Kinder- und Jugendmedienschutz
Zwischen staatlicher Schutzpflicht, elterlicher Verantwortung und digitaler Selbstbestimmung
Die Eckpunkte der Bundesregierung vom 14. Oktober 2026 – eine juristische und ordnungspolitische Bewertung
Mit den am 14. Oktober 2026 beschlossenen Eckpunkten zum Kinder- und Jugendmedienschutz unternimmt die Bundesregierung einen weitreichenden Versuch, die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen in der digitalen Welt neu zu ordnen. Im Mittelpunkt stehen ein grundsätzliches Verbot sozialer Netzwerke für Kinder unter 13 Jahren, abgestufte Nutzungsbeschränkungen für ältere Minderjährige, strengere Verpflichtungen der Plattformbetreiber, eine Konkretisierung der elterlichen Personensorge sowie eine systematische Förderung digitaler Medienkompetenz. Damit soll der Jugendmedienschutz von einer überwiegend reaktiven Kontrolle schädlicher Inhalte zu einem präventiven Schutzsystem weiterentwickelt werden, das bereits bei der technischen Gestaltung digitaler Dienste ansetzt.
Die Zielsetzung ist nachvollziehbar. Die tatsächliche Nutzung sozialer Netzwerke hat sich in den vergangenen Jahren grundlegend verändert. Digitale Plattformen sind längst nicht mehr lediglich Kommunikationsmittel, sondern wirtschaftlich hoch entwickelte Systeme zur Erfassung, Analyse und Steuerung menschlicher Aufmerksamkeit. Ihre Geschäftsmodelle beruhen vielfach darauf, möglichst lange Nutzungszeiten, hohe Interaktionsraten und eine intensive Bindung an die jeweilige Anwendung zu erzeugen. Minderjährige sind diesen Mechanismen aufgrund ihres Entwicklungsstandes in besonderem Maße ausgesetzt. Die Bundesregierung verweist auf problematische Nutzungsmuster, Cybermobbing, Cybergrooming, gewaltverherrlichende Inhalte, extremistische Einflussnahme sowie mögliche Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit und schulischen Leistungsfähigkeit.
Dabei ist allerdings bereits im Ausgangspunkt eine wissenschaftlich und rechtlich bedeutsame Unterscheidung vorzunehmen. Statistisch feststellbare Zusammenhänge zwischen intensiver Mediennutzung und gesundheitlichen oder schulischen Problemen belegen nicht ohne Weiteres einen unmittelbaren Kausalzusammenhang. Die gesundheitlichen Risiken digitaler Medien sind weder für sämtliche Anwendungen noch für alle Altersgruppen identisch. Für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung staatlicher Eingriffe bedarf es deshalb einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage, die zwischen Nutzungsdauer, Nutzungsart, konkreten Plattformfunktionen und individuellen Entwicklungsrisiken differenziert. Die Feststellung, dass eine erhebliche Zahl von Kindern problematische Nutzungsmuster aufweist, ersetzt eine solche differenzierte Gefahrenanalyse nicht.
Rechtlich bewegt sich die Bundesregierung in einem Spannungsfeld zwischen mehreren grundrechtlich geschützten Positionen. Der Staat ist zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor erheblichen Entwicklungsgefährdungen verpflichtet. Diese Schutzverantwortung folgt insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie dem staatlichen Wächteramt des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG. Zugleich stehen Minderjährigen eigene Grundrechte zu. Hierzu gehören insbesondere ihre allgemeine Handlungsfreiheit, das Recht auf freie Persönlichkeitsentwicklung und die Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG. Auch Kinder sind Träger der Meinungs- und Informationsfreiheit. Digitale Teilhabe ist damit nicht lediglich eine gesellschaftspolitisch wünschenswerte Möglichkeit, sondern berührt grundrechtlich geschützte Freiheitspositionen.
Hinzu tritt das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht. Pflege und Erziehung der Kinder sind zunächst das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht. Der Staat darf diese Verantwortung nicht beliebig durch eigene Erziehungsvorstellungen ersetzen. Seine Schutzpflicht berechtigt ihn zwar, allgemeine gesetzliche Grenzen für besonders gefährdende Angebote festzulegen. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit solcher Grenzen hängt jedoch davon ab, ob sie einem legitimen Schutzzweck dienen und den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit genügen.
