BAG – Kopftuchverbot für Luftsicherheitsassistentinnen?
Leitsatz
Ein Kopftuchverbot für Luftsicherheitsassistentinnen, die am Flughafen Personen- und Gepäckkontrollen durchführen, stellt eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen der Religion von Beschäftigten dar, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen.
Das Urteil des Bundesarbeitsgericht ist weitgehend mit der neueren Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des EuGH vereinbar, bewegt sich aber an einer interessanten Schnittstelle zwischen Religionsfreiheit, staatlicher Neutralität und hoheitlicher Aufgabenerfüllung. (Das Bundesarbeitsgericht)
Was hat das BAG – 8 AZR 49/25 – entschieden?
Das BAG hat festgestellt, dass ein pauschales Kopftuchverbot für Luftsicherheitsassistentinnen an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens eine unzulässige Benachteiligung wegen der Religion darstellt.
Entscheidend war die Aussage des Gerichts:
Das Nichttragen eines Kopftuchs sei keine „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“ im Sinne von § 8 Abs. 1 AGG.
Die Arbeitgeberin konnte insbesondere nicht nachweisen, dass das Tragen eines Kopftuchs die Aufgabenerfüllung oder die Sicherheit beeinträchtigt oder dass hierdurch konkrete Konflikte entstehen würden.
Verhältnis zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Das BAG bewegt sich hier auf derselben Linie wie das Bundesverfassungsgericht seit den Entscheidungen zu Lehrerinnen mit Kopftuch.
Das Bundesverfassungsgericht verlangt seit dem Beschluss vom 27.01.2015 (1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10):
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Kein abstraktes oder pauschales Kopftuchverbot.
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Eingriffe in die Religionsfreiheit nur bei einer hinreichend konkreten Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität.
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Die bloße Sichtbarkeit eines religiösen Symbols genügt nicht.
Das BAG überträgt diesen Gedanken faktisch auf den Bereich der Luftsicherheit:
Nicht die Existenz des Kopftuchs rechtfertigt ein Verbot, sondern nur eine nachweisbare Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung.
In diesem Punkt besteht daher eine hohe Übereinstimmung.
Verhältnis zur Rechtsprechung des EuGH
Auch der EuGH hat seine Rechtsprechung in den letzten Jahren deutlich differenziert.
Die maßgeblichen Entscheidungen sind:
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Achbita-Entscheidung
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WABE-Entscheidung
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MH Müller Handel-Entscheidung
Der EuGH lässt Neutralitätsvorgaben grundsätzlich zu, verlangt aber:
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ein legitimes Ziel,
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eine konsequente und unterschiedslose Anwendung,
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eine tatsächliche betriebliche Notwendigkeit,
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Verhältnismäßigkeit.
Gerade die Entscheidungen WABE und Müller Handel haben die Anforderungen erheblich verschärft.
Ein Arbeitgeber muss konkret darlegen können,
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welche Nachteile drohen,
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warum diese Nachteile erheblich sind,
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weshalb mildere Mittel nicht ausreichen.
Genau an diesem Punkt scheiterte die Arbeitgeberin im BAG-Verfahren. Sie konnte keine konkreten sicherheitsrelevanten oder betrieblichen Gründe darlegen. (Hensche)
Damit entspricht das Urteil im Ergebnis der aktuellen EuGH-Linie.
Der eigentliche Streitpunkt: Hoheitliche Tätigkeit
Juristisch interessant ist weniger das AGG als die Tatsache, dass die Tätigkeit eine beliehene hoheitliche Aufgabe betrifft.
Die Luftsicherheitsassistenten handeln bei den Kontrollen aufgrund von § 5 LuftSiG funktional als verlängerter Arm des Staates.
Hier stellt sich die Frage:
Kann der Staat von Personen, die hoheitliche Befugnisse ausüben, ein religiös neutrales Erscheinungsbild verlangen?
Das Bundesverfassungsgericht hat dies in bestimmten Bereichen durchaus akzeptiert:
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Richter,
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Staatsanwälte,
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teilweise Lehrer,
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Rechtsreferendare im staatsrepräsentierenden Bereich.
Besonders bedeutsam ist die Entscheidung des BVerfG zum Kopftuch von Rechtsreferendarinnen (Beschluss vom 14.01.2020 – 2 BvR 1333/17). Dort wurde ein Kopftuchverbot bei einzelnen staatsrepräsentierenden Tätigkeiten für verfassungsgemäß gehalten.
Warum ist das BAG trotzdem nicht im Widerspruch zum BVerfG?
Der Unterschied liegt in der Funktion.
