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Leihmutterschaft in Deutschland – Verfassungsrechtliche, zivilrechtliche und strafrechtliche Einordnung

Arbeitsrecht – Erbrecht - Kommunalrecht

Leihmutterschaft in Deutschland – Verfassungsrechtliche, zivilrechtliche und strafrechtliche Einordnung

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Die Leihmutterschaft zählt zu den ethisch und rechtlich umstrittensten Bereichen des modernen Fortpflanzungsrechts. Während einzelne Staaten – insbesondere Teile der USA, Kanada, Georgien oder früher die Ukraine – Leihmutterschaften zulassen oder kommerziell organisieren, verfolgt Deutschland seit Jahrzehnten einen grundlegend anderen Ansatz.

Die deutsche Rechtsordnung betrachtet die Schwangerschaft und Geburt eines Kindes nicht als Gegenstand privater Vertragsfreiheit oder wirtschaftlicher Disposition. Ausgangspunkt ist vielmehr der Schutz der Menschenwürde aller Beteiligten – insbesondere der austragenden Frau und des Kindes.

Das deutsche Verbot der Leihmutterschaft stellt deshalb keinen zufälligen historischen Gesetzesrest dar, sondern ist Ausdruck eines bewussten verfassungsrechtlichen Wertungsentscheids.


Die geltende Rechtslage in Deutschland

Deutschland kennt kein einheitliches „Leihmutterschaftsgesetz“.

Das Verbot ergibt sich aus mehreren Gesetzen, die ineinandergreifen.

Embryonenschutzgesetz

Bereits das Embryonenschutzgesetz untersagt die medizinische Durchführung einer Leihmutterschaft.

Strafbar ist insbesondere die künstliche Befruchtung oder Embryonenübertragung bei einer Frau, die bereit ist, das Kind nach der Geburt dauerhaft Dritten zu überlassen (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 ESchG). (Auswärtiges Amt)

Adressaten der Strafnorm sind insbesondere:

  • Reproduktionsmediziner,

  • behandelnde Ärzte,

  • beteiligte medizinische Einrichtungen.

Damit wird bereits die Entstehung einer Leihmutterschaft in Deutschland verhindert.

Adoptionsvermittlungsgesetz

Ergänzend verbietet das Adoptionsvermittlungsgesetz die Vermittlung von Ersatzmüttern.

Nach §§ 13c, 14b AdVermiG ist jede gewerbliche oder organisierte Ersatzmuttervermittlung strafbar. Vermittler können mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe belegt werden. Dagegen werden die Ersatzmutter selbst und die sogenannten Bestelleltern nach dieser Vorschrift nicht bestraft. (Gesetze im Internet)

Dadurch wird verhindert, dass sich in Deutschland ein Markt für Leihmutterschaften entwickelt.

Abstammungsrecht

Von zentraler Bedeutung ist § 1591 BGB.

Danach gilt eindeutig:

Mutter eines Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat.

Damit erkennt das deutsche Recht ausschließlich die Gebärende als rechtliche Mutter an.

Eine genetische Verbindung genügt gerade nicht.

Selbst wenn sämtliche genetischen Anlagen von den sogenannten Wunscheltern stammen, bleibt die Leihmutter zunächst rechtliche Mutter.

Diese gesetzliche Regelung verhindert eine vertragliche „Übertragung“ der Mutterschaft.

Auch das Auswärtige Amt weist ausdrücklich darauf hin, dass eine genetische Abstammung allein nach deutschem Recht grundsätzlich kein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis zur Wunschmutter begründet. (Auswärtiges Amt)


Verfassungsrechtliche Grundlagen

Das Verbot beruht auf mehreren Verfassungsprinzipien.

Menschenwürde der Frau

Art. 1 Abs. 1 GG schützt die Menschenwürde.

Die Schwangerschaft betrifft den höchstpersönlichen Kernbereich menschlicher Existenz.

Eine Schwangerschaft darf deshalb nicht zum Gegenstand wirtschaftlicher Austauschverhältnisse werden.

Eine vertragliche Verpflichtung,

  • ein Kind auszutragen,

  • medizinische Eingriffe hinzunehmen,

  • auf das Kind nach der Geburt zu verzichten,

führt zwangsläufig zu einer Objektivierung des weiblichen Körpers.

