Werkstattrisiko in der Kfz-Kaskoversicherung
Werkstattrisiko in der Kfz-Kaskoversicherung – BGH verlagert das Risiko auf den Versicherungsnehmer
BGH, Urteil vom 9. September 2026 – IV ZR 235/25
Mit seinem Urteil vom 9. September 2026 hat der Bundesgerichtshof eine für die Regulierung von Kfz-Schäden außerordentlich praxisrelevante Grundsatzfrage entschieden. Während im Haftpflichtrecht das sogenannte Werkstattrisiko grundsätzlich den Schädiger und damit regelmäßig dessen Haftpflichtversicherer trifft, gilt dies für die Kaskoversicherung gerade nicht. Der IV. Zivilsenat stellt klar: Unberechtigte, überhöhte oder objektiv nicht erforderliche Positionen einer Werkstattrechnung gehören grundsätzlich nicht zu den vom Kaskoversicherer geschuldeten „für die Reparatur erforderlichen Kosten“. Das Werkstattrisiko verbleibt damit im Regelfall beim Versicherungsnehmer.
Die Entscheidung ist dogmatisch folgerichtig, für Versicherungsnehmer aber von erheblicher praktischer Bedeutung. Denn sie führt dazu, dass bei äußerlich nahezu identischen Reparaturvorgängen zwei vollkommen unterschiedliche Risikoverteilungen gelten können – allein abhängig davon, ob der Anspruch aus dem gesetzlichen Schadensersatzrecht oder aus einem Kaskoversicherungsvertrag hergeleitet wird.
I. Der Ausgangsfall
Das Fahrzeug der Klägerin war vollkaskoversichert und nach einem Unfall in einer Werkstatt repariert worden. Die Versicherung erkannte die Reparatur grundsätzlich an, kürzte die Rechnung jedoch um 389,01 Euro. Nach ihrer Auffassung waren einzelne von der Werkstatt abgerechnete Arbeitsschritte nicht erforderlich.
Maßgeblich war die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Regelung in Ziff. A.2.6.2 AKB. Danach hatte der Versicherer bei einer Beschädigung des Fahrzeugs die „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ zu ersetzen.
Ein gerichtlicher Sachverständiger bestätigte, dass mehrere Positionen der Werkstattrechnung tatsächlich unberechtigt überhöht waren. Sowohl das Amtsgericht Heilbronn als auch das Landgericht Heilbronn wiesen die auf Zahlung des Restbetrages gerichtete Klage ab.
Der BGH bestätigte diese Entscheidungen.
II. Der entscheidende Begriff: „erforderliche Kosten“
Der Kern des Urteils liegt in der Auslegung des Versicherungsvertrages.
Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer versteht unter den „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ nach Auffassung des IV. Zivilsenats diejenigen Aufwendungen, die ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Versicherungsnehmer tätigen würde, um das beschädigte Fahrzeug fachgerecht wiederherzustellen.
Nicht dazu gehören deshalb Kosten, die darauf beruhen, dass die Werkstatt
| Fallgruppe | Behandlung in der Kaskoversicherung |
|---|---|
| tatsächlich nicht ausgeführte Arbeiten abrechnet | grundsätzlich nicht erstattungsfähig |
| objektiv überflüssige Arbeiten ausführt | grundsätzlich nicht erstattungsfähig |
| unangemessen hohe Arbeitszeiten abrechnet | grundsätzlich nicht erstattungsfähig |
| überhöhte Materialansätze berechnet | grundsätzlich nicht erstattungsfähig |
| unwirtschaftlich arbeitet | Mehrkosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig |
| vom Versicherer vorgegebene Weisungen befolgt | gesonderte Beurteilung möglich |
Der BGH betrachtet also nicht schlicht die tatsächlich ausgestellte Werkstattrechnung als maßgeblichen Schaden. Entscheidend ist vielmehr, welche Kosten nach dem Versicherungsvertrag objektiv erforderlich waren.
Damit trennt der Senat den versicherungsvertraglichen Erstattungsanspruch deutlich vom schadensersatzrechtlichen Herstellungsanspruch.