Besondere Bedeutung kommt deshalb dem geplanten Nutzungsverbot sozialer Netzwerke für Kinder unter 13 Jahren zu. Die Bundesregierung will eine entsprechende Übergangsregelung durch eine Novellierung des Jugendschutzgesetzes schaffen, solange auf europäischer Ebene keine abschließende Regelung besteht. Ausnahmen sollen für nachweislich kindgerechte Angebote möglich sein. Für Minderjährige zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen.
Mit dieser Altersgrenze wird erstmals ein grundsätzliches gesetzliches Nutzungsverbot für eine ganze Kategorie digitaler Kommunikationsangebote angestrebt. Das unterscheidet den Vorschlag von bisherigen jugendschutzrechtlichen Instrumenten, die in erster Linie an gefährdende Inhalte, entwicklungsbeeinträchtigende Angebote und besondere Anbieterpflichten anknüpfen.
Dabei ist die Altersgrenze von 13 Jahren nicht mit der datenschutzrechtlichen Einwilligungsgrenze gleichzusetzen. Nach Art. 8 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung ist bei unmittelbar an Kinder gerichteten Diensten der Informationsgesellschaft eine auf Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO gestützte Datenverarbeitung grundsätzlich erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres ohne Zustimmung des Trägers der elterlichen Verantwortung zulässig. Diese Vorschrift regelt jedoch die datenschutzrechtliche Wirksamkeit einer Einwilligung und begründet weder ein allgemeines Nutzungsverbot für unter 16-Jährige noch einen uneingeschränkten Anspruch auf Zugang zu sozialen Netzwerken. Beide Regelungskomplexe verfolgen unterschiedliche Zwecke und dürfen rechtlich nicht miteinander vermischt werden.
Eine erhebliche Schwierigkeit besteht bereits in der Bestimmung des Verbotsgegenstandes. Der Begriff des sozialen Netzwerks ist angesichts der technischen Entwicklung keineswegs eindeutig. Klassische soziale Plattformen lassen sich noch vergleichsweise einfach erfassen. Schwieriger wird die Abgrenzung bei Videodiensten, Messengern, Diskussionsforen, Online-Spielen mit Kommunikationsfunktionen und digitalen Lernplattformen. Gerade die zunehmende Integration sozialer Funktionen in ursprünglich anders konzipierte Anwendungen lässt starre Kategorien problematisch erscheinen. Eine gesetzliche Regelung muss deshalb ihren sachlichen Anwendungsbereich hinreichend bestimmt festlegen und sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen vermeiden.
Noch gewichtiger sind die unionsrechtlichen Grenzen einer nationalen Übergangsregelung. Mit der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste, dem Digital Services Act (DSA), besteht bereits ein unmittelbar geltender europäischer Rechtsrahmen. Nach Art. 28 Abs. 1 DSA müssen Anbieter von Online-Plattformen, die Minderjährigen zugänglich sind, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen treffen, um ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz Minderjähriger zu gewährleisten. Hinzu kommen besondere Verpflichtungen sehr großer Online-Plattformen zur Bewertung und Minderung systemischer Risiken nach Art. 34 und 35 DSA.
Der DSA verfolgt dabei einen weitreichenden Harmonisierungsansatz. Zusätzliche nationale Pflichten gegenüber Plattformbetreibern, die denselben Regelungsgegenstand betreffen, begegnen deshalb erheblichen unionsrechtlichen Bedenken. Zu prüfen ist insbesondere, ob für eine eigenständige nationale Altersgrenze überhaupt noch ein zulässiger Regelungsspielraum verbleibt. Daneben sind das unionsrechtliche Herkunftslandprinzip und die grenzüberschreitende Zuständigkeitsverteilung zu beachten. Eine ausschließlich deutsche Regelung könnte gerade gegenüber großen Plattformen mit Niederlassung in anderen Mitgliedstaaten nur eingeschränkt durchsetzbar sein. Das Vorhaben einer nationalen Übergangslösung ist somit juristisch deutlich komplizierter, als der politische Beschluss zunächst erkennen lässt.
