24111 Kiel, Rendsburger Landstraße 436
+49 431 12807082
kanzlei@grafkerssenbrock.com

Urheberrecht für Designklassiker – Der Bundesgerichtshof stärkt den Schutz angewandter Kunst

Arbeitsrecht – Erbrecht - Kommunalrecht

Urheberrecht für Designklassiker – Der Bundesgerichtshof stärkt den Schutz angewandter Kunst

Möbel

Das Urteil des Bundesgerichtshofs markiert einen weiteren wichtigen Schritt bei der Fortentwicklung des deutschen und europäischen Urheberrechts für Design, Produktgestaltung und industrielle Formgebung. Es verdeutlicht, dass hochwertiges Industriedesign nicht deshalb vom Urheberrecht ausgeschlossen ist, weil es zugleich funktionale Zwecke erfüllt. Zugleich konkretisiert der BGH – auf Grundlage der Rechtsprechung des EuGH – die Maßstäbe dafür, wann eine Produktgestaltung urheberrechtlichen Schutz genießt und wann eine Nachahmung tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung darstellt.

Urteil vom 2. Juli 2026 – I ZR 96/22

Das Urheberrecht – Schutz der schöpferischen Leistung

Das Urheberrecht schützt die geistige und kreative Leistung eines Menschen. Es gewährt dem Urheber das ausschließliche Recht, über die Nutzung seines Werkes zu bestimmen und Dritten insbesondere die Vervielfältigung, Verbreitung sowie öffentliche Wiedergabe zu erlauben oder zu untersagen.

Rechtsgrundlage ist § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Geschützt werden danach Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, soweit sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen.

Der Schutz entsteht automatisch mit der Schaffung des Werkes; eine Eintragung oder Registrierung ist nicht erforderlich. Entscheidend ist allein, ob das konkrete Werk die erforderliche schöpferische Individualität besitzt.

Zu den geschützten Werkarten gehören neben Musik, Literatur oder Fotografien ausdrücklich auch Werke der bildenden Kunst sowie Werke der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG). Hierzu zählen insbesondere Designobjekte, Möbel, Leuchten oder andere industriell hergestellte Gebrauchsgegenstände, sofern ihre Gestaltung Ausdruck einer eigenständigen kreativen Leistung ist.

Gerade im Bereich des Produktdesigns besteht seit Jahren die schwierige Abgrenzung zwischen bloßer technischer oder funktionaler Gestaltung einerseits und einer urheberrechtlich schutzfähigen schöpferischen Gestaltung andererseits. Genau an dieser Schnittstelle setzt die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum bekannten Möbelsystem USM Haller an.


Der Sachverhalt

Die schweizerische Herstellerin des seit Jahrzehnten bekannten modularen Möbelsystems USM Haller vertreibt weltweit ein aus hochglanzverchromten Stahlrohren und kugelförmigen Verbindungselementen bestehendes Regalsystem. Charakteristisch ist seine modulare Bauweise, die nahezu beliebige Kombinationen von Regalen, Sideboards oder Schränken ermöglicht.

Die beklagte Wettbewerberin hatte zunächst lediglich Ersatz- und Erweiterungsteile angeboten. Dies wurde von der Klägerin zunächst akzeptiert.

Mit der Neugestaltung ihres Online-Shops änderte sich jedoch das Geschäftsmodell grundlegend.

Die Beklagte bot nun sämtliche Bauteile an, die zum vollständigen Aufbau eines USM-Haller-Möbels erforderlich waren. Ergänzend wurde ein Montageservice angeboten, der die gelieferten Komponenten beim Kunden zu vollständigen Möbelstücken zusammensetzte.

Die Klägerin sah hierin nicht mehr lediglich ein Ersatzteilgeschäft, sondern den Vertrieb eines vollständig nachgebildeten Möbelsystems.

Sie machte deshalb Ansprüche auf

  • Unterlassung,

  • Auskunft,

  • Rechnungslegung,

  • Schadensersatz sowie

  • Erstattung der Abmahnkosten

geltend.

Rechtsgrundlage waren primär urheberrechtliche Ansprüche und hilfsweise der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz.


Der bisherige Prozessverlauf

Das Landgericht Düsseldorf bejahte den urheberrechtlichen Schutz des Möbelsystems und gab der Klage weitgehend statt.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf verneinte dagegen eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit. Es sah lediglich Ansprüche aus dem wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz als gegeben an.

Der Bundesgerichtshof setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Grundsatzfragen zum unionsrechtlichen Werkbegriff vor.

Der EuGH beantwortete diese Fragen im Dezember 2025 in der Entscheidung „Mio u.a.“ und präzisierte die unionsweit geltenden Anforderungen an den urheberrechtlichen Werkbegriff.

Auf dieser Grundlage entschied nun der Bundesgerichtshof.


Die zentrale Rechtsfrage

Im Mittelpunkt stand die Frage:

Wann besitzt ein Designobjekt urheberrechtliche Originalität?

Dabei ging es nicht um Geschmack oder Schönheit.

Vielmehr musste geprüft werden, ob die konkrete Gestaltung Ergebnis freier kreativer Entscheidungen ihres Schöpfers ist und dadurch Individualität besitzt.

Der BGH betont ausdrücklich:

Nicht jedes ästhetisch ansprechende Produkt genießt automatisch Urheberrechtsschutz.

Ebenso wenig verliert ein Produkt seinen Schutz allein deshalb, weil es funktionalen Zwecken dient.

