an Unternehmen und Immobilienkunden vergibt, eigene Produktvarianten entwickelt, Konsortialkredite strukturiert, Beteiligungsfinanzierung anbietet und sich mit Staatsgarantie günstig am Kapitalmarkt refinanziert, dann stellt sich unionsrechtlich jedenfalls die Frage, wo exakt die Grenze zur wettbewerbsrelevanten Marktteilnahme verläuft.

Der entscheidende Punkt lautet daher: Die IB.SH hat nicht automatisch das HSH-Nordbank-Problem, nur weil sie eine Bank mit Staatsgarantie ist. Sie kann dieses Problem aber dort annähern, wo ihre tatsächliche Tätigkeit über den eng verstandenen nicht-wettbewerblichen Förderbereich hinausgeht. Die fehlende Gewinnorientierung entlastet sie, ersetzt aber nicht die materielle Prüfung ihrer Marktrolle. Ökonomisch kann auch eine non-profit-orientierte Bank Wettbewerb beeinflussen. Beihilferechtlich kommt es nicht auf Gewinnerzielungsabsicht, sondern auf Vorteil, Selektivität, Wettbewerbsrelevanz und Marktbezug an.

Zwischenbilanz

Die IB.SH ist in Schleswig-Holstein weder bloß eine Behörde noch eine gewöhnliche Geschäftsbank. Sie ist eine staatlich getragene Förderbank mit echter Banklizenz, erheblicher Bilanzsumme, eigenständiger Kapitalmarktrefinanzierung und einem breiten Spektrum von Tätigkeiten: Zuschüsse, Garantien, direkte Darlehen, Durchleitungsgeschäft, Kommunalfinanzierung, Wohnraumförderung, Firmenkundengeschäft, Beteiligungsfinanzierung und Programmverwaltung. Gerade diese Breite macht sie wirksam. Gerade diese Breite macht sie aber auch rechtlich erklärungsbedürftig.

Am Ende ist die zentrale Frage nicht, ob die IB.SH Gewinne maximieren will. Die zentrale Frage ist, ob ihre staatlich abgesicherte Struktur noch vollständig innerhalb des unionsrechtlich privilegierten Förderbankmodells bleibt oder ob einzelne Tätigkeiten bereits so marktbezogen sind, dass die alte Landesbanken-Problematik jedenfalls in abgeschwächter Form wiederkehrt. Der Geschäftsbericht 2024 gibt darauf keine abschließende Entwarnung. Im Gegenteil: Er liefert genügend Anhaltspunkte, um diese Frage ernsthaft zu stellen.

 


Die Investitionsbank Schleswig-Holstein ist zwar eine Anstalt des öffentlichen Rechts, handelt aber nicht automatisch hoheitlich. Sie ist nur Teil der mittelbaren Staatsverwaltung, aber keine klassische Behörde mit hoheitlichen Befugnisse mangels Beleihung.


I. Rechtsstellung der IB.SH

Die IB.SH ist nach § 1 IBG eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Schleswig-Holstein .
Sie ist organisatorisch verselbständigt, aber:

  • Träger: Land Schleswig-Holstein

  • Rechtsaufsicht: Finanzministerium (§ 17 IBG)

  • Tätigkeit: Förderung im öffentlichen Interesse (§ 6 IBG)

Damit ist sie Teil der mittelbaren Staatsverwaltung, aber keine klassische Behörde.


II. Grundsatz: Kein automatisches Handeln im Verwaltungsrecht

Aus ihrer Rechtsform folgt nicht, dass sie Verwaltungsakte erlassen darf.

Denn:

  • Verwaltungsakte setzen öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnis mit Außenwirkung voraus

  • Diese Befugnis muss gesetzlich oder durch wirksame Beleihung übertragen sein

Die IB.SH ist primär:

  • Förderbank

  • Abwicklungsstelle für Programme

  • wirtschaftlich handelnd (§ 5 IBG: kaufmännische Grundsätze)

Das spricht für privatrechtliches oder schlicht-hoheitliches Handeln, nicht für originäre Verwaltungsaktbefugnis.


III. Entscheidender Punkt: § 8 IBG (Beauftragung)

Nach § 8 Abs. 1 IBG erfolgt die Aufgabenübertragung:

„durch öffentlich-rechtliche Verträge“

Das bedeutet:

  • Die IB.SH wird als Verwaltungshelfer bzw. Erfüllungsgehilfe tätig

  • Nicht automatisch als Beliehene mit eigener Entscheidungsgewalt


IV. Verwaltungsaufgaben nach § 6 IBG

§ 6 Abs. 4 IBG enthält einen zentralen Satz:

Die IB.SH nimmt Förderaufgaben und „Verwaltungsaufgaben gemäß § 44 LHO“ wahr

Das ist der entscheidende Punkt.