Dass die Bundesregierung die europäische Ebene in den Mittelpunkt stellt, ist deshalb folgerichtig. Am 17. September 2026 hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag für einen EU Kids Act vorgelegt. Dieser verfolgt einen unionsweit abgestimmten Ansatz und soll neben sozialen Netzwerken auch Videoplattformen, Online-Spiele, App-Stores und KI-Anwendungen erfassen. Nach dem Kommissionsvorschlag sollen Kinder unter 13 Jahren keine eigenen Konten in sozialen Netzwerken erhalten. Für 13- und 14-Jährige sind eingeschränkte, elterlich verwaltete Konten vorgesehen, während eigenständige Konten grundsätzlich ab dem 15. Lebensjahr zulässig sein sollen. Für die eingeschränkten Konten sieht der Vorschlag unter anderem eine Begrenzung der täglichen Nutzungszeit auf höchstens eine Stunde vor. Diese konkreten Abstufungen stammen aus dem europäischen Gesetzgebungsvorschlag; das nationale Eckpunktepapier legt entsprechende Einzelheiten für die Altersgruppe von 13 bis 18 Jahren noch nicht abschließend fest.
Allerdings sind auch europäische Regelungen an die Grundrechtecharta der Europäischen Union gebunden. Art. 7 und 8 der Charta schützen Privatleben und personenbezogene Daten, Art. 11 gewährleistet Meinungs- und Informationsfreiheit, Art. 16 schützt die unternehmerische Freiheit und Art. 24 enthält besondere Gewährleistungen zugunsten von Kindern. Einschränkungen dieser Rechte müssen den Anforderungen des Art. 52 Abs. 1 der Charta entsprechen. Das Kindeswohl ist dabei vorrangig zu berücksichtigen, ohne dass hieraus ein genereller Vorrang staatlicher Verbote gegenüber sämtlichen anderen Grundrechtspositionen folgt.
Der eigentliche Fortschritt des vorgelegten Konzepts liegt daher weniger in der Festlegung einer bestimmten Altersgrenze als vielmehr in der beabsichtigten Verlagerung der Schutzverantwortung auf die Betreiber digitaler Plattformen. Mit dem Grundsatz „Safety by Design“ soll der Schutz Minderjähriger bereits in die technische Konstruktion digitaler Anwendungen integriert werden. Die Bundesregierung fordert insbesondere ein Verbot suchtfördernder Gestaltungselemente und eine standardmäßige Deaktivierung algorithmischer Empfehlungssysteme, die erst durch eine bewusste Entscheidung aktiviert werden können.
Dieser Ansatz ist ordnungspolitisch bedeutsam. Bislang besteht ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen Plattformbetreibern und Nutzern. Die Anbieter verfügen über die Daten, die technischen Gestaltungsmöglichkeiten und die wirtschaftlichen Anreize zur Maximierung der Nutzungsintensität. Kinder und Jugendliche können die Funktionsweise der eingesetzten Algorithmen regelmäßig weder nachvollziehen noch deren Risiken zuverlässig einschätzen. Die Verantwortung für den Schutz vor solchen Risiken überwiegend auf Eltern oder minderjährige Nutzer zu übertragen, würde dieses Ungleichgewicht verkennen.
Ein wirksamer Jugendmedienschutz muss deshalb an der Entstehung und Gestaltung der Risiken ansetzen. Die regulatorische Begrenzung manipulativer Benutzeroberflächen, automatisierter Empfehlungsmechanismen und auf übermäßige Nutzung ausgerichteter Funktionen kann gegenüber pauschalen Nutzungsverboten ein zielgenaueres Mittel darstellen. Sie erfasst die eigentliche wirtschaftliche Ursache eines erheblichen Teils problematischer Mediennutzung, ohne sämtliche Formen digitaler Kommunikation gleichermaßen einzuschränken.
Allerdings bedürfen auch diese Verpflichtungen einer präzisen gesetzlichen Ausgestaltung. Nicht jede algorithmische Empfehlung ist schädlich, und nicht jede nutzungsfördernde Funktion begründet bereits eine Entwicklungsgefährdung. Der Gesetzgeber muss deshalb zwischen legitimer Personalisierung, funktional erforderlichen Empfehlungssystemen und nachweislich manipulativen Gestaltungsmechanismen unterscheiden. Anderenfalls drohen unbestimmte Verbote, die sowohl erhebliche Rechtsunsicherheit als auch unverhältnismäßige Eingriffe in die unternehmerische Freiheit hervorrufen könnten.