Entscheidend ist ausschließlich, ob die konkrete Gestaltung Ausdruck einer eigenen schöpferischen Leistung ist.


Der Bundesgerichtshof stärkt den Schutz angewandter Kunst

Der Bundesgerichtshof hebt hervor, dass für Werke der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen gelten dürfen als für jede andere Werkart.

Damit führt er konsequent die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union fort.

Das bedeutet insbesondere:

  • Es existiert keine erhöhte „Designschöpfungshöhe“.

  • Es gibt keine strengeren Anforderungen an Möbel oder Industrieprodukte.

  • Für alle Werkarten gilt derselbe unionsrechtliche Werkbegriff.

Diese Aussage besitzt erhebliche praktische Bedeutung.

Noch vor wenigen Jahren wurden Designobjekte häufig nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie deutlich über durchschnittliche Formgestaltung hinausgingen.

Diese Differenzierung gehört nun endgültig der Vergangenheit an.


Die Originalität ist objektiv zu prüfen

Von besonderer Bedeutung ist die Klarstellung des Bundesgerichtshofs zur Prüfung der Originalität.

Nicht maßgeblich ist die subjektive Vorstellung des Designers.

Ebenso wenig kommt es entscheidend darauf an, ob der Schöpfer bewusst besonders kreativ sein wollte.

Maßgeblich ist allein das objektive Ergebnis.

Das Gericht hat deshalb ausschließlich zu untersuchen,

  • welche konkreten Gestaltungselemente vorliegen,

  • welche freien kreativen Entscheidungen sich darin widerspiegeln und

  • ob diese Individualität erkennen lassen.

Die Motivation oder das Selbstverständnis des Designers treten demgegenüber in den Hintergrund.


Spätere Anerkennung kann ein wichtiges Indiz sein

Bemerkenswert ist ferner die Aussage des Bundesgerichtshofs, dass auch Umstände berücksichtigt werden dürfen, die erst Jahre nach Entstehung des Werkes eingetreten sind.

Dazu gehören beispielsweise

  • Ausstellungen in Museen,

  • Präsentationen in Designsammlungen,

  • internationale Designpreise,

  • wissenschaftliche Veröffentlichungen oder

  • die Anerkennung innerhalb der Fachwelt.

Diese Tatsachen begründen den Schutz zwar nicht selbst.

Sie können jedoch wichtige Indizien dafür liefern, dass eine Gestaltung tatsächlich eine eigenständige schöpferische Leistung darstellt.

Gerade bei international bekannten Designklassikern dürfte dieser Gesichtspunkt künftig erheblich an Bedeutung gewinnen.


Ästhetik allein genügt nicht

Ebenso deutlich grenzt der Bundesgerichtshof den Werkbegriff von bloßer Schönheit ab.

Eine ansprechende oder elegante Gestaltung begründet für sich allein keinen urheberrechtlichen Schutz.

Auch ein besonders hochwertiges Design bleibt schutzlos, wenn es letztlich lediglich technisch oder funktional vorgegeben ist und keine freien kreativen Entscheidungen erkennen lässt.

Das Urheberrecht schützt daher nicht Schönheit, sondern Individualität.


Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung vor?

Besonders praxisrelevant sind die Vorgaben des EuGH, die der Bundesgerichtshof ausdrücklich übernimmt.

Selbst wenn das USM-Haller-System urheberrechtlich geschützt sein sollte, folgt daraus nicht automatisch eine Rechtsverletzung.

Verletzt wird das Urheberrecht nur dann,

  • wenn gerade diejenigen Gestaltungselemente übernommen werden,

  • welche die Originalität des Werkes begründen,

  • und diese im nachgebildeten Produkt wiedererkennbar vorhanden sind.

Der bisher häufig vorgenommene Vergleich des Gesamteindrucks tritt demgegenüber deutlich in den Hintergrund.

Künftig wird stärker auf die konkreten schöpferischen Elemente abzustellen sein.

Damit nähert sich das europäische Urheberrecht stärker einer analytischen Betrachtungsweise an.


Zurück an das Oberlandesgericht Düsseldorf

Der Bundesgerichtshof hat deshalb nicht selbst abschließend entschieden.

Das Verfahren wurde an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Dieses muss nun erneut prüfen,

  • ob das USM-Haller-System tatsächlich die erforderliche urheberrechtliche Originalität besitzt und

  • ob die Beklagte gerade jene schöpferischen Elemente übernommen hat, welche den Schutz begründen.

Erst danach kann über Unterlassung, Schadensersatz und die weiteren geltend gemachten Ansprüche endgültig entschieden werden.


Bedeutung für Unternehmen und Designer

Die Entscheidung reicht weit über den Möbelmarkt hinaus.

Sie betrifft sämtliche Bereiche des Industrie- und Produktdesigns.

Unternehmen erhalten mehr Rechtssicherheit darüber,

  • wann Design urheberrechtlich geschützt ist,

  • welche Anforderungen an Originalität gelten und

  • wie Nachahmungen künftig zu beurteilen sind.

Für Designer bedeutet das Urteil eine deutliche Stärkung ihrer schöpferischen Leistung.

Für Wettbewerber verdeutlicht es zugleich, dass zulässige technische oder funktionale Nachbildungen nicht automatisch eine Urheberrechtsverletzung darstellen.

Entscheidend bleibt stets die Übernahme gerade jener kreativen Gestaltungsmerkmale, welche die Individualität des Originalwerks ausmachen.


 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Translate »