Vorsitz der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) – verhandelbar?
Zur verfassungsrechtlichen und staatspolitischen Bedeutung des angekündigten Verzichts Sachsen-Anhalts
Nach der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt hat der amtierende Ministerpräsident Sven Schulze angekündigt, vorzuschlagen, dass Sachsen-Anhalt den turnusmäßig zum 1. Oktober 2026 anstehenden Vorsitz der Ministerpräsidentenkonferenz nicht übernimmt. Als Begründung werden die schwierige Regierungsbildung und Zweifel daran genannt, ob die organisatorische und inhaltliche Vorbereitung des Vorsitzjahres derzeit sachgerecht gewährleistet werden könne.
Rein formal mag eine Abweichung von der vorgesehenen Reihenfolge möglich sein. Verfassungsrechtlich und staatspolitisch ist die Angelegenheit jedoch erheblich komplexer. Denn die Ministerpräsidentenkonferenz ist zwar kein Verfassungsorgan. Sie ist aber eine seit Jahrzehnten institutionalisierte Form horizontaler föderaler Zusammenarbeit. Gerade weil ihre Funktionsfähigkeit nicht auf gesetzlichen Zwangsregeln, sondern auf Verlässlichkeit, Gleichrangigkeit und gegenseitiger Anerkennung der Länder beruht, besitzt die vereinbarte Rotation des Vorsitzes eine erhebliche institutionelle Bedeutung.
1. Was ist die Ministerpräsidentenkonferenz?
Die Ministerpräsidentenkonferenz – MPK – besteht aus den Regierungschefs der 16 Länder. Sie ist nicht im Grundgesetz vorgesehen und insbesondere nicht mit dem Bundesrat zu verwechseln.
Der Bundesrat ist nach Art. 50 GG ein Verfassungsorgan des Bundes. Durch ihn wirken die Länder bei Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes sowie in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.
Die MPK dagegen ist ein Instrument der Selbstkoordination der Länder. Sie entstand aus der föderalen Staatspraxis und besteht als ständige Einrichtung seit 1954. Die Länder stimmen dort insbesondere politische Positionen untereinander ab, koordinieren länderübergreifende Angelegenheiten und entwickeln gemeinsame Positionen gegenüber dem Bund. Die MPK tritt regulär viermal jährlich zusammen; zweimal jährlich schließen sich Gespräche mit dem Bundeskanzler an.
Ihre verfassungsrechtliche Grundlage liegt damit nicht in einer besonderen Kompetenznorm des Grundgesetzes, sondern letztlich in der Eigenstaatlichkeit der Länder und ihrer Befugnis zur Zusammenarbeit innerhalb ihrer jeweiligen Kompetenzen. Die MPK ist Ausdruck des kooperativen Föderalismus.
Ihre Beschlüsse sind grundsätzlich keine unmittelbar rechtsverbindlichen Rechtsakte. Sollen sie rechtliche Wirkung entfalten, müssen sie durch die jeweils zuständigen Verfassungsorgane umgesetzt werden – etwa durch Landesgesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsakte oder Staatsverträge. Die MPK kann weder Landesparlamente noch den Bundestag ersetzen. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages charakterisieren sie dementsprechend als informelles Gremium in alleiniger Verantwortung der Exekutive.
2. Trotzdem besitzt die MPK feste institutionelle Regeln
Aus der fehlenden ausdrücklichen Erwähnung im Grundgesetz folgt keineswegs, dass die MPK ein rechtlich völlig unstrukturiertes Gesprächsformat wäre.
Im Gegenteil: Über Jahrzehnte hat sich eine institutionalisierte Geschäftsordnung herausgebildet. Jedes Land besitzt eine Stimme. Entscheidungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung von mindestens 13 Ländern. Bei Entscheidungen über die Geschäftsordnung, bei haushaltswirksamen Angelegenheiten und bei der Errichtung gemeinsamer Einrichtungen gilt weiterhin das Einstimmigkeitsprinzip.
Damit bewegt sich die MPK in einem für den deutschen Föderalismus typischen Zwischenbereich: Sie ist kein Verfassungsorgan, aber eine verfassungsrechtlich zulässige und institutionell verfestigte Kooperationsform der Länder.
Gerade deshalb kommt politischen Verfahrensregeln wie der Vorsitzrotation besondere Bedeutung zu.
3. Wie wird der Vorsitz bestimmt?
Der Vorsitz wechselt jeweils zum 1. Oktober eines Jahres zwischen den Ländern.