Die Frau würde funktional auf ihre reproduktive Fähigkeit reduziert.

Dies widerspricht dem Menschenwürdeverständnis des Grundgesetzes.


Schutz des Kindes

Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG schützt auch das Kind.

Das Kind darf nicht Objekt eines schuldrechtlichen Erfüllungsanspruchs werden.

Die Bestellung eines Kindes unterscheidet sich grundlegend von einer Adoption.

Bei der Adoption existiert das Kind bereits.

Bei der Leihmutterschaft wird das Kind dagegen gerade zum Zweck einer späteren Übergabe gezeugt.

Damit besteht die Gefahr einer Kommerzialisierung menschlichen Lebens.


Schutz der Familie

Art. 6 GG schützt Ehe und Familie.

Dieser Schutz verpflichtet den Staat jedoch nicht,

jede technisch mögliche Form der Fortpflanzung zu ermöglichen.

Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt hervorgehoben, dass der Gesetzgeber bei bioethischen Fragen über einen besonders weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum verfügt.


Warum das Verbot sachlich gerechtfertigt ist

Die rechtspolitische Diskussion wird häufig mit dem Wunsch nach Elternschaft geführt.

Juristisch muss jedoch zwischen dem nachvollziehbaren Kinderwunsch und einem Anspruch auf Erfüllung dieses Wunsches unterschieden werden.

Ein subjektiver Kinderwunsch begründet keinen Anspruch darauf,

einen anderen Menschen für die Austragung eines Kindes vertraglich in Anspruch nehmen zu dürfen.


Gefahr wirtschaftlicher Ausbeutung

Internationale Erfahrungen zeigen, dass kommerzielle Leihmutterschaft regelmäßig dort besonders verbreitet ist,

  • wo erhebliche Einkommensunterschiede bestehen,

  • wirtschaftliche Not herrscht,

  • Frauen finanziell abhängig sind.

Die Vertragsfreiheit wird dadurch faktisch eingeschränkt.

Die ökonomische Realität kann erheblichen Druck erzeugen.


Kommerzialisierung menschlicher Fortpflanzung

Leihmutterschaft entwickelt zwangsläufig Märkte.

Diese umfassen häufig

  • Agenturen,

  • medizinische Zentren,

  • juristische Dienstleister,

  • Versicherungen,

  • internationale Vermittler.

Hierdurch entsteht ein wirtschaftliches System, dessen Gegenstand letztlich Schwangerschaft und Geburt sind.

Gerade diese Entwicklung wollte der deutsche Gesetzgeber verhindern.


Konflikte um das Kindeswohl

Praktische Streitfälle zeigen erhebliche Risiken:

  • Fehlbildungen des Kindes,

  • Mehrlingsschwangerschaften,

  • Schwangerschaftsabbruch,

  • Meinungsverschiedenheiten über medizinische Maßnahmen,

  • Weigerung der Bestelleltern,

  • Weigerung der Leihmutter.

Das Kind gerät dabei regelmäßig zwischen widerstreitende Vertragsparteien.


Grenzüberschreitende Leihmutterschaften

In der Praxis umgehen deutsche Staatsangehörige das inländische Verbot häufig dadurch, dass sie Leihmutterschaften im Ausland durchführen lassen.

Dadurch entstehen komplexe Fragen

  • des internationalen Privatrechts,

  • des Staatsangehörigkeitsrechts,

  • des Abstammungsrechts,

  • der Anerkennung ausländischer Entscheidungen.

Das Auswärtige Amt weist ausdrücklich darauf hin, dass die Rechtslage im Ausland sehr unterschiedlich ist und die rechtliche Elternschaft nach deutschem Recht erheblich von der ausländischen Rechtslage abweichen kann. (Auswärtiges Amt)

Gerade diese Umgehungsmöglichkeiten haben die politische Diskussion in mehreren europäischen Staaten erheblich beeinflusst.

