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Erbrecht
Wenn der BGH-Anwalt nicht mehr mitzieht: Kein Notanwalt für aussichtslose Pflichtteilsbeschwerde
BGH Beschluss vom 8.04.2026 – IV ZB 1/26
Sachverhalt
Die Klägerin machte im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche gegen die Beklagte geltend.
Das Landgericht Landshut hatte die Beklagte zunächst durch Teilurteil verpflichtet, Auskunft über den Nachlassbestand des im November 2024 verstorbenen Erblassers sowie über ergänzungspflichtige Zuwendungen der letzten zehn Jahre zu erteilen.
Die Beklagte legte hiergegen Berufung ein, die das OLG München jedoch als unzulässig verwarf, weil der Wert des Beschwerdegegenstands nach dem Aufwand der Auskunftserteilung nur auf 250 Euro zu schätzen sei und damit die Berufungssumme von mehr als 600 Euro nicht erreicht werde.
Vor dem Bundesgerichtshof legte die Beklagte Rechtsbeschwerde ein, verlor aber kurz vor Ablauf der Begründungsfrist ihren beim BGH zugelassenen Prozessbevollmächtigten, nachdem dieser zur Rücknahme des Rechtsmittels geraten hatte.
Daraufhin beantragte sie die Beiordnung eines Notanwalts sowie eine weitere Verlängerung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof lehnte die Beiordnung eines Notanwalts ab, weil die Beklagte nicht ausreichend dargelegt hatte, dass sie die Mandatsniederlegung ihres bisherigen BGH-Anwalts nicht zu vertreten hatte.
Ein Notanwalt kann nicht schon deshalb verlangt werden, weil der bisherige beim BGH zugelassene Rechtsanwalt nicht bereit ist, eine Rechtsmittelbegründung nach den Vorstellungen der Partei zu verfassen.
Gerade die besondere Zulassung der BGH-Anwälte soll sicherstellen, dass diese eigenständig prüfen, ob ein Rechtsmittel überhaupt erfolgversprechend begründet werden kann.
Zudem hielt der BGH die beabsichtigte Rechtsverfolgung für aussichtslos, weil weder grundsätzliche Bedeutung noch eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten ersichtlich war.
Die Einwände der Beklagten gegen die Pflichtteilsberechtigung der Klägerin betrafen nicht die Beschwer durch die Auskunftsverurteilung, sondern waren gegebenenfalls erst im späteren Leistungsprozess zu klären.
Arbeitsrecht
Strukturwandel ist kein Dauerfall für Kurzarbeit: Automobilzulieferer scheitert mit Klage auf Kurzarbeitergeld
SG Konstanz Urteil vom 21.04.2026 S 7 AL 781/25
Sachverhalt
Die Klägerin ist ein Automobilzulieferer im Modell- und Formenbau und hatte in den vergangenen Jahren wiederholt Kurzarbeitergeld wegen Arbeitsausfällen beantragt.
Am 24. Februar 2025 zeigte sie erneut einen Arbeitsausfall für den Zeitraum Februar bis Oktober 2025 an und verwies auf die Krise bei einem wichtigen Kunden, Unsicherheiten im Automobilmarkt und einen starken Rückgang geplanter Projekte.
Die Bundesagentur für Arbeit lehnte die Anzeige ab, weil der Arbeitsausfall nach ihrer Auffassung auf betriebs- oder branchenüblichen Gründen beruhe und damit vermeidbar sei.
Die Klägerin machte geltend, die früheren Kurzarbeitszeiträume hätten jeweils unterschiedliche Ursachen gehabt, etwa Corona, die Umstellung auf E-Mobilität, den Rückgang der Modellvielfalt und Produktionsverlagerungen ins Ausland.
Nachdem der Widerspruch erfolglos blieb, verlangte die Klägerin vor dem Sozialgericht Konstanz Kurzarbeitergeld für die Monate März bis Mai 2025.
Entscheidung
Das Sozialgericht Konstanz wies die Klage ab, weil der Arbeitsausfall in den streitigen Monaten als betriebs- beziehungsweise branchenüblich anzusehen sei.
Maßgeblich war für das Gericht, dass die Klägerin über mehrere Jahre hinweg wiederholt in vergleichbaren Zeiträumen Arbeitsausfälle angezeigt hatte.
Auch wenn die Klägerin unterschiedliche Ursachen benannte, sah das Gericht den eigentlichen Grund in einem fortschreitenden Strukturwandel der Automobilindustrie, insbesondere durch E-Mobilität, geringere Modellvielfalt und Produktionsverlagerungen.
Solche absehbaren und wiederkehrenden Auftragsrückgänge könnten nicht dauerhaft durch Kurzarbeitergeld zulasten der Solidargemeinschaft aufgefangen werden.
Stattdessen müsse der Betrieb den strukturellen Veränderungen durch eigene organisatorische Anpassungen begegnen, sodass kein erheblicher, unvermeidbarer Arbeitsausfall im Sinne der Kurzarbeitergeldvorschriften vorlag.
