Solidaritätsumlage – Warum Karlsruhe den Vorrang der Landesverfassungsgerichte erneut stärkt
BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2026 – 2 BvR 2097/16
Karlsruhe entscheidet nicht über die Solidaritätsumlage – sondern über den richtigen Rechtsweg
Wer den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2026 nur oberflächlich liest, könnte meinen, Karlsruhe habe die nordrhein-westfälische Solidaritätsumlage ausdrücklich für verfassungsgemäß erklärt.
Genau das ist jedoch nicht geschehen.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde von 67 Städten und Gemeinden gegen die sogenannte Solidaritätsumlage gar nicht inhaltlich entschieden. Vielmehr hat es die Beschwerde bereits als unzulässig verworfen und dabei den verfassungsprozessualen Grundsatz bekräftigt, dass kommunale Verfassungsstreitigkeiten grundsätzlich zunächst vor die Landesverfassungsgerichte gehören.
Gerade diese prozessuale Aussage besitzt weit über Nordrhein-Westfalen hinaus erhebliche Bedeutung.
Der Hintergrund
Mit dem nordrhein-westfälischen Stärkungspaktgesetz wurden finanzstarke („abundante“) Gemeinden verpflichtet, eine Solidaritätsumlage zu zahlen.
Die Einnahmen dienten dazu, hochverschuldete Kommunen finanziell zu unterstützen und deren Haushalte zu konsolidieren.
Hiergegen wandten sich insgesamt 67 Kommunen.
Sie machten insbesondere geltend,
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Art. 28 Abs. 2 GG (kommunale Selbstverwaltung),
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Art. 106 GG (kommunale Steueranteile),
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die kommunale Finanzhoheit,
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das Übermaßverbot,
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das Gleichbehandlungsgebot sowie
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das Nivellierungsverbot
seien verletzt.
Die Kommunen hatten zuvor bereits den Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen angerufen, der die Solidaritätsumlage 2016 für verfassungsgemäß hielt.
Anschließend sollte Karlsruhe diese Entscheidung überprüfen.
Genau hier setzt der Beschluss an.
Karlsruhe entscheidet nicht über die Umlage
Der wohl wichtigste Satz des gesamten Beschlusses lautet sinngemäß:
Das Bundesverfassungsgericht ist nicht die zweite Instanz für kommunale Verfassungsbeschwerden.
Diese Aussage zieht sich durch den gesamten Beschluss.
Nach § 91 Satz 2 BVerfGG besteht für Kommunalverfassungsbeschwerden grundsätzlich der Vorrang der Landesverfassungsgerichte.
Das folgt unmittelbar aus der bundesstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes.
Die Länder besitzen eigene Verfassungen.
Sie verfügen über eigene Verfassungsgerichte.
Diese sollen zunächst selbst darüber entscheiden, ob Landesgesetze gegen die kommunale Selbstverwaltung verstoßen.
Erst wenn der landesverfassungsrechtliche Schutz deutlich hinter den Anforderungen des Art. 28 Abs. 2 GG zurückbleibt, kommt ausnahmsweise eine unmittelbare Kontrolle durch Karlsruhe in Betracht.
Wann greift Karlsruhe dennoch ein?
Hier entwickelt das Bundesverfassungsgericht seine bisherige Rechtsprechung weiter.
Ein unmittelbarer Zugang nach Karlsruhe besteht nur,
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wenn das Landesrecht überhaupt keine Kommunalverfassungsbeschwerde kennt,
oder
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wenn der Schutz der Landesverfassung hinter den wesentlichen Gewährleistungen des Art. 28 Abs. 2 GG zurückbleibt.
Nicht jede unterschiedliche Rechtsauffassung genügt hierfür.
Es müssen vielmehr wesentliche Gewährleistungsinhalte fehlen.
Darunter versteht das Gericht diejenigen Bestandteile der kommunalen Selbstverwaltung, ohne die deren verfassungsrechtlicher Kern nicht mehr bestehen würde.
Die Beschwerdeführer konnten dies nicht darlegen
Genau daran scheiterte die Verfassungsbeschwerde.
Die Kommunen hatten ausführlich dargelegt,
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warum sie die Solidaritätsumlage für verfassungswidrig hielten,
sie hatten aber gerade nicht überzeugend begründet,
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weshalb der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen den Schutzgehalt des Art. 28 Abs. 2 GG grundsätzlich verfehlt haben sollte.
Damit fehlte bereits eine Zulässigkeitsvoraussetzung.
Karlsruhe musste deshalb gar nicht mehr prüfen, ob die Umlage materiell verfassungsgemäß war.
Auch das Rechtsschutzbedürfnis fehlte teilweise
Hinzu kam ein weiterer prozessualer Gesichtspunkt.
Ein Teil der angegriffenen gesetzlichen Regelungen war bereits Jahre zuvor aufgehoben worden.
Die Vorschriften über eine spätere Umlage zugunsten des Landeshaushalts für die Jahre 2021 und 2022 existierten nicht mehr.
Nach ständiger Rechtsprechung muss jedoch auch im Zeitpunkt der Entscheidung noch ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen.
Die Beschwerdeführer hatten hierzu keinerlei Ausführungen gemacht.
Auch insoweit war die Beschwerde unzulässig.
Inhaltlich enthält der Beschluss dennoch wichtige Hinweise
Obwohl Karlsruhe nicht in die Sachprüfung eingestreten ist, bestätigt der Beschluss mittelbar mehrere Grundsätze.
Die kommunale Selbstverwaltung besitzt hohen Rang
Art. 28 Abs. 2 GG bleibt der zentrale Schutzmaßstab.
Kommunale Finanzhoheit ist Bestandteil dieser Garantie.
Sie schützt jedoch nicht jede einzelne finanzielle Belastung.
Landesverfassungsgerichte sind gleichwertige Verfassungsgerichte
Der Beschluss stärkt die Stellung der Landesverfassungsgerichte erheblich.
Diese sind keine bloßen Vorinstanzen des Bundesverfassungsgerichts.
Sie sind eigenständige Hüter der jeweiligen Landesverfassung.
Karlsruhe bleibt Ausnahmegericht
Der Beschluss verdeutlicht erneut:
Das Bundesverfassungsgericht versteht sich nicht als Superrevisionsinstanz.
Es greift nur ein, wenn bundesverfassungsrechtlich zwingende Mindeststandards unterschritten werden.
Bedeutung für zukünftige Kommunalverfahren
Die Entscheidung reicht weit über Nordrhein-Westfalen hinaus.
Künftig werden Kommunen bei Angriffen gegen Landesgesetze deutlich genauer darlegen müssen,
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warum gerade der landesverfassungsrechtliche Rechtsschutz unzureichend ist,
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welche wesentlichen Gewährleistungsinhalte des Art. 28 Abs. 2 GG fehlen sollen.
Eine bloße Kritik an der materiellen Entscheidung des Landesverfassungsgerichts genügt künftig nicht.
Praktische Folgen für Kommunen
Für kommunale Spitzenverbände und Gemeinden ergeben sich daraus mehrere Konsequenzen:
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Landesverfassungsgerichte werden künftig noch stärker zum eigentlichen Forum kommunaler Finanzverfassungsstreitigkeiten.
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Bereits im Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht müssen sämtliche bundesverfassungsrechtlichen Argumente umfassend vorgetragen werden.
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Eine spätere „Korrektur“ durch Karlsruhe kann regelmäßig nicht erwartet werden.
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Prozessual gewinnt die Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen erheblich an Bedeutung.