Hinzu kommt die Frage einer verlässlichen Altersverifikation. Die Bundesregierung will ab 2027 mit der deutschen Umsetzung der europäischen digitalen Identitätsbrieftasche, der EUDI-Wallet „d-you“, eine technische Grundlage hierfür bereitstellen. Diese soll insbesondere ermöglichen, das Erreichen einer Altersgrenze nachzuweisen, ohne dem Plattformbetreiber weitere personenbezogene Daten zu offenbaren.
Datenschutzrechtlich ist dies ein grundsätzlich überzeugender Ansatz. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO verlangt die Beschränkung personenbezogener Daten auf das für den jeweiligen Zweck notwendige Maß. Eine Alterskontrolle muss deshalb nicht zwangsläufig mit einer Offenlegung der Identität verbunden sein. Technische Lösungen, die ausschließlich das Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze bestätigen, können den Schutz Minderjähriger mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Einklang bringen.
Die entscheidende Grenze ergibt sich jedoch aus dem unionsrechtlich gewährleisteten Grundsatz der Freiwilligkeit. Art. 5a Abs. 15 der durch die Verordnung (EU) 2024/1183 geänderten eIDAS-Verordnung bestimmt ausdrücklich, dass Personen wegen der Nichtnutzung einer europäischen digitalen Identitätsbrieftasche beim Zugang zu öffentlichen und privaten Diensten nicht benachteiligt werden dürfen. Die EUDI-Wallet darf daher nicht faktisch zu einem allgemeinen digitalen Identitätszwang werden. Soweit Anbieter zu einer Altersprüfung verpflichtet werden, müssen rechtskonforme alternative Nachweisverfahren zur Verfügung stehen. Der Schutz von Kindern darf nicht mit einer unverhältnismäßigen Identifizierung sämtlicher Internetnutzer erkauft werden.
Besonders sensibel ist ferner die geplante Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Bundesregierung beabsichtigt, die elterliche Pflicht zur Beaufsichtigung der Mediennutzung ausdrücklich im Recht der Personensorge zu konkretisieren. Nach § 1631 Abs. 1 BGB umfasst die Personensorge bereits heute insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen und zu beaufsichtigen. Eine sachgerechte Medienerziehung gehört damit schon nach geltendem Recht zur elterlichen Verantwortung.
Eine gesetzliche Ergänzung hätte folglich überwiegend klarstellenden Charakter. Sie kann zur Bewusstseinsbildung beitragen, darf aber nicht den Eindruck erwecken, die Eltern würden künftig für sämtliche Risiken der Internetnutzung ihrer Kinder rechtlich verantwortlich. Insbesondere folgt aus der allgemeinen Personensorgepflicht keine Verpflichtung zu einer lückenlosen technischen Überwachung des Kindes.
Maßgeblich bleibt vielmehr § 1626 Abs. 2 BGB. Danach haben Eltern bei Pflege und Erziehung die wachsende Fähigkeit und das zunehmende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen. Eine altersgerechte Medienerziehung verlangt folglich keine dauerhafte Kontrolle, sondern die schrittweise Befähigung zur eigenverantwortlichen Nutzung digitaler Angebote. Eine gesetzliche Konkretisierung muss diesen entwicklungsbezogenen Maßstab ausdrücklich beachten.
Darüber hinaus wäre es rechtlich verfehlt, aus einer Überschreitung empfohlener Bildschirmzeiten ohne weitere Umstände eine Verletzung der elterlichen Sorgepflicht herzuleiten. Familiengerichtliche Maßnahmen nach § 1666 BGB setzen eine konkrete Kindeswohlgefährdung sowie weitere gesetzliche Voraussetzungen voraus. Allgemeine pädagogische Empfehlungen oder eine von staatlichen Vorstellungen abweichende Medienerziehung begründen für sich genommen noch keine solche Gefährdung. Die Grenze zwischen zulässiger staatlicher Unterstützung der Eltern und unzulässiger Überregulierung familiärer Erziehungsentscheidungen muss gewahrt bleiben.
Ergänzend plant die Bundesregierung eine ausdrückliche Verankerung der digitalen Lebenswelt im Achten Buch Sozialgesetzbuch. Die Förderung von Medienkompetenz soll in den gesetzlichen Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere in §§ 1, 11, 13, 13a, 14 und 16 SGB VIII, deutlicher hervorgehoben werden. Dieser Ansatz entspricht dem präventiven Auftrag der Jugendhilfe, die Entwicklung junger Menschen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu fördern.
