Rückkehrentscheidung nach Wiedereinreise und Ablehnung eines Asylfolgeantrags
Verbraucht sich eine Rückkehrentscheidung durch die Ausreise? – BVerwG legt zentrale Frage des Asylfolge- und Rückführungsrechts dem EuGH vor
BVerwG, Beschluss vom 27. August 2026 – 1 C 17.25
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Union eine für das deutsche Asyl- und Rückführungsrecht grundlegende Frage vorgelegt: Kann eine einmal erlassene Abschiebungsandrohung nach tatsächlicher Erfüllung der Ausreisepflicht bei einer späteren Wiedereinreise erneut als Grundlage einer Abschiebung herangezogen werden – oder bedarf es wegen des neu entstandenen illegalen Aufenthalts einer neuen Rückkehrentscheidung?
Hinter der auf den ersten Blick technisch anmutenden Vorlage steht eine grundsätzliche Frage nach der Struktur des europäischen Rückkehrrechts. Es geht darum, ob eine Rückkehrentscheidung dauerhaft an die Person des Drittstaatsangehörigen anknüpft oder ob sie auf einen bestimmten illegalen Aufenthalt und dessen Beendigung bezogen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und den EuGH um Vorabentscheidung ersucht.
Ausgangsfall
Die Kläger, albanische Staatsangehörige, hatten bereits 2019 internationalen Schutz beantragt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte diesen Antrag ab und drohte ihnen die Abschiebung nach Albanien an.
Im Jahr 2020 erfüllten die Kläger ihre Rückkehrverpflichtung tatsächlich und reisten nach Albanien aus.
Damit war der seinerzeit bestehende unerlaubte Aufenthalt in Deutschland faktisch beendet.
Im Oktober 2021 reisten die Kläger jedoch erneut in die Bundesrepublik ein und stellten erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt behandelte diesen als Folgeantrag und lehnte ihn 2022 als unzulässig ab. Eine neue Abschiebungsandrohung erließ es nicht. Nach seiner Auffassung genügte weiterhin die Abschiebungsandrohung aus dem Jahr 2019.
Das Verwaltungsgericht Bremen folgte dieser Auffassung nicht. Es stellte fest, dass eine Abschiebung auf Grundlage der alten Abschiebungsandrohung nicht erfolgen dürfe.
Das OVG Bremen änderte die Entscheidung dagegen und wies die Klage ab. Nach § 71 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 AsylG a.F. sei gerade keine neue Abschiebungsandrohung erforderlich. Auch die zwischenzeitliche Ausreise ändere daran nichts.
Damit erreicht ein seit längerem bestehender Streit nun den EuGH.
Die deutsche Regelung: Fortwirkung trotz zwischenzeitlicher Ausreise
§ 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG a.F. bestimmte für Folgeanträge, dass es keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung bedarf, wenn bereits nach dem früheren Asylantrag eine vollziehbare Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung ergangen war und der Folgeantrag nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führte.
Besonders weitgehend war § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG a.F.:
Diese Regelung galt ausdrücklich auch dann, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte.
Der deutsche Gesetzgeber behandelte die frühere Abschiebungsandrohung damit gewissermaßen als weiterhin verfügbare Vollstreckungsgrundlage. Und diese gesetzgeberische Entscheidung ist keineswegs nur historisch. Seit dem 12. Juni 2026 gilt § 71 AsylG in einer an die neue EU-Asylverfahrensverordnung angepassten Fassung. Nach § 71 Abs. 3 AsylG n.F. bedarf es unter den dort genannten Voraussetzungen weiterhin keiner neuen Abschiebungsandrohung; § 71 Abs. 4 Satz 1 AsylG ordnet wiederum ausdrücklich an, dass dies auch bei zwischenzeitlichem Verlassen des Bundesgebiets gilt.
Die Vorlage betrifft daher zwar einen Altfall, ihre Bedeutung reicht aber erheblich über diesen hinaus.
Rückkehrentscheidung und Abschiebung sind unionsrechtlich zu unterscheiden
Für die unionsrechtliche Bewertung ist zunächst zwischen Rückkehrentscheidung und Abschiebung zu unterscheiden.
Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG definiert die Rückkehrentscheidung als administrative oder gerichtliche Entscheidung, mit der der illegale Aufenthalt festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird.