Leihmutterschaft in den konkreten Fällen deutscher Politiker

Die Erklärung dafür, dass Jens Spahn, Hendrik Streeck und ein SPD-Bundestagsabgeordneter trotz des deutschen Verbots der Leihmutterschaft rechtlich Eltern eines im Ausland durch eine Leihmutter geborenen Kindes werden konnten, liegt in einer erheblichen Inkongruenz des deutschen Rechts. Das deutsche Recht verbietet zwar die medizinische Durchführung und die Vermittlung einer Leihmutterschaft im Inland, sanktioniert jedoch grundsätzlich nicht die sogenannten Wunscheltern, die eine Leihmutterschaft in einem Staat in Anspruch nehmen, in dem diese Praxis zulässig ist. Das Embryonenschutzgesetz richtet sich vor allem gegen Ärzte und sonstige Personen, die eine Frau künstlich befruchten oder einen Embryo auf sie übertragen, obwohl diese Frau beabsichtigt, das Kind nach der Geburt Dritten zu überlassen. Auch das Adoptionsvermittlungsgesetz verbietet die Vermittlung von Ersatzmüttern. Die austragende Frau und die Wunscheltern werden jedoch von den einschlägigen Strafnormen grundsätzlich nicht erfasst. Deshalb ist es zwar verboten, eine Leihmutterschaft in Deutschland medizinisch durchzuführen oder von Deutschland aus zu vermitteln; es ist für deutsche Staatsangehörige aber bislang nicht generell strafbar, eine nach dem Recht eines ausländischen Staates zulässige Leihmutterschaft dort in Anspruch zu nehmen. Genau diese Lücke unterscheidet die deutsche Rechtslage etwa von der inzwischen verschärften italienischen Regelung.

Das bedeutet allerdings nicht, dass ein ausländischer Leihmutterschaftsvertrag nach deutschem Recht unmittelbar die Elternstellung der Wunscheltern begründet. Nach § 1591 BGB ist Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat. Diese Vorschrift knüpft die Mutterschaft zwingend an den Geburtsvorgang und nicht an die genetische Abstammung, den Kinderwunsch, die Finanzierung der reproduktionsmedizinischen Behandlung oder eine vertragliche Vereinbarung. Nach rein deutschem Abstammungsrecht ist daher zunächst die Leihmutter die rechtliche Mutter. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Eizelle von einer anderen Frau stammt oder wenn die Leihmutter bereits vor der Schwangerschaft erklärt hat, keine rechtliche oder soziale Mutterrolle übernehmen zu wollen. Ein Vertrag, nach dem die Leihmutter das Kind nach der Geburt an die Wunscheltern „übergeben“ soll, kann die gesetzliche Mutterschaft nicht beseitigen.

Bei der Vaterschaft ist die Rechtslage differenzierter. Ist die Leihmutter unverheiratet und erkennt der genetische Wunschvater mit ihrer Zustimmung die Vaterschaft an, kann er nach den allgemeinen Vorschriften rechtlicher Vater werden. Ist die Leihmutter verheiratet, gilt nach deutschem Recht zunächst grundsätzlich ihr Ehemann als Vater, solange dessen Vaterschaft nicht beseitigt worden ist. In vielen leihmutterschaftsfreundlichen US-Bundesstaaten wird deshalb bereits vor oder unmittelbar nach der Geburt durch ein Gericht festgestellt, dass nicht die Leihmutter, sondern die Wunscheltern die rechtlichen Eltern sind. Eine solche sogenannte „pre-birth order“ oder „parentage order“ kann für die spätere Behandlung des Falls in Deutschland von zentraler Bedeutung sein.

Der Bundesgerichtshof hat bereits 2014 entschieden, dass eine ausländische Gerichtsentscheidung, durch die zwei deutsche Männer als rechtliche Eltern eines von einer Leihmutter geborenen Kindes festgestellt worden waren, grundsätzlich in Deutschland anerkannt werden kann. Maßgeblich war dabei insbesondere, dass einer der beiden Männer der genetische Vater war, die Eizelle nicht von der Leihmutter stammte, die Leihmutter keine Elternstellung beanspruchte und das ausländische Gericht die Elternschaft der Wunscheltern förmlich festgestellt hatte. Die Anerkennung wurde nicht allein auf den Leihmutterschaftsvertrag gestützt, sondern auf die ausländische gerichtliche Statusentscheidung und auf das Interesse des bereits geborenen Kindes an einer rechtlich gesicherten Eltern-Kind-Zuordnung. Der Bundesgerichtshof hat damit das deutsche Verbot der Leihmutterschaft nicht aufgehoben. Er hat vielmehr zwischen der präventiven Verbotsentscheidung des deutschen Gesetzgebers und der nachträglichen rechtlichen Absicherung eines bereits geborenen Kindes unterschieden.