Rechtlich handelt es sich dabei überwiegend um die Konkretisierung bereits bestehender Förderungs- und Beratungsaufgaben. Eine bloße Ergänzung gesetzlicher Aufgabenbeschreibungen garantiert allerdings noch keine tatsächliche Verbesserung. Medienpädagogische Angebote erfordern qualifiziertes Personal, geeignete technische Ausstattung und eine verlässliche Finanzierung. Wenn der Gesetzgeber zusätzliche Anforderungen an Jugendämter, Jugendhilfeeinrichtungen und Schulsozialarbeit stellt, muss zugleich geklärt werden, wie diese Aufgaben organisatorisch und finanziell bewältigt werden sollen.
Hier zeigt sich ein grundlegendes Problem des Eckpunktepapiers. Die Bundesregierung stellt sämtliche Maßnahmen unter den Vorbehalt der jeweiligen Zuständigkeiten und der verfügbaren Haushaltsmittel. Maßnahmen mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sollen innerhalb der bestehenden Einzelpläne beziehungsweise Politikbereiche finanziert werden. Damit bleibt zunächst offen, in welchem Umfang tatsächlich zusätzliche Ressourcen zur Verfügung stehen werden. Der politische Anspruch einer umfassenden Neuordnung des Jugendmedienschutzes steht insoweit unter einem erheblichen Finanzierungsvorbehalt.
Besondere Bedeutung kommt der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung zu. Die schulische Bildung fällt nach Art. 30 und Art. 70 GG grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder. Der Bund kann deshalb ein bundesweit einheitliches Konzept zur Vermittlung digitaler Kompetenzen anregen und im Rahmen seiner Zuständigkeiten unterstützen, nicht aber ohne entsprechende verfassungsrechtliche Grundlage verbindlich über schulische Lehrpläne oder Unterrichtsgestaltung entscheiden.
Dies betrifft insbesondere das angekündigte „KI-Seepferdchen“, mit dem bereits Grundschüler ein altersgerechtes Verständnis künstlicher Intelligenz entwickeln sollen. Der pädagogische Gedanke ist überzeugend. Kinder müssen lernen, zwischen menschlicher Kommunikation und maschinell erzeugten Inhalten zu unterscheiden, algorithmische Ergebnisse kritisch zu überprüfen und die Grenzen automatisierter Informationsverarbeitung zu erkennen. Ein solches Bildungsangebot kann jedoch nur dann nachhaltig wirken, wenn es in die bestehenden schulischen Strukturen integriert und mit den Ländern abgestimmt wird. Die Vermittlung von Medienkompetenz darf sich nicht auf zusätzliche Zertifikate oder isolierte Einzelprojekte beschränken.
Auch die vorgesehene stärkere Berücksichtigung übermäßiger Mediennutzung im Gesundheitswesen ist grundsätzlich sachgerecht. Das Eckpunktepapier verweist auf die Einführung der neuen Früherkennungsuntersuchung U10 für Kinder im Alter von neun bis zehn Jahren sowie auf eine stärkere Thematisierung digitaler Gesundheitsrisiken im Rahmen der Jugendgesundheitsuntersuchung J1. Ein verbindliches Einladewesen soll die Inanspruchnahme dieser Angebote verbessern.
Dabei ist rechtlich zwischen einer verbindlichen Einladung und einer Verpflichtung zur Teilnahme an einer medizinischen Untersuchung zu unterscheiden. Die Ankündigung eines Einladewesens begründet noch keine allgemeine Untersuchungspflicht. Gesundheitsbezogene Beratung kann einen sinnvollen Beitrag zur Prävention leisten, wenn sie wissenschaftlich fundiert ist und individuelle Entwicklungsbedingungen berücksichtigt. Eine pauschale Pathologisierung intensiver Mediennutzung wäre demgegenüber weder medizinisch noch rechtlich angemessen.