Dabei wird nicht jährlich neu darüber abgestimmt, welches Land politisch geeignet erscheint. Vielmehr existiert eine lange im Voraus festgelegte Reihenfolge.
Die Regierungschefs haben diese Reihenfolge zuletzt durch Beschluss vom 12. März 2025 ausdrücklich fortgeschrieben. Danach lautet die Reihenfolge:
2025/2026 Rheinland-Pfalz,
2026/2027 Sachsen-Anhalt,
2027/2028 Schleswig-Holstein,
2028/2029 Thüringen,
2029/2030 Baden-Württemberg usw.
Sachsen-Anhalt ist damit nicht zufällig oder aufgrund einer aktuellen politischen Entscheidung an der Reihe. Sein Vorsitz ist Bestandteil eines seit Jahrzehnten praktizierten Rotationssystems.
Seit der Wiedervereinigung gilt eine feste Länderreihenfolge; Sachsen-Anhalt steht darin zwischen Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein.
Der Sinn dieses Systems ist offensichtlich: Der Vorsitz soll gerade nicht vom politischen Wohlwollen der übrigen Länder abhängen.
Jedes Land kommt unabhängig von Größe, Einwohnerzahl, parteipolitischer Zusammensetzung oder jeweiliger Regierungsmehrheit irgendwann an die Reihe.
Darin liegt ein föderales Gleichheitsprinzip praktischer Art.
4. Was bedeutet der Vorsitz überhaupt?
Das Vorsitzland besitzt keine Richtlinienkompetenz gegenüber den übrigen Ländern. Der Vorsitzende der MPK wird auch nicht zu einer Art „Bundesministerpräsident“.
Die Funktion ist vielmehr organisatorischer und koordinierender Natur.
Das Vorsitzland organisiert die Sitzungen, bereitet gemeinsam mit den Staatskanzleien die Beratungen vor, koordiniert Themen und Interessen, führt durch die Sitzungen und bemüht sich um Kompromisse. Ferner übernimmt es eine wichtige Vermittlungsfunktion gegenüber der Bundesregierung.
Politische Macht im Sinne einer Weisungsbefugnis vermittelt der Vorsitz also nicht.
Er besitzt allerdings erhebliche Agenda-, Moderations- und Repräsentationswirkung. Gerade deshalb ist die Frage des Vorsitzes politisch keineswegs bedeutungslos.
5. Kann Sachsen-Anhalt auf den Vorsitz verzichten?
Rein verfassungsrechtlich lautet die Antwort: grundsätzlich ja.
Aus dem Grundgesetz folgt kein Anspruch Sachsen-Anhalts auf Führung der Ministerpräsidentenkonferenz. Ebenso wenig schreibt das Grundgesetz vor, dass jedes Land innerhalb eines bestimmten Zeitraums den Vorsitz erhalten müsste.
Die MPK ist kein Bundesverfassungsorgan. Auch ihre Vorsitzrotation besitzt keinen Verfassungsrang.
Darauf weisen auch Verfassungsrechtler in der aktuellen Diskussion zutreffend hin. Eine Veränderung des Turnus ist als solche kein Verstoß gegen das Grundgesetz.
Damit ist die rechtliche Betrachtung aber nicht beendet.
Denn die Reihenfolge ist zwischen den Ländern vereinbart. Noch im März 2025 haben alle Regierungschefs die künftige Reihenfolge ausdrücklich beschlossen. Sachsen-Anhalt kann daher politisch erklären, den Vorsitz nicht übernehmen zu wollen. Ob und in welcher Form die beschlossene Reihenfolge geändert wird, ist jedoch eine Angelegenheit der Ländergesamtheit.
Der Ministerpräsident Sachsen-Anhalts kann der MPK einen solchen Vorschlag unterbreiten. Er kann aber nicht durch einseitige Erklärung die gemeinsame Organisationsordnung der Länder dauerhaft neu bestimmen.
6. Besonders problematisch: Wem „gehört“ der Vorsitz?
Der Vorsitz steht nicht einer Partei und auch nicht dem jeweiligen Ministerpräsidenten persönlich zu.
Vorsitzland ist Sachsen-Anhalt.
Das ist von erheblicher Bedeutung.
Wer am 1. Oktober Ministerpräsident Sachsen-Anhalts ist, übt grundsätzlich die dem Vorsitzland zukommenden Aufgaben aus. Ein Regierungswechsel verändert nicht die staatliche Identität des Landes.