Die „Rückkehr“ bezeichnet dagegen nach Art. 3 Nr. 3 den tatsächlichen Prozess der Rückkehr in den Herkunftsstaat, einen Transitstaat oder einen anderen aufnahmebereiten Drittstaat.
Die „Abschiebung“ wiederum ist nach Art. 3 Nr. 5 die zwangsweise Durchsetzung der Rückkehrverpflichtung.
Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie enthält sodann einen klaren Grundsatz:
Befindet sich ein Drittstaatsangehöriger illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, hat dieser grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Genau hier liegt das unionsrechtliche Problem des § 71 AsylG.
Die zentrale Frage: Ein alter Verwaltungsakt für einen neuen illegalen Aufenthalt?
Der Fall lässt sich auf eine einfache Chronologie reduzieren: erster illegaler Aufenthalt → Rückkehrentscheidung → tatsächliche Rückkehr → Ende des Aufenthalts → erneute Einreise → neuer Aufenthalt. Die entscheidende Frage lautet deshalb:
Kann eine Rückkehrentscheidung, die zur Beendigung des ersten illegalen Aufenthalts ergangen und durch tatsächliche Rückkehr erfüllt worden ist, gleichzeitig Grundlage für die Beendigung eines späteren, neu entstandenen illegalen Aufenthalts sein? Dagegen spricht bereits die Systematik der Rückführungsrichtlinie.
Eine Rückkehrentscheidung stellt einen illegalen Aufenthalt fest und begründet eine Rückkehrverpflichtung. Wird diese Verpflichtung erfüllt, indem der Betroffene tatsächlich in sein Herkunftsland zurückkehrt, ist der konkrete Rückkehrvorgang abgeschlossen. Die spätere Wiedereinreise begründet demgegenüber einen neuen tatsächlichen und rechtlichen Sachverhalt.
Sie kann erneut zu einem illegalen Aufenthalt führen – aber gerade dieser neue illegale Aufenthalt könnte nach Art. 6 Abs. 1 RL 2008/115/EG grundsätzlich eine neue Rückkehrentscheidung erfordern.
Das spricht für eine neue Rückkehrentscheidung
Für ein unionsrechtliches Erfordernis einer neuen Entscheidung sprechen mehrere gewichtige Argumente.
1. Die ursprüngliche Rückkehrverpflichtung wurde erfüllt
Besonders deutlich ist Art. 3 Nr. 8 RL 2008/115/EG. Danach bezeichnet die „freiwillige Ausreise“ gerade die Erfüllung der Rückkehrverpflichtung innerhalb der dafür gesetzten Frist.
Eine bereits erfüllte Verpflichtung kann dogmatisch nur schwer erneut vollstreckt werden.
Der Betroffene schuldet aufgrund der Entscheidung aus dem ersten Verfahren nicht dauerhaft, sich außerhalb der Europäischen Union oder Deutschlands aufzuhalten. Dafür kennt das Unionsrecht ein anderes Instrument: das Einreiseverbot nach Art. 11 RL 2008/115/EG.
Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot sind gerade nicht identisch.
2. Die Wiedereinreise begründet einen neuen Aufenthalt
Mit der tatsächlichen Ausreise endet der Aufenthalt, auf den sich die ursprüngliche Rückkehrentscheidung bezog. Eine spätere Wiedereinreise schafft einen neuen Aufenthaltssachverhalt.
Art. 6 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie knüpft aber gerade an den jeweiligen illegalen Aufenthalt an: Wer sich illegal im Hoheitsgebiet befindet, gegen den ist grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Daraus lässt sich ableiten, dass eine neue Phase illegalen Aufenthalts auch eine neue Rückkehrentscheidung voraussetzt.
3. Art. 5 der Rückführungsrichtlinie verlangt eine aktuelle Prüfung
Noch gewichtiger erscheint der materielle Schutzmechanismus des Art. 5 RL 2008/115/EG.
Bei Durchführung der Richtlinie müssen insbesondere
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das Wohl des Kindes,
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familiäre Bindungen,
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der Gesundheitszustand und
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der Grundsatz der Nichtzurückweisung
berücksichtigt werden.