  • „Verwaltungsaufgaben“ ≠ automatisch „Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten“

  • § 44 LHO betrifft Zuwendungsverwaltung, nicht zwingend hoheitliche Entscheidungsgewalt

Es fehlt im IBG eine klare Regelung:

  • „Die IB.SH erlässt Verwaltungsakte im eigenen Namen“


V. Gebührenbefugnis (§ 13 IBG)

§ 13 IBG erlaubt:

Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen

Das spricht dafür, dass:

  • die IB.SH punktuell hoheitlich tätig werden kann

Aber auch hier gilt:

  • Gebührenbefugnis ≠ generelle Verwaltungsaktbefugnis

  • vielmehr: funktionale Hoheitsausübung im Rahmen konkreter Aufgaben


VI. Die Rechtslage ist eindeutig:

1. Kein generelles Verwaltungsaktrecht

Die IB.SH ist keine Behörde im klassischen Sinne und besitzt keine originäre Befugnis, Verwaltungsakte zu erlassen.

2. Verwaltungsakte nur bei wirksamer Beleihung

Ein Handeln durch Verwaltungsakt ist nur zulässig, wenn:

  • eine gesetzliche Beleihung vorliegt oder

  • eine solche hinreichend bestimmt delegiert wurde.

Diese Beleihung ist im IBG nicht ausdrücklich geregelt.

3. Regelfall: Handeln im Auftrag des Landes

Die IB.SH handelt typischerweise:

  • als Verwaltungshelfer ohne eigene Hoheitsgewalt

  • oder im Rahmen öffentlich-rechtlicher Verträge


VII. Konsequenz für die Praxis 

Wenn die IB.SH:

  • Bewilligungen aufhebt

  • Rückforderungen erlässt

  • Bescheide formuliert

stellt sich zwingend die Frage:

Handelt sie im eigenen Namen hoheitlich – oder nur im Auftrag des Landes?

Fehlt eine wirksame Beleihung, sind solche „Bescheide“:

  • keine Verwaltungsakte

  • sondern rechtlich angreifbar (z.B. als formell rechtswidrig)

Die IB.SH darf nur dann Verwaltungsakte erlassen, wenn ihr diese Befugnis ausdrücklich übertragen wurde.
Das Investitionsbankgesetz enthält hierfür keine ausreichende Beleihungsgrundlage.

 


Die IB.SH als „Verwaltungsbehörde kraft Rechtsform“? – Zur dogmatischen Fehlentwicklung der Beleihungsfrage in der Corona-Rechtsprechung


I. Ausgangspunkt: Die zentrale These des Verwaltungsgerichts

Das Verwaltungsgericht stellt seine Entscheidung zur Befugnis der Investitionsbank Schleswig-Holstein auf folgenden tragenden Ausgangspunkt:

„Die IB.SH sei als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 1 IBG und als Trägerin öffentlicher Verwaltung nach § 2 Abs. 2 LVwG schon deshalb zuständig; eines besonderen Beleihungsakts bedürfe es nicht.“

Diese Passage markiert den dogmatischen Kern der Entscheidung – und zugleich ihren zentralen Fehler.


II. Die klassische Dogmatik: Beleihung und Kompetenzzuweisung

Nach gefestigter Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverwaltungsgericht, gilt:

Hoheitliches Handeln gegenüber dem Bürger setzt eine normative Zuweisung von Entscheidungsbefugnissen voraus.

Diese Zuweisung erfolgt entweder:

  1. unmittelbar durch Gesetz (originäre Behördenzuständigkeit), oder

  2. mittelbar durch Beleihung (Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf andere Rechtsträger).

Zentral ist dabei:

  • Die Rechtsform eines Trägers ersetzt nicht die Kompetenznorm.

  • Maßgeblich ist allein die Frage,

    ob eine konkrete Außenkompetenz zur Regelung gegenüber dem Bürger besteht.

Diese Trennung zwischen:

  • Organisationsstatus und

  • Eingriffsbefugnis

ist ständige verwaltungsrechtliche Grunddogmatik.


III. Die Abweichung des Verwaltungsgerichts

Das Verwaltungsgericht löst diese Trennung auf.

Seine Argumentation läuft im Kern auf folgenden Schluss hinaus:

AöR = Träger öffentlicher Verwaltung = keine Beleihung erforderlich = Verwaltungsaktbefugnis gegeben

Diese Verkürzung ist dogmatisch unzulässig.


IV. Der eigentliche Fehler: Substitution der Kompetenzprüfung durch Statusdenken

1. Verwechslung von „Träger öffentlicher Verwaltung“ und „entscheidungsbefugter Hoheitsträger“

Dass eine Anstalt des öffentlichen Rechts Teil der mittelbaren Staatsverwaltung ist, bedeutet lediglich:

  • organisatorische Einbindung in die Staatsstruktur

Nicht aber:

  • automatische Befugnis zum Erlass belastender Verwaltungsakte

Das Gericht ersetzt die notwendige Frage:

„Wer darf entscheiden?“

durch die unzureichende Feststellung:

„Wer gehört zur öffentlichen Verwaltung?“


2. Die übergangene Normstruktur des Investitionsbankgesetzes

Gerade das Investitionsbankgesetz zeigt, dass:

  • § 6 IBG nur Aufgaben beschreibt

  • § 8 IBG eine Aufgabenübertragung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vorsieht

Damit ist gerade keine originäre, abschließend gesetzlich ausgestaltete Eingriffsbefugnis normiert.