Das BVerfG betont bei Richtern und Referendaren:
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unmittelbare Ausübung staatlicher Autorität,
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Sichtbarkeit als Repräsentant des Staates,
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Wahrung des Vertrauens in die Neutralität der Justiz.
Eine Luftsicherheitsassistentin wird dagegen vom Durchschnittsbürger typischerweise nicht als Repräsentantin der Staatsgewalt wahrgenommen, sondern als Sicherheitsmitarbeiterin eines Flughafens.
Das BAG scheint deshalb die Tätigkeit eher funktional-technisch als staatsrepräsentativ einzuordnen.
Genau darin liegt die dogmatische Brücke zum BVerfG.
Kritische Gegenauffassung
Man kann allerdings auch vertreten:
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Luftsicherheitskontrollen sind Eingriffe in Grundrechte.
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Die Beschäftigten handeln kraft hoheitlicher Beleihung.
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Sie üben Zwangsbefugnisse aus.
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Deshalb müsste ein strenger Neutralitätsmaßstab gelten.
Folgte man dieser Sichtweise, könnte ein Kopftuchverbot eher mit der Referendarinnen-Entscheidung des BVerfG verglichen werden.
Das BAG hat diese Linie erkennbar nicht gewählt.
Verfassungs- und unionsrechtliche Einordnung des Kopftuchs als Ausdruck individueller Freiheit einerseits oder als Symbol einer religiös begründeten Geschlechterordnung andererseits.
Ist das Kopftuch überhaupt ein religiöses Symbol?
Juristisch lautet die Antwort derzeit eindeutig: Ja.
Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der EuGH stellen nicht darauf ab, ob Theologen oder Religionswissenschaftler das Kopftuch als zwingendes religiöses Gebot ansehen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Trägerin selbst das Tragen als Ausdruck ihrer religiösen Überzeugung versteht.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im sogenannten Kopftuchurteil 2015 klargestellt:
Der Staat darf nicht entscheiden, welche religiöse Interpretation „richtig“ ist.
Damit genügt die subjektive religiöse Motivation der Trägerin.
Der EuGH verfolgt denselben Ansatz.
Der Freiheitsbegriff des Grundgesetzes
Das Grundgesetz ist vom Leitbild des autonomen Individuums geprägt.
Art. 4 GG schützt:
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den Glauben,
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die religiöse Überzeugung,
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deren äußere Bekundung.
Der Schutzbereich ist bewusst weit.
Die verfassungsrechtliche Logik lautet:
Der Staat schützt die Freiheit des Einzelnen, auch dann, wenn andere die getroffene Entscheidung für falsch, irrational oder gesellschaftlich unerwünscht halten.
Dasselbe gilt etwa für:
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Ordenskleidung,
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Kippa,
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Turban,
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Kreuzketten,
-
religiöse Fastengebote.
Der Staat bewertet grundsätzlich nicht den Inhalt der religiösen Überzeugung.
Der Freiheitsbegriff der EU-Grundrechtecharta
Art. 10 der EU-Grundrechtecharta schützt die Religionsfreiheit ähnlich weit.
Daneben steht Art. 21 GRCh:
Verbot der Diskriminierung wegen Religion.
Der EuGH betrachtet das Kopftuch daher primär als Frage individueller Freiheit und Gleichbehandlung.
Auch hier gilt:
Der Staat oder Arbeitgeber darf nicht entscheiden, ob die zugrunde liegende religiöse Auffassung gesellschaftlich fortschrittlich oder rückständig erscheint.
Das Gegenargument: Symbol einer patriarchalen Geschlechterordnung
Genau hier beginnt die eigentliche verfassungsrechtliche Kontroverse.
Viele Kritiker vertreten:
Das islamische Kopftuch sei nicht lediglich religiöse Kleidung.
Es transportiere zugleich die Aussage:
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Frauen müssten ihre Haare bedecken,
-
weibliche Sexualität sei besonders kontrollbedürftig,
-
Männer und Frauen seien nicht gleich.
Diese Sichtweise wird unter anderem von Teilen der Frauenrechtsbewegung vertreten, etwa durch Alice Schwarzer.
Nach dieser Auffassung ist das Kopftuch nicht nur Ausdruck von Freiheit, sondern zugleich Ausdruck einer bestimmten Geschlechterideologie.
Warum folgt die Rechtsprechung dieser Argumentation bisher nicht?
Die Gerichte argumentieren:
Erstens
Die Bedeutung eines Symbols ist nicht eindeutig.
Dasselbe Kopftuch kann getragen werden
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aus religiöser Überzeugung,
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aus kultureller Tradition,
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aus familiärem Druck,
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aus eigener Identitätsentscheidung,
-
aus politischer Selbstbehauptung.