Zwischen einer Rückkehrentscheidung und einer Jahre später beabsichtigten erneuten Aufenthaltsbeendigung können sich diese Umstände grundlegend verändert haben. Eine Rückkehrentscheidung von 2019 kann daher nicht ohne Weiteres die individuelle Situation im Jahr 2022 oder noch später abbilden. Gerade die notwendige Gegenwartsbezogenheit des Art. 5 spricht deshalb für eine neue behördliche Entscheidung.
4. Effektiver Rechtsschutz
Hinzu treten die Verfahrensgarantien der Art. 12 und 13 RL 2008/115/EG sowie Art. 47 GRCh.
Gegen Rückkehrentscheidungen muss ein wirksamer Rechtsbehelf bestehen. Die Entscheidung muss grundsätzlich schriftlich ergehen und die tatsächlichen und rechtlichen Gründe benennen. Wird dagegen ein Jahre alter Verwaltungsakt nach zwischenzeitlicher vollständiger Erfüllung erneut aktiviert, stellt sich die Frage, gegen welchen konkreten aktuellen Hoheitsakt der Betroffene effektiven Rechtsschutz suchen soll. Auch dies spricht für eine neue Rückkehrentscheidung.
Die Gegenposition: Verfahrenseffizienz und Missbrauchsverhinderung
Die Gegenargumente sind allerdings ebenfalls ernst zu nehmen. Die Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU will verhindern, dass wiederholte Folgeanträge allein dazu genutzt werden, eine unmittelbar bevorstehende Aufenthaltsbeendigung immer wieder zu blockieren. Art. 41 RL 2013/32/EU erlaubt deshalb unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen vom Recht auf Verbleib bei Folgeanträgen, insbesondere wenn ein Folgeantrag lediglich zur Verzögerung oder Behinderung einer bevorstehenden Abschiebung gestellt wird. Voraussetzung bleibt allerdings die Beachtung des Refoulementverbots.
Daraus lässt sich argumentieren: Hat bereits eine bestandskräftige Rückkehrentscheidung bestanden und führt auch der Folgeantrag zu keinem weiteren Asylverfahren, könnte es unionsrechtlich zulässig sein, auf diese Entscheidung zurückzugreifen, anstatt das gesamte Rückkehrverfahren formal neu einzuleiten.
Das OVG Bremen hat genau diese Sichtweise vertreten: Weder die Asylverfahrensrichtlinie noch die Rückführungsrichtlinie regelten ausdrücklich, dass eine Rückkehrentscheidung durch Erfüllung der Rückkehrpflicht rechtlich vollständig erlischt.
Der EuGH unterscheidet bereits zwischen erstem Rückkehrverfahren und neuer illegaler Einreise
Für die Gegenauffassung interessant ist die bisherige EuGH-Rechtsprechung. Im Urteil Celaj hatte sich der Gerichtshof mit einem Drittstaatsangehörigen befasst, der nach Durchführung eines Rückkehrverfahrens in sein Herkunftsland zurückgekehrt war und anschließend unter Verletzung eines Einreiseverbots erneut einreiste.
Der EuGH behandelte die Situation nach der erneuten Einreise ausdrücklich als von dem zuvor abgeschlossenen Rückkehrverfahren unterscheidbar. Er stellte darauf ab, dass das ursprüngliche Rückkehrverfahren zur tatsächlichen Rückkehr geführt hatte und anschließend eine erneute rechtswidrige Einreise erfolgte.
Der Fall betraf zwar unmittelbar strafrechtliche Sanktionen wegen Verstoßes gegen ein Einreiseverbot und beantwortet die jetzige Vorlagefrage daher nicht.
Die dort verwendete Systematik spricht jedoch dafür, die tatsächliche Rückkehr als Abschluss eines Rückkehrverfahrens zu verstehen.
Das könnte für das Verfahren 1 C 17.25 erhebliche Bedeutung gewinnen.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit war bereits gespalten
Die Rechtsfrage beschäftigt die Verwaltungsgerichte seit Jahren. Das VG Bremen ging davon aus, dass die alte Abschiebungsandrohung nach erfolgter Ausreise nicht mehr Grundlage für die zwangsweise Beendigung eines späteren Aufenthalts sein könne. Auch andere Verwaltungsgerichte haben die Auffassung vertreten, dass eine Abschiebungsandrohung nach tatsächlicher Erfüllung der Ausreisepflicht jedenfalls insoweit „verbraucht“ sei, als sie nicht ohne Weiteres für einen späteren Aufenthalt wiederverwendet werden könne.