Diese Unterscheidung ist dogmatisch von erheblicher Bedeutung. Vor der Geburt soll das deutsche Verbot verhindern, dass Schwangerschaft und Geburt zum Gegenstand einer vertraglichen oder kommerziellen Dienstleistung werden. Nach der Geburt existiert jedoch ein Kind, das weder für die Umgehung des deutschen Rechts noch für die Entscheidungen der beteiligten Erwachsenen verantwortlich ist. Dieses Kind besitzt ein eigenes Recht auf Identität, Fürsorge, Unterhalt, Staatsangehörigkeit und gesicherte familiäre Beziehungen. Die Gerichte vermeiden deshalb regelmäßig eine Lösung, bei der das Kind aufgrund des deutschen Verbots rechtlich elternlos oder dauerhaft in einer ungeklärten familiären Situation verbleiben würde. Der Schutz des Kindes führt somit dazu, dass die Rechtsordnung die Folgen einer im Ausland vollzogenen Leihmutterschaft unter bestimmten Voraussetzungen anerkennt, obwohl sie die Entstehung eines solchen Sachverhalts im Inland verhindern will.

Hieraus folgt zugleich, dass die öffentliche Bezeichnung sämtlicher Vorgänge als „Adoption“ rechtlich ungenau sein kann. Hat ein ausländisches Gericht beide Wunscheltern bereits als Eltern festgestellt und wird diese Entscheidung gemäß § 108 FamFG in Deutschland anerkannt, bedarf es grundsätzlich keiner Adoption mehr. Die Elternstellung beruht dann auf der Anerkennung der ausländischen Statusentscheidung. Eine ausländische Geburtsurkunde allein genügt hierfür nicht stets; entscheidend ist häufig, ob eine anerkennungsfähige gerichtliche Entscheidung vorliegt. Die Anerkennung kann versagt werden, wenn sie mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere dem sogenannten ordre public, offensichtlich unvereinbar wäre. Der Bundesgerichtshof betrachtet das inländische Leihmutterschaftsverbot jedoch nicht automatisch als zwingenden Grund, dem Kind die im Ausland rechtswirksam begründete Elternzuordnung zu entziehen.

Liegt keine anerkennungsfähige ausländische Gerichtsentscheidung vor oder ist zunächst nur der genetische Wunschvater rechtlicher Vater geworden, kann der Ehegatte des genetischen Vaters das Kind gegebenenfalls adoptieren. Rechtstechnisch handelt es sich dann regelmäßig um eine Stiefkindadoption. Die Adoption dient nicht dazu, den Leihmutterschaftsvertrag zu vollziehen oder einen Anspruch der Wunscheltern auf das Kind durchzusetzen. Sie ist eine eigenständige familiengerichtliche Entscheidung, die ausschließlich nach dem Kindeswohl zu treffen ist. Das Familiengericht prüft insbesondere, ob zwischen dem Kind und dem Annehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist oder zu erwarten ist, ob die Adoption dem Wohl des Kindes dient und ob die erforderlichen Einwilligungen vorliegen. Die Adoption wird deshalb nicht als Belohnung für die Umgehung des Leihmutterschaftsverbots verstanden, sondern als nachträgliche statusrechtliche Absicherung eines bereits vorhandenen familiären Lebensverhältnisses.

Soweit bei Jens Spahn berichtet wird, sein Ehemann Daniel Funke sei der genetische Vater, liegt rechtlich nahe, dass Funke entweder aufgrund einer Vaterschaftsanerkennung oder einer US-amerikanischen Gerichtsentscheidung rechtlicher Vater geworden ist. Für Jens Spahn selbst kommen sodann zwei Gestaltungen in Betracht: Entweder wurde auch seine Elternstellung bereits durch eine US-amerikanische gerichtliche Entscheidung begründet und diese Entscheidung in Deutschland anerkannt, oder er erlangte die Elternstellung durch eine Stiefkindadoption. Öffentlich zugängliche Berichte lassen bislang keine hinreichend sichere Feststellung zu, welcher konkrete Weg beschritten wurde. Medienberichte, die ohne nähere Differenzierung von einer „Adoption“ sprechen, sind deshalb rechtlich mit Vorsicht zu behandeln. Bestätigt ist lediglich, dass das Kind in den USA von einer Leihmutter geboren wurde und dass die Wunscheltern selbst nach deutschem Recht durch die Inanspruchnahme der Leihmutterschaft im Ausland grundsätzlich keine Straftat begingen.