III. Warum das Haftpflichtrecht anders funktioniert
Gerade an dieser Stelle liegt die eigentliche Bedeutung des Urteils.
Im Haftpflichtrecht gilt seit Jahrzehnten ein anderer Grundsatz. Übergibt der Geschädigte sein Fahrzeug nach einem unverschuldeten Unfall einer Fachwerkstatt und trifft ihn bei deren Auswahl oder Überwachung kein Verschulden, muss grundsätzlich der Schädiger das Risiko tragen, dass die Werkstatt unwirtschaftlich arbeitet, Arbeitszeiten überhöht ansetzt oder sogar einzelne für den Geschädigten nicht erkennbare Arbeiten abrechnet, die tatsächlich nicht ausgeführt wurden.
Der VI. Zivilsenat begründet dies mit der sogenannten subjektbezogenen Schadensbetrachtung des § 249 BGB.
Der Geschädigte soll durch die Entscheidung, die Schadensbeseitigung einer Fachwerkstatt anzuvertrauen, nicht mit Risiken belastet werden, die er praktisch nicht beherrschen kann. Sobald das Fahrzeug in die Hände der Werkstatt gegeben ist, entzieht sich die Durchführung der Reparatur weitgehend seinem Einfluss. Dieses Risiko soll deshalb grundsätzlich derjenige tragen, der den Schaden verursacht hat. Diese bereits auf das Grundsatzurteil vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73 – zurückgehende Rechtsprechung hat der BGH zuletzt nochmals ausdrücklich bestätigt.
Die Folge kann auf den ersten Blick paradox erscheinen:
Dieselbe unnötige Reparaturposition kann gegenüber einem gegnerischen Haftpflichtversicherer ersatzfähig sein, gegenüber dem eigenen Kaskoversicherer aber nicht.
Juristisch liegt darin jedoch kein Widerspruch.
IV. Zwei vollkommen unterschiedliche Anspruchssysteme
Der entscheidende Unterschied liegt in der Anspruchsgrundlage.
Im Haftpflichtfall geht es um gesetzlichen Schadensersatz. Ausgangspunkt ist § 249 BGB. Das Gesetz bestimmt, welchen Zustand der Schädiger wiederherzustellen beziehungsweise welchen hierfür erforderlichen Geldbetrag er aufzuwenden hat.
Das Werkstattrisiko wird dabei dem Schädiger zugerechnet, weil die Reparatur eine durch das Schadensereignis notwendig gewordene Maßnahme ist und der Geschädigte deren technische Einzelheiten regelmäßig weder beurteilen noch kontrollieren kann.
In der Kaskoversicherung besteht dagegen kein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen einen Schädiger.
Der Versicherungsnehmer verlangt vielmehr eine vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung.
Der Umfang dieser Leistung richtet sich nach dem Versicherungsvertrag und den einbezogenen AKB. Entscheidend ist damit nicht § 249 BGB, sondern das Leistungsversprechen des Versicherers.
Der IV. Zivilsenat formuliert diese Abgrenzung ausdrücklich: Für die Eintrittspflicht des Kaskoversicherers sei allein das durch Auslegung zu bestimmende vertragliche Leistungsversprechen maßgeblich. Die schadensersatzrechtlichen Vorschriften seien nicht anwendbar.
Das ist der dogmatische Schlüssel der Entscheidung.
V. Keine Übertragung der subjektbezogenen Schadensbetrachtung
Besonders bedeutsam ist, dass der BGH damit eine automatische Übertragung der haftpflichtrechtlichen Rechtsprechung auf die Kaskoversicherung ablehnt.
Im Haftpflichtrecht wird gefragt:
Welche Aufwendungen durfte der konkrete Geschädigte aus seiner damaligen Sicht für erforderlich halten?
Im Kaskorecht lautet die Frage dagegen:
Welche Kosten hat der Versicherer nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages zu übernehmen?
Das sind unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe.