Die gesetzliche Konstruktion spricht vielmehr für:

funktionale Aufgabenübertragung, nicht für originäre Hoheitsgewalt


V. Die systematische Gegenposition: Einheitliche Rechtsprechungslinie in Deutschland

Die Entscheidung steht im Spannungsverhältnis zur sonstigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung.

1. Einheitliche Linie der Verwaltungsgerichte

Die Verwaltungsgerichte gehen in vergleichbaren Konstellationen regelmäßig davon aus:

  • Förderbanken, Projektträger oder Abwicklungsstellen

  • sind nicht automatisch hoheitlich entscheidungsbefugt

Vielmehr wird verlangt:

  • konkrete gesetzliche Zuständigkeitsnorm

  • oder klare Beleihung


2. Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht stellt in ständiger Rechtsprechung klar:

  • Hoheitsgewalt ist nicht statusabhängig, sondern kompetenzabhängig

  • Entscheidungsbefugnisse müssen normativ zugewiesen sein

  • Beleihung ist funktional zu verstehen – nicht formal beschränkt auf Private


3. Abweichung der hier angegriffenen Entscheidung

Das Urteil verlässt diese Linie, indem es:

  • die Kompetenzfrage vollständig entkoppelt

  • und durch eine statusbasierte Generalkompetenz ersetzt

Damit entsteht ein neuer, bislang nicht anerkannter Rechtssatz:

„Jede AöR darf ohne weitere gesetzliche Grundlage Verwaltungsakte erlassen.“

Ein solcher Satz existiert im deutschen Verwaltungsrecht nicht.


VI. Die Besonderheit des Falls: Corona-Rückforderungen als Katalysator

Die dogmatische Verschiebung erfolgt nicht zufällig, sondern im Kontext der Corona-Hilfen.

Hier zeigt sich ein strukturelles Problem:

  • Massengeschäft

  • politischer Handlungsdruck

  • organisatorische Auslagerung an Förderbanken

In dieser Situation wird die IB.SH Entscheidungszentrum mit verwaltungsrechtlichen Befugnissen:

§ 35 VwVfG   Begriff des Verwaltungsaktes

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

VII. Der zentrale Widerspruch: Privatrechtliche Einbindung vs. hoheitliche Kompetenz

Besonders deutlich wird die Inkonsistenz durch einen weiteren Umstand:

Die IB.SH unterwirft sich selbst:

  • privaten Verbraucherschlichtungsverfahren

Dies ist nur möglich bei:

  • zivilrechtlichen Rechtsverhältnissen auf Augenhöhe

Nicht aber bei:

  • hoheitlichen Verwaltungsakten


Konsequenz

Es entsteht ein struktureller Widerspruch:

Realität der IB.SH Annahme des Gerichts
Marktteilnehmer, Förderbank hoheitliche Entscheidungsbehörde
privatrechtliche Streitlösung Verwaltungsaktregime
wirtschaftliches Handeln hoheitliche Eingriffsverwaltung

VIII. Der dogmatische Bruch

Die Entscheidung führt zu einer bislang unbekannten Konstruktion:

Eine Einrichtung wird allein aufgrund ihrer Rechtsform zur Verwaltungsbehörde „hochgestuft“, obwohl ihre tatsächliche und gesetzliche Funktion dies nicht trägt.

Dies bedeutet:

  • Auflösung des Kompetenzprinzips

  • Relativierung des Gesetzesvorbehalts

  • Entgrenzung hoheitlicher Eingriffsbefugnisse


IX. Konsequenzen für die Rechtsordnung

Die Tragweite dieser Rechtsprechung ist erheblich:

  1. Ausweitung hoheitlicher Gewalt ohne gesetzliche Grundlage

  2. Unklarheit über die Rechtsnatur von Förderentscheidungen

  3. Gefahr inkonsistenter Rechtswege (Verwaltungsrecht vs. Zivilrecht)

  4. Erosion der Beleihungsdogmatik


X. Ergebnis des nicht rechtskräfigtigen Urteils des VG Schleswig

Die Entscheidung verkennt in ihrem Kern:

Die IB.SH ist keine Verwaltungsbehörde kraft Rechtsform, sondern ein funktional eingebundenes Förderinstitut.

Daraus folgt zwingend:

  • Hoheitliches Handeln ist nicht selbstverständlich

  • sondern rechtfertigungsbedürftig

Die Rechtsform ersetzt nicht die Kompetenz.
Die Zugehörigkeit zur öffentlichen Verwaltung ersetzt nicht die gesetzliche Ermächtigung.
Und eine Förderbank wird nicht dadurch zur Behörde, dass sie staatliche Programme abwickelt.

 

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