Eine objektive staatliche Festlegung auf eine einzige Bedeutung wäre problematisch.
Zweitens
Das Grundgesetz schützt auch Entscheidungen, die andere für falsch halten.
Beispiel:
Eine Frau darf sich freiwillig entscheiden,
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Nonne zu werden,
-
in einem Kloster zu leben,
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einen Schleier zu tragen.
Ob andere darin Unterordnung sehen, ist zunächst unerheblich.
Die eigentliche Gleichheitsfrage
Hier wird Ihre Frage besonders interessant:
Wenn das Kopftuch zugelassen wird, werden dann Frauen ohne Kopftuch diskriminiert?
Juristisch lautet die Antwort bislang:
Nein.
Die Gerichte unterscheiden zwischen:
negativer Religionsfreiheit
Niemand darf zum Tragen eines Kopftuchs gezwungen werden.
und
positiver Religionsfreiheit
Niemand darf am Tragen eines Kopftuchs gehindert werden.
Die Zulassung eines Kopftuchs begründet nach herrschender Auffassung keinen Nachteil für andere Frauen.
Die Schwachstelle dieser Argumentation
Hier setzt allerdings erhebliche verfassungsrechtliche Kritik an.
Man kann nämlich einwenden:
Wenn der Staat religiöse Symbole im hoheitlichen Bereich sichtbar zulässt, vermittelt er möglicherweise den Eindruck, diese Symbole seien wertneutral.
Falls das Symbol tatsächlich auch eine Aussage über Geschlechterrollen transportiert, könnte dies mit Art. 3 Abs. 2 GG kollidieren:
Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Dann entstünde ein Spannungsverhältnis zwischen
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Religionsfreiheit (Art. 4 GG)
-
Gleichberechtigung (Art. 3 GG)
Genau diese Spannung hat das Bundesverfassungsgericht bislang nicht abschließend aufgelöst.
Der eigentliche Kernkonflikt
Der Konflikt lautet letztlich:
Liberale Position
Die freie Frau entscheidet selbst.
Wenn sie freiwillig ein Kopftuch trägt, ist gerade dies Ausdruck ihrer Freiheit.
Der Staat darf sie nicht bevormunden.
Republikanisch-säkulare Position
Bestimmte religiöse Symbole verkörpern gesellschaftliche Ungleichheit.
Der Staat darf solche Symbole jedenfalls im Bereich staatlicher Autorität nicht sichtbar machen.
Diese Sichtweise prägt beispielsweise die Rechtstradition der Frankreich deutlich stärker als die deutsche.
Verfassungsrechtliches Fazit
Nach der gegenwärtigen Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht, EuGH und BAG wird das Kopftuch primär als Ausübung individueller Religionsfreiheit verstanden.
Ihre Gegenfrage ist jedoch verfassungsrechtlich keineswegs erledigt:
Wenn ein religiöses Symbol zugleich eine bestimmte Geschlechterordnung transportiert, stellt sich tatsächlich die Frage, ob der Staat durch dessen Duldung in hoheitlichen Bereichen mittelbar eine weltanschauliche Position privilegiert.
Das Bundesverfassungsgericht hat bislang den Schwerpunkt auf die individuelle Freiheit der Trägerin gelegt.
Ursprung und Bedeutung des Kopftuchs
Das Kopftuch ist älter als der Islam
Die Verschleierung von Frauen entstand nicht im Islam.
Bereits Jahrhunderte vor Mohammed gab es in:
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Mesopotamien,
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Persien,
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Byzanz,
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dem antiken Griechenland,
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dem Judentum,
-
frühen christlichen Gemeinschaften
Formen weiblicher Verschleierung.
In den mittelassyrischen Gesetzen (ca. 1200 v. Chr.) mussten bestimmte freie Frauen einen Schleier tragen, während Sklavinnen und Prostituierten dies verboten war.
Der Schleier war ursprünglich daher weniger ein religiöses als vielmehr ein soziales Statussymbol:
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freie Frau,
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ehrbare Frau,
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verheiratete Frau,
-
Angehörige einer gehobenen Schicht.
Was steht tatsächlich im Koran?
Der Koran enthält keine Vorschrift, die ausdrücklich das heute bekannte Kopftuch beschreibt.
Zwei Verse stehen im Mittelpunkt:
Sure 24, Vers 31
Dort werden gläubige Frauen aufgefordert,
„… ihre Tücher über den Brustschlitz zu ziehen …“
Das arabische Wort lautet „khimār“ (Plural: khumur).
Historisch trugen viele Frauen auf der Arabischen Halbinsel bereits Kopfbedeckungen. Die Anweisung bezog sich nach verbreiteter Auslegung darauf, die bereits vorhandenen Tücher nicht nur lose über den Kopf, sondern auch über Dekolleté und Brustbereich zu legen.