Weitere Vorhaben betreffen eine kindgerecht gestaltete Online-Wache der Länder, verbesserte Meldemöglichkeiten bei Cybergrooming, Maßnahmen des Bundeskriminalamtes sowie die stärkere Koordinierung zwischen staatlichen Stellen und gesellschaftlichen Einrichtungen. Diese Maßnahmen können bestehende Schutzdefizite beseitigen, sofern die zuständigen Behörden über ausreichende technische und personelle Kapazitäten verfügen. Eine niedrigschwellige Meldemöglichkeit allein schützt noch kein Kind. Entscheidend sind die anschließende sachgerechte Bearbeitung, die Verfügbarkeit wirksamer Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls die konsequente strafrechtliche Verfolgung.
Rechtspolitisch bemerkenswert ist schließlich die Absicht der Bundesregierung, auf europäischer Ebene darauf hinzuwirken, dass Geldbußen wegen Verstößen gegen den Jugendmedienschutz für medienpädagogische Maßnahmen verwendet werden. Ökonomisch liegt dem der Gedanke zugrunde, dass Anbieter, die ihre gesetzlichen Schutzpflichten verletzen, nicht nur sanktioniert werden, sondern mittelbar auch zur Finanzierung präventiver Schutzmaßnahmen beitragen sollen.
Eine solche Zweckbindung setzt allerdings eine entsprechende unionsrechtliche und haushaltsrechtliche Grundlage voraus. Geldbußen der Europäischen Kommission können nicht durch einen nationalen politischen Beschluss einem bestimmten Förderzweck zugeführt werden. Zudem darf die Finanzierung des präventiven Jugendmedienschutzes nicht davon abhängig gemacht werden, ob und in welcher Höhe künftig Sanktionen gegen Plattformbetreiber verhängt werden. Eine verlässliche öffentliche Aufgabe benötigt eine entsprechend verlässliche Finanzierung.
In der Gesamtschau markieren die Eckpunkte einen wichtigen Wandel im Verständnis staatlicher Verantwortung für den digitalen Raum. Der Gesetzgeber erkennt an, dass die Gefährdungen Minderjähriger nicht allein auf individuelle Fehlentscheidungen oder unzureichende elterliche Beaufsichtigung zurückzuführen sind. Vielmehr entstehen wesentliche Risiken durch die technische und wirtschaftliche Gestaltung digitaler Dienste selbst. Dies rechtfertigt eine stärkere regulatorische Verantwortung derjenigen Unternehmen, die diese Systeme entwickeln, betreiben und wirtschaftlich verwerten.
Die eigentliche Bewährungsprobe liegt jedoch noch vor der Bundesregierung. Das Eckpunktepapier ist kein Gesetz und begründet gegenwärtig weder ein neues gesetzliches Nutzungsverbot noch zusätzliche zivilrechtliche Aufsichtspflichten der Eltern. Seine verfassungs- und unionsrechtliche Tragfähigkeit wird sich erst anhand der konkreten Gesetzesentwürfe beurteilen lassen. Gerade die nationale Altersgrenze, ihre Vereinbarkeit mit dem DSA, die Abgrenzung der betroffenen Dienste, die datenschutzgerechte Altersverifikation und das Verhältnis zwischen elterlicher Verantwortung und staatlicher Regulierung bedürfen einer sorgfältigen normativen Ausgestaltung.
Ein wirksamer Kinder- und Jugendmedienschutz kann nicht allein durch Altersgrenzen hergestellt werden. Verbote können zum Schutz besonders junger Kinder gerechtfertigt sein; sie sind aber kein Ersatz für eine sichere technische Gestaltung digitaler Dienste, eine konsequente Durchsetzung bestehender Anbieterpflichten und die Befähigung junger Menschen zu selbstbestimmtem Handeln.
Der Maßstab für den Erfolg der angekündigten Reform darf deshalb nicht die Zahl neuer Verbote, Vorschriften oder staatlicher Programme sein. Entscheidend ist, ob es gelingt, tatsächliche Gefährdungen nachweisbar zu reduzieren, ohne die grundrechtlich geschützte Entwicklung und Teilhabe von Kindern und Jugendlichen unverhältnismäßig einzuschränken.
Kinder- und Jugendmedienschutz ist nicht die Aufgabe, junge Menschen möglichst lange von der digitalen Welt fernzuhalten. Seine rechtliche und gesellschaftliche Aufgabe besteht darin, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie sich in dieser Welt sicher, eigenverantwortlich und frei entwickeln können. Gerade daran wird sich die Bundesregierung bei der Umsetzung ihrer Eckpunkte messen lassen müssen.