Beamtenrecht
Spitzenamt am Amtsgericht: Ministerialdirigentin setzt sich gegen Amtsgerichtspräsidenten durch
VGH München, Beschluss vom 13.04.2026
Sachverhalt
Der Antragsteller, Präsident eines Amtsgerichts der Besoldungsgruppe R 4, wandte sich gegen die beabsichtigte Besetzung der Stelle des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Amtsgerichts M. der Besoldungsgruppe R 6 mit der Beigeladenen.
Die Beigeladene war Ministerialdirigentin der Besoldungsgruppe B 6 im Bayerischen Staatsministerium der Justiz und erhielt in ihrer aktuellen Anlassbeurteilung 15 Punkte sowie die Bewertung, für die Leitung des Amtsgerichts M. „ausgezeichnet“ geeignet zu sein.
Der Antragsteller war in seiner aktuellen Anlassbeurteilung mit 14 Punkten beurteilt worden; ihm wurde für die Leitung eines Präsidialamtsgerichts der Besoldungsgruppe R 6 lediglich eine „gute“ Eignung zugesprochen.
Der Staatsminister der Justiz entschied auf Grundlage des Besetzungsberichts, die Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen, woraufhin der Antragsteller Widerspruch einlegte und einstweiligen Rechtsschutz beantragte.
Nachdem das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt hatte, machte der Antragsteller im Beschwerdeverfahren unter anderem eine unzulässige Vorfestlegung zugunsten der Beigeladenen, fehlerhafte Anlassbeurteilungen und seine eigene größere Erfahrung als Gerichtspräsident geltend.
Entscheidung
Der VGH München wies die Beschwerde zurück, weil der Antragsteller keinen Verstoß gegen seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG glaubhaft gemacht hatte.
Die Auswahlentscheidung durfte maßgeblich auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen gestützt werden, in denen die Beigeladene mit 15 Punkten in einem der Zielbesoldung vergleichbaren höheren Statusamt deutlich besser beurteilt war als der Antragsteller mit 14 Punkten in R 4.
Eine unzulässige Vorfestlegung des Justizministeriums sah der Senat nicht; Medienberichte und Spekulationen über eine mögliche Nachfolge reichten dafür ebenso wenig aus wie organisatorische Veränderungen im Ministerium.
Auch die Anlassbeurteilungen waren nach Auffassung des Gerichts rechtmäßig, weil sie nicht ausschließlich auf das konkret angestrebte Amt zugeschnitten sein mussten, sondern die bisher gezeigten Leistungen statusamtsbezogen bewerten durften.
Die bereits vorhandene Erfahrung des Antragstellers als Präsident eines Amtsgerichts verschaffte ihm keinen durchgreifenden Vorrang, weil das Anforderungsprofil keine vorherige Leitung eines Präsidialamtsgerichts verlangte und die Beigeladene nach Beurteilung, Statusamt und Verwendungseignung einen rechtlich tragfähigen Leistungsvorsprung hatte.
Kommunalrecht
Wassersteuer gestoppt: Wiesbaden darf Trinkwasser nicht durch die Hintertür verteuern
VGH Kassel, urteil vom 15.04.2026 5 A 1027/25
Sachverhalt
Die Landeshauptstadt Wiesbaden beschloss Ende 2023 eine Satzung zur Einführung einer kommunalen Wasserverbrauchsteuer, nach der auf jeden Kubikmeter Trinkwasser 0,90 Euro Steuer erhoben werden sollten.
Die Steuer sollte nach Darstellung der Stadt dem Klimaschutz, dem sparsamen Umgang mit Trinkwasser und zugleich der Einnahmeerzielung dienen; erwartet wurde ein jährliches Aufkommen von rund 16 Mio. Euro.
Das Hessische Innenministerium beanstandete den Satzungsbeschluss aufsichtsrechtlich und hob ihn teilweise auf, weil es Trinkwasser als existenzielles Gut ansah und zudem eine Umgehung des Gebührenrechts befürchtete.
Die Stadt Wiesbaden klagte gegen diese Beanstandung und hatte vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden zunächst Erfolg.
Gegen dieses Urteil legte das Innenministerium Berufung ein und machte geltend, die Steuer verstoße insbesondere gegen das gebührenrechtliche Kostendeckungsprinzip und belaste Bürger, Familien und einkommensschwache Haushalte unverhältnismäßig.
Entscheidung
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof gab der Berufung statt und bestätigte die Rechtmäßigkeit der aufsichtsrechtlichen Beanstandung.
Zwar könne Trinkwasser grundsätzlich Gegenstand einer örtlichen Verbrauchsteuer sein, weil Wasser beim Gebrauch verbraucht werde und die Steuer nicht mit der Umsatzsteuer gleichartig sei.