Dass der Versicherungsnehmer möglicherweise überhaupt nicht erkennen konnte, dass die Werkstatt zu hohe Arbeitszeiten, unnötige Arbeitsschritte oder nicht erbrachte Leistungen abrechnete, führt deshalb im Kaskorecht nicht automatisch zu einer Leistungspflicht des Versicherers.
Gerade darin liegt die Verschärfung gegenüber der haftpflichtrechtlichen Position eines Unfallgeschädigten.
VI. Die Werkstatt wird für den Kaskoversicherten zum eigenen Risikobereich
Die Entscheidung verändert praktisch das Dreiecksverhältnis zwischen Versicherungsnehmer, Werkstatt und Kaskoversicherer.
Der Versicherungsnehmer beauftragt die Werkstatt selbst. Der Reparaturvertrag besteht zwischen ihm und dem Werkstattunternehmen. Rechnet die Werkstatt Leistungen ab, die nicht geschuldet, nicht erbracht, unnötig oder unangemessen teuer sind, entsteht daraus grundsätzlich kein weitergehender Leistungsanspruch gegen den Kaskoversicherer.
Der Versicherungsnehmer muss sich vielmehr mit der Werkstatt auseinandersetzen.
Hat er die Rechnung noch nicht bezahlt, kann er die betreffende Werklohnforderung bestreiten.
Hat er eine unberechtigte Forderung bereits beglichen, muss er grundsätzlich prüfen, ob gegenüber der Werkstatt Rückforderungs-, Minderungs-, Schadensersatz- oder sonstige werkvertragliche Ansprüche bestehen.
Die Kaskoversicherung wird durch den Vertrag nicht zum Garanten dafür, dass die vom Versicherungsnehmer ausgewählte Werkstatt korrekt und wirtschaftlich abrechnet.
VII. Entscheidende Einschränkung: Weisungen des Versicherers
Die Formulierung des BGH enthält allerdings eine wichtige Einschränkung.
Der Senat entscheidet ausdrücklich für den Fall, dass der Versicherer keine vom Versicherungsnehmer befolgten Weisungen hinsichtlich der Auswahl oder Beauftragung der Reparaturwerkstatt erteilt hat.
Damit ist keineswegs abschließend entschieden, wie Fälle zu behandeln sind, in denen der Versicherer selbst bestimmenden Einfluss auf die Werkstattwahl nimmt.
Das betrifft insbesondere Konstellationen der Werkstattbindung oder Fälle, in denen der Versicherer den Versicherungsnehmer konkret an eine bestimmte Partnerwerkstatt verweist.
Hier spricht vieles dafür, die Risikoverteilung anders zu beurteilen. Je stärker der Versicherer die Auswahl und Organisation der Reparatur beherrscht, desto weniger überzeugend wäre es, das daraus entstehende Werkstattrisiko vollständig dem Versicherungsnehmer aufzuerlegen.
Der genaue Umfang dieser möglichen Ausnahme wird erst anhand der schriftlichen Entscheidungsgründe weiter zu bestimmen sein. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist lediglich die Pressemitteilung veröffentlicht; der vollständige Urteilstext liegt noch nicht vor.
VIII. Die bemerkenswerte Asymmetrie des Versicherungsrechts
Die Entscheidung erzeugt damit eine klare Asymmetrie.
Wer unverschuldet in einen Unfall gerät und seine Ansprüche gegen den gegnerischen Haftpflichtversicherer geltend macht, genießt regelmäßig den Schutz der Rechtsprechung zum Werkstattrisiko.
Wer dagegen seinen eigenen Kaskoversicherer in Anspruch nimmt, trägt dieses Risiko grundsätzlich selbst.
Das Ergebnis lässt sich auf eine einfache Formel bringen:
Haftpflichtrecht: Das Werkstattrisiko folgt grundsätzlich dem Schädiger.
Kaskorecht: Das Werkstattrisiko folgt grundsätzlich dem Werkstattauftrag.
Diese Unterscheidung dürfte künftig insbesondere bei selbstverschuldeten Unfällen, Vandalismusschäden und sonstigen ausschließlich über die Kaskoversicherung regulierten Schäden erhebliche Bedeutung gewinnen.