CDU-geführtes Sachsen-Anhalt und AfD-geführtes Sachsen-Anhalt wären staatsrechtlich nicht zwei verschiedene Rechtssubjekte.
Das Land bleibt dasselbe Land.
Damit führt die Argumentation in einen sensiblen verfassungsstaatlichen Bereich, sobald die Änderung der Vorsitzreihenfolge tatsächlich daran anknüpfen sollte, welche Partei nach der Wahl den Ministerpräsidenten stellt.
7. Die entscheidende Differenz: organisatorischer Grund oder politischer Ausschluss?
Hier liegt der Kern der verfassungsrechtlichen Bewertung.
Es wäre ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn Sachsen-Anhalt wegen einer noch laufenden Regierungsbildung darum bäte, organisatorisch für eine Übergangszeit eine andere Lösung zu finden. Nach einer Landtagswahl können Koalitionsverhandlungen, Regierungsbildung und Neuorganisation der Staatskanzlei erhebliche Ressourcen binden.
Das wäre eine sachbezogene organisationspolitische Erwägung.
Anders wäre die Bewertung jedoch, wenn die Rotation deshalb verändert würde, weil das politische Ergebnis einer demokratischen Landtagswahl den übrigen Ministerpräsidenten nicht gefällt oder weil verhindert werden soll, dass ein Ministerpräsident einer bestimmten, nicht verbotenen Partei den Vorsitz übernimmt.
Dann stellt sich nicht primär die Frage nach der formalen Rechtmäßigkeit.
Es stellt sich eine Frage der demokratischen und föderalen Verfassungskultur.
8. Das Demokratieprinzip verlangt die Akzeptanz demokratischer Verfahren
Art. 20 Abs. 1 und 2 GG basiert auf einem elementaren Gedanken:
Politische Herrschaft wird durch demokratische Verfahren legitimiert. Wer eine Wahl abhält, muss deshalb grundsätzlich auch bereit sein, deren institutionelle Konsequenzen zu akzeptieren. Selbstverständlich bedeutet dies nicht, dass andere Parteien mit einer gewählten Regierung koalieren oder deren politische Positionen übernehmen müssten.
Ebenso wenig besteht ein Anspruch einer Partei auf politische Zusammenarbeit. Etwas anderes ist jedoch die Frage, ob bestehende institutionelle Regeln nach einer Wahl verändert werden, weil ihr vorhersehbares Ergebnis politisch unerwünscht geworden ist.
Hier muss ein demokratischer Verfassungsstaat besonders zurückhaltend sein. Denn institutionelle Regeln entfalten ihre eigentliche Bedeutung gerade dann, wenn ihre Anwendung politisch unbequem wird. Eine Rotationsordnung, die nur so lange gilt, wie der nächste Vorsitzende politisch genehm ist, verliert ihre Funktion als Rotationsordnung.
9. Föderale Gleichheit darf nicht von parteipolitischer Opportunität abhängig werden
Die Länder sind innerhalb der bundesstaatlichen Ordnung grundsätzlich gleichberechtigte Glieder der Bundesrepublik. Die MPK trägt diesem Gedanken dadurch Rechnung, dass – anders als im Bundesrat – jedes Land eine Stimme besitzt und jedes Land turnusmäßig den Vorsitz erhält.
Würde die Vorsitzfrage künftig von der politischen Zusammensetzung einer Landesregierung abhängig gemacht, entstünde ein problematischer Präzedenzfall. Denn dann müsste konsequenterweise gefragt werden:
Welche politische Konstellation berechtigt künftig dazu, ein Land zu überspringen?
Welche Partei ist noch akzeptabel?
Wer entscheidet darüber?
Welche Mehrheit ist erforderlich?
Und könnte später eine andere Ländermehrheit ein politisch anders geführtes Land ebenfalls vom Vorsitz ausschließen?
Damit würde eine objektive Rotationsordnung durch eine politische Zulässigkeitsprüfung von Landesregierungen durch andere Landesregierungen ersetzt. Eine solche Funktion kommt der MPK nicht zu.
10. Die Länder kontrollieren einander nicht politisch
Das Grundgesetz kennt Mechanismen zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
Parteien können nach Art. 21 Abs. 2 GG durch das Bundesverfassungsgericht verboten werden. Für weitergehende verfassungsrechtliche Konflikte existieren ebenfalls rechtsstaatliche Verfahren.