Entsprechendes gilt für Hendrik Streeck und seinen Ehemann. Auch dort wurde öffentlich bekannt, dass das Kind in den USA geboren wurde. Die Einzelheiten der genetischen Abstammung, der ausländischen Gerichtsentscheidung und einer möglichen Adoption sind nicht vollständig veröffentlicht. Juristisch kann daher nicht ohne Weiteres behauptet werden, Streeck habe das Kind „trotz § 1591 BGB adoptiert“. § 1591 BGB verhindert eine Adoption gerade nicht. Die Vorschrift bestimmt nur, wer im Zeitpunkt der Geburt kraft Gesetzes Mutter ist. Die rechtliche Mutterschaft der Gebärenden kann anschließend unter den Voraussetzungen des Adoptionsrechts beendet und durch ein neues Eltern-Kind-Verhältnis ersetzt werden. Bei zwei männlichen Wunscheltern betrifft dies regelmäßig die Frage, ob einer der Männer bereits rechtlicher Vater ist und der andere das Kind als Stiefkind annimmt oder ob eine ausländische Entscheidung beide Männer unmittelbar als Eltern ausweist.

Auch beim SPD-Bundestagsabgeordneten Johannes Arlt, der bereits 2023 öffentlich als Vater eines von einer Leihmutter ausgetragenen Kindes bezeichnet wurde, dürfte die rechtliche Elternstellung entweder über die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung oder über die Kombination aus genetischer Vaterschaft und Adoption hergestellt worden sein. Belastbare öffentliche Angaben zu den familiengerichtlichen Einzelheiten sind jedoch nicht ersichtlich. Aus der Tatsache, dass ein Politiker öffentlich als Vater auftritt, folgt nicht ohne Weiteres, auf welchem rechtlichen Weg die Elternschaft begründet wurde.

Die Adoption steht somit nicht im Widerspruch zum deutschen Abstammungsrecht. Abstammungsrecht und Adoptionsrecht erfüllen unterschiedliche Funktionen. Das Abstammungsrecht ordnet ein Kind zunächst den Personen zu, von denen es rechtlich abstammt. Das Adoptionsrecht ermöglicht dem Familiengericht anschließend, diese Zuordnung unter gesetzlich geregelten Voraussetzungen zu verändern. Mit der Adoption erlöschen grundsätzlich die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse und es entsteht ein neues rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis. § 1591 BGB ist daher kein dauerhaftes Adoptionshindernis, sondern die Ausgangsregel für die ursprüngliche Mutterschaft.

Problematisch ist vielmehr, dass die deutsche Rechtsordnung derzeit zwei gegenläufige Botschaften aussendet. Einerseits erklärt sie die Leihmutterschaft aus Gründen des Schutzes der Frau, des Kindeswohls und der Verhinderung einer Kommerzialisierung menschlicher Fortpflanzung für unzulässig. Andererseits verzichtet sie darauf, deutsche Wunscheltern zu sanktionieren, die diese Praxis in das Ausland verlagern, und erkennt anschließend aus Gründen des Kindeswohls die dort geschaffenen familiären Verhältnisse vielfach an. Rechtstechnisch ist dies nachvollziehbar, weil das bereits geborene Kind nicht für das Verhalten der Erwachsenen verantwortlich gemacht werden darf. Rechtspolitisch entsteht jedoch eine erhebliche Umgehungswirkung: Wer über die notwendigen finanziellen Mittel und internationalen Kontakte verfügt, kann eine in Deutschland verbotene reproduktionsmedizinische Leistung im Ausland in Anspruch nehmen und anschließend regelmäßig eine rechtliche Absicherung des Kindes erreichen.