Sure 33, Vers 59
Dort heißt es sinngemäß:
Die Frauen sollen ihre Übergewänder näher um sich ziehen, damit sie erkannt und nicht belästigt werden.
Hier wird das Wort „jilbāb“ verwendet, also ein äußeres Gewand oder Mantel.
Der historische Kontext wird häufig darin gesehen, freie muslimische Frauen von Sklavinnen unterscheiden und Belästigungen vermeiden zu wollen.
Mohammeds Zeit
Zur Zeit Mohammeds existierte kein einheitliches Verschleierungsgebot.
Historiker gehen überwiegend davon aus:
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Frauen bedeckten sich regional unterschiedlich.
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Vollverschleierung war nicht allgemein verbreitet.
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Die spätere Entwicklung wurde stark durch persische und byzantinische Einflüsse geprägt.
Die heute bekannten Formen:
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Hidschab,
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Niqab,
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Burka,
-
Tschador
entwickelten sich überwiegend erst nach der Expansion des islamischen Reiches.
Klassische islamische Rechtsauffassung
Im Laufe der Jahrhunderte entstand in den sunnitischen und schiitischen Rechtsschulen die Auffassung, dass Frauen mit Ausnahme von Gesicht und Händen ihren Körper bedecken sollten.
Dabei wurde häufig auf den Begriff der „ʿAura“ abgestellt, also auf die Körperbereiche, die aus Gründen von Schamhaftigkeit zu bedecken seien.
Diese Auffassung wurde über Jahrhunderte zur Mehrheitsmeinung der klassischen islamischen Jurisprudenz.
Moderne islamische Auffassungen
Heute existieren drei wesentliche Positionen.
Position 1: Religiöse Pflicht
Viele traditionelle Gelehrte vertreten:
Das Kopftuch sei eine verbindliche religiöse Pflicht.
Diese Auffassung findet sich etwa in großen Teilen Saudi-Arabiens, Irans, Afghanistans und vieler konservativer islamischer Verbände.
Position 2: Religiöse Empfehlung
Andere muslimische Gelehrte sehen das Kopftuch als religiös erwünscht, aber nicht zwingend an.
Position 3: Keine religiöse Pflicht
Liberale und reformorientierte Muslime argumentieren:
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Der Koran verlange lediglich Bescheidenheit.
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Eine konkrete Haarbedeckung werde nicht vorgeschrieben.
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Das Kopftuch sei kulturelle Tradition und keine religiöse Pflicht.
Vertreter dieser Richtung finden sich etwa in Teilen der islamischen Theologie Europas und Nordamerikas.
Welche Bedeutung hat das Kopftuch heute?
Die Bedeutung ist nicht einheitlich.
Für verschiedene Frauen kann es bedeuten:
Religiöse Frömmigkeit
„Ich möchte meinen Glauben sichtbar leben.“
Identität
„Ich bin Muslimin.“
Tradition
„Das gehört zu meiner Familie und Kultur.“
Politisches Symbol
„Ich stehe zu meiner Religion gegen gesellschaftlichen Druck.“
Schutz und Schamhaftigkeit
„Ich möchte nicht über mein Aussehen definiert werden.“
Familiärer oder gesellschaftlicher Druck
In manchen Gesellschaften wird das Kopftuch allerdings nicht freiwillig getragen, sondern faktisch erwartet oder erzwungen.
Die historische Kernbedeutung
Historisch betrachtet war die Verschleierung ursprünglich vor allem mit drei Vorstellungen verbunden:
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soziale Unterscheidung zwischen freien Frauen und anderen Frauen,
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sexuelle Zurückhaltung und Schamhaftigkeit,
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Schutz weiblicher Ehre und Familienansehens.
Diese Vorstellungen sind historisch eng mit patriarchalischen Gesellschaftsordnungen verbunden.
Historisch stammt das Kopftuch nicht aus dem Islam selbst, sondern aus älteren nahöstlichen Traditionen. Der Koran enthält Vorschriften zu Bescheidenheit und Bedeckung, schreibt jedoch die heute verbreiteten Formen des Hidschab nicht ausdrücklich vor. Die klassische islamische Rechtslehre entwickelte daraus ein weitreichendes Bedeckungsgebot. Heute reicht das Spektrum der Deutungen von religiöser Pflicht über kulturelle Identität bis hin zur Auffassung, das Kopftuch sei lediglich eine historische Tradition ohne zwingenden religiösen Charakter. Die Bedeutung des Symbols ist daher sowohl historisch als auch gegenwärtig umstritten.