Was das Grundgesetz dagegen nicht kennt, ist eine Kompetenz der übrigen Landesregierungen, einer rechtmäßig gebildeten Landesregierung aufgrund ihrer politischen Zusammensetzung einen geringeren bundesstaatlichen Status zuzuerkennen.
Auch politisch scharfe Abgrenzung hat deshalb institutionelle Grenzen.
Eine Landesregierung kann politisch isoliert werden. Andere Ministerpräsidenten müssen ihre Positionen nicht teilen. Sie dürfen ihr widersprechen und sie in Abstimmungen überstimmen, soweit die Geschäftsordnung dies zulässt.
Aber das Land selbst bleibt gleichberechtigtes Mitglied der föderalen Ordnung.
11. Auch der Zeitpunkt des Vorschlags ist problematisch
Besondere Aufmerksamkeit verdient schließlich der Zeitpunkt.
Die Landtagswahl in Sachsen-Anhalt fand am 6. September 2026 statt.
Wenige Tage später wird nun über eine Abweichung von einer seit langem feststehenden Vorsitzrotation gesprochen.
Damit entsteht zwangsläufig der Eindruck eines Zusammenhangs zwischen Wahlausgang und Änderung der institutionellen Spielregeln – selbst wenn offiziell auf organisatorische Schwierigkeiten der Regierungsbildung verwiesen wird.
Gerade Institutionen leben jedoch nicht nur von ihrer formalen Rechtmäßigkeit, sondern auch von ihrer Legitimationswirkung.
Das Bundesverfassungsrecht verlangt nicht, dass jede politische Entscheidung institutionelles Vertrauen maximiert. Staatspolitisch sollte jedoch vermieden werden, dass der Eindruck entsteht, demokratische Verfahren würden akzeptiert, solange sie die erwarteten Ergebnisse hervorbringen, während institutionelle Regeln anschließend angepasst werden, wenn das Ergebnis politisch missfällt.
12. Der richtige Maßstab: rechtlich möglich – institutionell hochsensibel
Damit lässt sich die Lage präzise zusammenfassen.
Erstens:
Die Ministerpräsidentenkonferenz ist kein Verfassungsorgan. Ihre Vorsitzregelung hat keinen Verfassungsrang.
Zweitens:
Deshalb kann die vereinbarte Rotation grundsätzlich geändert werden.
Drittens:
Der für 2026/2027 vorgesehene Vorsitz Sachsen-Anhalts beruht jedoch auf einer ausdrücklich zwischen allen Ländern vereinbarten und seit Jahrzehnten praktizierten Reihenfolge.
Viertens:
Der Vorsitz steht dem Land Sachsen-Anhalt zu, nicht der CDU und nicht dem gegenwärtigen Ministerpräsidenten persönlich.
Fünftens:
Ein vorübergehender organisatorischer Verzicht wegen einer objektiv noch nicht abgeschlossenen Regierungsbildung lässt sich sachlich vertreten.
Sechstens:
Eine Änderung der Rotation mit dem Ziel, einem demokratisch gewählten Ministerpräsidenten wegen seiner Parteizugehörigkeit den Vorsitz vorzuenthalten, wäre dagegen staatspolitisch erheblich problematischer.
Sie wäre möglicherweise formal zulässig. Aber nicht alles, was institutionell disponibel ist, ist deshalb auch verfassungspolitisch klug.
13. Die eigentliche Bewährungsprobe demokratischer Institutionen
Demokratische Institutionen beweisen ihre Stabilität nicht dann, wenn sämtliche Beteiligten politisch miteinander harmonieren. Sie beweisen sie gerade dann, wenn eine demokratische Entscheidung Ergebnisse hervorbringt, die andere politische Akteure ablehnen.
Wer in einer solchen Situation eine seit Jahrzehnten geltende Rotationsordnung verändert, muss deshalb einen besonders überzeugenden sachlichen Grund nennen können. Die Begründung darf nicht lauten:
Das Wahlvolk hat falsch gewählt, deshalb verändern wir die institutionellen Folgen seiner Entscheidung.
Denn das wäre ein problematisches Verständnis von Demokratie. Der Wähler entscheidet zwar nicht unmittelbar darüber, wer Vorsitzender der Ministerpräsidentenkonferenz wird. Er entscheidet aber über die Zusammensetzung seines Landtags und damit mittelbar darüber, welche Regierung und welcher Ministerpräsident sein Land repräsentieren. Genau diese Regierung nimmt anschließend die staatsrechtlichen und institutionellen Funktionen des Landes wahr.