Das Kindeswohl gebietet allerdings nicht, den Wunscheltern nachträglich jede gewünschte Rechtsposition ungeprüft einzuräumen. Es gebietet lediglich, das Kind nicht in einem rechtsfreien oder statuslosen Zustand zu belassen. Der Gesetzgeber könnte deshalb die Inanspruchnahme ausländischer Leihmutterschaften durch deutsche Staatsangehörige stärker regulieren oder nach italienischem Vorbild unter bestimmten Voraussetzungen strafrechtlich erfassen, ohne dem Kind anschließend die erforderliche rechtliche und soziale Absicherung zu verweigern. Das Verhalten der Erwachsenen und die Rechtsstellung des Kindes sind strikt voneinander zu trennen. Eine Sanktionierung der Wunscheltern dürfte nicht dazu führen, dass dem Kind Unterhalt, Staatsangehörigkeit, Sorgeberechtigung oder familiäre Stabilität entzogen werden.

Im Ergebnis konnten Jens Spahn, Hendrik Streeck und Johannes Arlt nicht deshalb rechtliche Eltern werden, weil für Politiker eine Ausnahme vom deutschen Abstammungsrecht bestünde. Eine solche Ausnahme existiert nicht. Möglich war dies vielmehr, weil das deutsche Verbot territorial und personell begrenzt ist, die Wunscheltern selbst regelmäßig nicht bestraft werden, ausländische Gerichtsentscheidungen über die Elternschaft unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden können und das deutsche Adoptionsrecht eine nachträgliche Stiefkindadoption im Interesse des bereits geborenen Kindes zulässt. Gerade hierin liegt die entscheidende rechtspolitische Schwäche der gegenwärtigen Regelung: Das Verbot verhindert die Leihmutterschaft im Inland, unterbindet aber nicht wirksam ihre finanzkräftigen deutschen Staatsangehörigen offenstehende Verlagerung ins Ausland.


Sollte das Verbot bestehen bleiben?

Aus juristischer Sicht sprechen gewichtige Gründe für eine Beibehaltung des deutschen Verbots.

Hierzu zählen insbesondere

  • der Schutz der Menschenwürde,

  • der Schutz der körperlichen Integrität der Frau,

  • der Schutz des Kindes vor Kommerzialisierung,

  • die Vermeidung reproduktionsmedizinischer Märkte,

  • die Verhinderung wirtschaftlicher Ausbeutung,

  • die Wahrung eindeutiger abstammungsrechtlicher Verhältnisse.

Dem steht zwar der legitime Wunsch vieler Menschen nach genetischer Elternschaft gegenüber.

Dieser Wunsch besitzt jedoch nach geltendem deutschen Verfassungsrecht keinen absoluten Vorrang gegenüber den genannten Schutzgütern.

Ob der Gesetzgeber diese Abwägung künftig ändern sollte, ist eine rechtspolitische Frage. Nach der derzeitigen Rechtslage und der bisherigen gesetzgeberischen Grundentscheidung bleibt das Verbot jedoch konsequent auf den Schutz der beteiligten Personen ausgerichtet.


Die Rechtslage in Italien

Italien verfolgt inzwischen einen noch strengeren Ansatz als Deutschland.

Leihmutterschaften waren dort bereits im Inland verboten.

Im Oktober 2024 wurde das Verbot erheblich ausgeweitet.

Seitdem können italienische Staatsangehörige auch dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie eine Leihmutterschaft im Ausland – etwa in den USA oder Kanada – in Anspruch nehmen. Ziel des Gesetzes ist es, die Umgehung des nationalen Verbots durch sogenannte Fortpflanzungstourismus-Modelle zu verhindern. (tagesschau.de)

Damit hat Italien den territorialen Anwendungsbereich seines Verbots bewusst erweitert. Während Deutschland derzeit primär die Durchführung und Vermittlung im Inland untersagt und Bestelleltern nach den einschlägigen Strafnormen grundsätzlich nicht bestraft, verfolgt Italien einen extraterritorialen Regelungsansatz, der auch die Inanspruchnahme einer im Ausland rechtmäßig durchgeführten Leihmutterschaft durch italienische Staatsangehörige erfassen soll. (Auswärtiges Amt)

Die italienische Gesetzgebung verdeutlicht damit einen rechtspolitischen Ansatz, wonach das nationale Verbot nicht durch Auslandsaufenthalte umgangen werden soll. Unabhängig von der kontroversen politischen Bewertung zeigt diese Entwicklung, dass einzelne europäische Staaten den Schutz vor einer Kommerzialisierung menschlicher Fortpflanzung inzwischen auch grenzüberschreitend absichern wollen.

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