IX. Praktische Konsequenzen
Versicherungsnehmer müssen nach dieser Entscheidung wesentlich genauer darauf achten, welche Reparaturen sie beauftragen.
Von besonderer Bedeutung wird künftig die Abstimmung zwischen Sachverständigengutachten, Reparaturauftrag und Werkstattrechnung sein. Enthält ein Gutachten bestimmte Reparaturmaßnahmen nicht, rechnet die Werkstatt später aber erhebliche zusätzliche Arbeiten ab, kann der Kaskoversicherer deren Erforderlichkeit bestreiten.
Gleichzeitig dürften Auseinandersetzungen darüber zunehmen, ob eine bestimmte Reparaturmaßnahme technisch notwendig war, welche Arbeitszeit angemessen ist und welche Materialkosten erforderlich waren.
Das wirtschaftliche Risiko solcher Auseinandersetzungen liegt nach der neuen Rechtsprechung zunächst beim Versicherungsnehmer.
Werkstätten werden deshalb ebenfalls stärker darauf achten müssen, Zusatzarbeiten vor ihrer Durchführung nachvollziehbar zu dokumentieren und gegebenenfalls eine Freigabe einzuholen.
X. Bewertung
Die Entscheidung des IV. Zivilsenats ist dogmatisch konsequent.
Die Rechtsprechung zum Werkstattrisiko im Haftpflichtrecht beruht auf spezifischen Wertungen des gesetzlichen Schadensersatzrechts. Sie soll verhindern, dass der durch einen Dritten Geschädigte Nachteile aus Vorgängen erleidet, die sich außerhalb seiner Erkenntnis- und Einflusssphäre abspielen.
Diese Begründung lässt sich nicht ohne Weiteres auf einen privaten Versicherungsvertrag übertragen.
Andererseits verschiebt das Urteil ein erhebliches praktisches Risiko auf den Versicherungsnehmer. Gerade ein technischer Laie ist kaum in der Lage zu beurteilen, ob eine bestimmte Arbeitszeit angemessen, ein Arbeitsschritt technisch notwendig oder eine konkrete Reparaturmethode wirtschaftlich optimal war.
Insoweit entsteht eine gewisse Spannung zwischen rechtlicher Risikozuweisung und tatsächlicher Beherrschbarkeit des Risikos.
Besonders interessant werden deshalb künftig die Fälle sein, in denen der Versicherer selbst über Partnerwerkstätten, Werkstattbindung oder konkrete Schadensteuerung Einfluss auf den Reparaturprozess nimmt. Die vom BGH ausdrücklich vorgenommene Einschränkung auf Fälle ohne befolgte Weisungen des Versicherers dürfte hier Ausgangspunkt weiterer Rechtsprechung werden.
XI. Fazit
Mit IV ZR 235/25 zieht der Bundesgerichtshof eine klare Grenze zwischen Schadensersatzrecht und Versicherungsvertragsrecht.
Der Begriff der „erforderlichen Reparaturkosten“ in einer Kaskoversicherung ist nicht mit dem schadensersatzrechtlichen Begriff des erforderlichen Herstellungsaufwandes nach § 249 Abs. 2 BGB gleichzusetzen.
Damit steht fest:
Der Kaskoversicherer muss grundsätzlich nicht dafür einstehen, dass eine vom Versicherungsnehmer ausgewählte Werkstatt überhöht, unwirtschaftlich oder falsch abrechnet.
Das Werkstattrisiko liegt im Kaskofall grundsätzlich beim Versicherungsnehmer – im Haftpflichtfall dagegen weiterhin beim Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer.
Gerade diese gegensätzliche Risikoverteilung macht die Entscheidung zu einer der praktisch bedeutsameren versicherungsrechtlichen Entscheidungen des Jahres 2026.
BGH, Urteil vom 9. September 2026 – IV ZR 235/25; Vorinstanzen: AG Heilbronn, Urteil vom 8. August 2024 – 6 C 2222/23; LG Heilbronn, Urteil vom 30. September 2025 – I 4 S 10/24.