Demgegenüber hat insbesondere das OVG Bremen § 71 Abs. 5 und 6 AsylG a.F. für unionsrechtskonform gehalten. Bemerkenswert ist zudem, dass der VGH Baden-Württemberg noch im März 2026 Zweifel daran geäußert hat, dass die Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Verfahrensautonomie selbst bestimmen dürfen, eine bereits vollzogene Rückkehrentscheidung nach erneuter Wiedereinreise wieder zur Grundlage einer Abschiebung zu machen. Die Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts ist daher folgerichtig.
Besondere Bedeutung der GEAS-Reform
Der Ausgangsfall richtet sich weiterhin nach der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU. Das ist Folge des Übergangsrechts. Die neue Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 gilt grundsätzlich seit dem 12. Juni 2026, erfasst aber Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz grundsätzlich erst, wenn diese ab diesem Datum gestellt worden sind. Vorher gestellte Anträge bleiben der Richtlinie 2013/32/EU unterworfen. Gleichzeitig hat der deutsche Gesetzgeber die hier problematische Regelungsstruktur in das neue Recht übernommen.
§ 71 Abs. 4 Satz 1 AsylG n.F. lautet weiterhin sinngemäß: Die Entbehrlichkeit einer neuen Abschiebungsandrohung gilt auch dann, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Die EuGH-Entscheidung könnte deshalb unmittelbar die unionsrechtliche Tragfähigkeit auch dieser aktuellen Vorschrift berühren.
Denn unabhängig vom neuen europäischen Asylverfahrensrecht bleibt die zentrale Frage zunächst eine solche des europäischen Rückkehrrechts.
Mögliche Folgen einer Entscheidung des EuGH
Bejaht der EuGH das Erfordernis einer neuen Rückkehrentscheidung, hätte dies erhebliche Konsequenzen für die deutsche Verwaltungspraxis.
Nach tatsächlicher Erfüllung einer früheren Ausreisepflicht könnte eine spätere Wiedereinreise dann grundsätzlich einen neuen Rückkehrvorgang auslösen.
Das Bundesamt beziehungsweise die zuständige Ausländerbehörde müsste erneut prüfen,
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ob gegenwärtig ein illegaler Aufenthalt besteht,
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welches Zielland für eine Rückkehr bestimmt wird,
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ob eine Frist zur freiwilligen Ausreise einzuräumen ist,
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ob Art. 5 RL 2008/115/EG entgegenstehende Umstände vorliegen,
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ob das Refoulementverbot gewahrt ist und
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welcher Rechtsschutz gegen die aktuelle Entscheidung besteht.
Eine alte Abschiebungsandrohung könnte dann nicht mehr allein deshalb erneut vollstreckt werden, weil sie formal nicht aufgehoben worden ist. Für Folgeantragsverfahren bedeutete dies zusätzliche Verwaltungsakte und gegebenenfalls neue Rechtsschutzverfahren. Bestätigt der EuGH dagegen die deutsche Regelung, würde dies die Vollzugseffizienz erheblich stärken. Ein Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Schutzverfahrens führt, könnte dann grundsätzlich wieder an die ursprüngliche Abschiebungsandrohung anknüpfen – selbst wenn die frühere Ausreisepflicht zwischenzeitlich tatsächlich erfüllt wurde.
Die Entscheidung aus Luxemburg kann damit einen zentralen Baustein des deutschen Folgeantrags- und Abschiebungsvollzugs neu justieren.
BVerwG, Beschluss vom 27. August 2026 – 1 C 17.25
Das Gesetzgebungsverfahren für eine neue unionsweite Rückführungsverordnung ist inzwischen weit fortgeschritten; Rat und Europäisches Parlament erzielten am 1. Juni 2026 eine vorläufige Einigung und das Parlament nahm am 17. Juni 2026 seine Position in erster Lesung an. Das Verfahren wird bei EUR-Lex derzeit noch als laufend geführt. Bis zum Inkrafttreten und zur Anwendbarkeit des neuen Rechts bleibt die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG für die hier aufgeworfene Frage maßgeblich.