Die konkrete Wiesbadener Wasserverbrauchsteuer sei jedoch rechtswidrig, weil sie neben bereits erhobenen mengenbezogenen Wassergebühren wirtschaftlich wie eine zusätzliche Wassergebühr wirke und damit das Kostenüberschreitungsverbot des § 10 Abs. 1 Satz 3 Hess. KAG umgehe.
Dies gelte auch für Stadtteile mit privatrechtlich organisierter Wasserversorgung, weil auch dort die Grundsätze des öffentlichen Finanzgebarens, insbesondere das Kostendeckungsprinzip, nicht durch eine „Flucht ins Privatrecht“ unterlaufen werden dürften.
Zusätzlich hielt der Gerichtshof die Steuer für unverhältnismäßig, soweit sie auch den existenziell notwendigen Trinkwasserverbrauch für Trinken und grundlegende Hygiene erfasst, da insoweit keine realistische Lenkungswirkung durch Verbrauchsreduzierung erreicht werden könne.
Rechtsprechungs-News diese Woche
Besoldung muss so hoch sein, dass Beamter Familie ernähren kann, ohne dass Partner arbeiten muss
Die Beamtenbesoldung soll nach verfassungsgerichtlichen Vorgaben steigen, weil sie amtsangemessen ausgestaltet sein muss.
Im Mittelpunkt steht die Frage, ob weiterhin der Grundsatz gelten soll, dass ein Beamter mit seinem Gehalt eine Familie allein ernähren können muss.
Das Bundesinnenministerium stellt dieses traditionelle Alleinverdiener-Modell offenbar infrage und denkt über eine modernisierte Grundlage der Besoldung nach.
Ein Rechtsexperte verweist demgegenüber auf das Grundgesetz und die daraus folgende Pflicht des Staates, Beamten und ihren Familien einen angemessenen Lebensunterhalt zu sichern.
Der Artikel ordnet die Debatte damit als möglichen Grundsatzstreit über das Leitbild der Beamtenbesoldung zwischen klassischem Familienernährer-Modell und veränderter gesellschaftlicher Realität ein.
EU-Regulierungsradar
EU agrees to simplify AI rules to boost innovation and ban ‘nudification‘ apps to protect citizens
Die EU-Kommission begrüßt die politische Einigung von Europäischem Parlament und Rat über vereinfachte, innovationsfreundlichere Regeln zur Umsetzung des AI Act.
Für Hochrisiko-KI-Systeme in Bereichen wie Biometrie, kritische Infrastruktur, Bildung, Beschäftigung, Migration, Asyl und Grenzkontrolle sollen die Regeln ab dem 2. Dezember 2027 gelten; für KI-Systeme in Produkten wie Aufzügen oder Spielzeug ab dem 2. August 2028.
Zugleich wird der Schutz der Bürger gestärkt, indem KI-Systeme verboten werden, die nicht einvernehmliche sexuell explizite oder intime Inhalte sowie Material sexuellen Kindesmissbrauchs erzeugen, etwa sogenannte „Nudification“-Apps.
Für Unternehmen sieht die Einigung einfachere Vorgaben, klarere Zuständigkeiten, weniger Doppelregulierung im Zusammenspiel mit Produktsicherheitsrecht sowie erweiterten Zugang zu regulatorischen Sandboxes vor.
Nach formeller Annahme durch Parlament und Rat werden die Änderungen im Amtsblatt der EU veröffentlicht und treten drei Tage später in Kraft.
Neu: legal1st/NATHAN Premium Monitoring
Wir entwickeln derzeit unser wöchentliches Briefing zu einem erweiterten Monitoring-Angebot weiter.
legal1st/NATHAN Premium soll künftig insbesondere folgende Bereiche abdecken:
- Rechtsprechungstracker nach ausgewählten Rechtsgebieten,
- EU-Regulierungsradar mit Praxisbewertung,
- Insolvenz- und Restrukturierungsmonitor,
- Unternehmens- und Handelsregistermonitoring,
- Quellen- und Linkanhang,
- monatliche Sonderauswertungen,
- auf Wunsch thematische oder branchenbezogene Beobachtung.
Das kostenlose GK Legal Briefing bleibt bestehen. Die Premium-Version richtet sich an Leserinnen und Leser, die Entwicklungen vertieft, strukturierter und mit stärkerer Praxis- und Risikoeinordnung verfolgen möchten.
Pilotphase
Wir öffnen in Kürze eine erste Pilotphase für eine begrenzte Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern.
Geplanter Pilotumfang:
- erweiterter Wochenbericht als PDF,
- ausführlicher EU-Tracker,
- Rechtsprechungstracker,
- Insolvenz-/Krisenmonitor,
- Quellenanhang,
- Möglichkeit zur Rückmeldung und Mitgestaltung des Formats.
Pilotpreis: 49 EUR/Monat zzgl. USt.
Regulärer Preis nach der Pilotphase: voraussichtlich 99 EUR/Monat zzgl. USt.
Kündbarkeit: monatlich.
Wenn Sie Interesse an der Pilotphase haben, können Sie sich hier unverbindlich vormerken lassen:
