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Zuckergetränkesteuer in Deutschland

Arbeitsrecht – Erbrecht - Kommunalrecht

Zuckergetränkesteuer in Deutschland

Zucker
 

Gesundheitsschutz oder zusätzliche Verbrauchsteuer zur Finanzierung der Krankenkassen?

 Stand: 14. Oktober 2026

Die Bundesregierung hat am 14. Oktober 2026 die Einführung einer Zuckergetränkesteuer auf den Weg gebracht. Ab dem 1. Juli 2027 sollen zuckerhaltige Getränke in Deutschland erstmals einer besonderen, nach dem Zuckergehalt gestaffelten Verbrauchsteuer unterliegen. Die Bundesregierung verfolgt damit zwei Ziele: Der Zuckerkonsum soll reduziert und zugleich die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung stabilisiert werden.

Die Regelung ist gesundheitspolitisch begründet, besitzt aber zugleich erhebliche finanz- und steuerpolitische Bedeutung. Denn die Steuer soll dem Bund bereits im ersten Jahr Einnahmen von rund 690 Millionen Euro verschaffen. Für 2028 werden 925 Millionen Euro erwarte

Damit stellt sich eine grundlegende Frage: Geht es vorrangig darum, gesundheitsschädlichen Konsum zu reduzieren, oder darum, durch die Besteuerung eines weitverbreiteten Konsumgutes zusätzliche Staatseinnahmen zu erzielen?

Ein Vergleich mit Großbritannien, Frankreich, Portugal und weiteren europäischen Staaten zeigt, dass Zuckergetränkesteuern durchaus zu einer Verringerung des Zuckergehalts führen können. Ihre Wirksamkeit hängt allerdings wesentlich von der konkreten Ausgestaltung ab. Insbesondere muss zwischen einer steuerlich ausgelösten Veränderung der Rezepturen, einem Rückgang des Zuckerkonsums und tatsächlich nachweisbaren Verbesserungen der öffentlichen Gesundheit unterschieden werden.

I. Die geplante Zuckergetränkesteuer in Deutschland

1. Gesetzgebungsverfahren und rechtliche Einordnung

Das Bundeskabinett hat am 14. Oktober 2026 eine Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum Haushaltsbegleitgesetz 2027 beschlossen. Die darin enthaltenen Vorschriften sollen als Zuckergetränkesteuergesetz in das Gesetzgebungsverfahren aufgenommen werden.

Ein geltendes Gesetz liegt damit noch nicht vor. Der Bundestag muss die Regelung erst beschließen. Einzelheiten können sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern. Der vorgesehene Beginn der Steuererhebung ist der 1. Juli 2027.

 

Rechtssystematisch handelt es sich um eine besondere Verbrauchsteuer. Sie soll nicht den Kauf von Zucker als solchem besteuern, sondern das Inverkehrbringen bestimmter zuckerhaltiger Getränke. Die Steuerschuld soll grundsätzlich bei den Herstellern beziehungsweise den hierfür verantwortlichen Unternehmen im Vertriebs- und Importbereich entstehen. Wirtschaftlich ist die Steuer jedoch darauf angelegt, über die Verkaufspreise an die Verbraucher weitergegeben zu werden.

Die verfassungsrechtliche Einordnung erfolgt im System der Art. 105 und 106 GG. Die Gesetzgebungskompetenz für eine bundesgesetzliche Verbrauchsteuer ergibt sich aus Art. 105 Abs. 2 GG in Verbindung mit der Ertragszuordnung nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG. Danach steht das Aufkommen der nicht anderweitig zugewiesenen Verbrauchsteuern grundsätzlich dem Bund zu.

Dass eine Verbrauchsteuer zugleich Lenkungszwecke verfolgt, ist verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen. Eine solche Steuer darf insbesondere auch Anreize für ein verändertes Konsumverhalten schaffen. Sie bleibt jedoch eine Steuer und wird nicht allein aufgrund ihres gesundheitspolitischen Zwecks zu einer zweckgebundenen Sozialabgabe.

2. Welche Getränke besteuert werden sollen

Die geplante Steuer erfasst insbesondere industriell hergestellte zuckerhaltige Getränke wie Limonaden, Cola, Eistee, Energydrinks, gesüßte Fruchtschorlen und Fruchtnektare. Ebenfalls einbezogen werden sollen zuckerhaltige Sirupe und Konzentrate, die der Getränkezubereitung dienen.

Entscheidend ist grundsätzlich der Gesamtzuckergehalt des steuerpflichtigen Getränks. Die vorgesehene Staffelung lautet:

Zuckergehalt je 100 ml

Steuer je Liter

Unter 5 g

0,00 €

Ab 5 g bis unter 8 g

0,26 €

Ab 8 g

0,32 €

 
 

Die Steuer steigt damit nicht für jedes zusätzliche Gramm Zucker kontinuierlich an. Vielmehr werden zwei feste Tarifstufen geschaffen.

Ein Getränk mit 7,9 Gramm Zucker je 100 Milliliter unterliegt einer Steuer von 26 Cent je Liter. Bei 8,0 Gramm steigt die Steuer auf 32 Cent. Dieser Unterschied schafft einen unmittelbaren wirtschaftlichen Anreiz, den Zuckergehalt unter die jeweilige Schwelle zu reduzieren.

Besonders bemerkenswert sind die vorgesehenen Ausnahmen. Reine Frucht- und Gemüsesäfte, Milch sowie Hafer- und Reisdrinks und entsprechende Mischgetränke sollen ebenso steuerfrei bleiben wie bestimmte alkoholfreie Alternativen zu alkoholischen Getränken. Auch Getränke, die mit Süßungsmitteln statt Zucker gesüßt sind, sollen ausgenommen sein.

Hieraus ergibt sich eine erste systematische Unstimmigkeit: Zwei Getränke können einen vergleichbaren Zuckergehalt aufweisen und dennoch steuerlich unterschiedlich behandelt werden. Ein reiner Fruchtsaft mit erheblichem natürlichem Zuckergehalt bleibt beispielsweise steuerfrei, während ein gesüßtes Fruchtsaftgetränk mit geringerem Gesamtzuckergehalt steuerpflichtig sein kann.

Diese Differenzierung kann sachlich gerechtfertigt werden, etwa durch unterschiedliche Produktkategorien und ernährungsphysiologische Eigenschaften. Sie bedarf aber einer konsistenten Begründung im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das gesundheitspolitische Ziel einer Verringerung des Zuckerkonsums erklärt für sich genommen noch nicht jede steuerliche Ausnahme.

3. Auswirkungen auf die Getränkepreise

Bei vollständiger Überwälzung der Steuer auf die Verbraucher ergeben sich folgende rechnerische Mehrbelastungen:

Verpackungsgröße

5 bis unter 8 g Zucker

Ab 8 g Zucker

0,33 Liter

8,58 Cent

10,56 Cent

0,50 Liter

13 Cent

16 Cent

1,00 Liter

26 Cent

32 Cent

1,50 Liter

39 Cent

48 Cent

Diese Beträge stellen zunächst nur die neue Verbrauchsteuer dar. Soweit die Steuer in die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage eingeht und vollständig weitergegeben wird, erhöht sich der Verbraucherpreis zusätzlich um die darauf entfallende Umsatzsteuer.

Bei einer zuckerhaltigen Cola mit mindestens acht Gramm Zucker je 100 Milliliter und einem regulären Umsatzsteuersatz von 19 Prozent beträgt die rechnerische Bruttopreissteigerung somit rund 38 Cent je Liter.

Eine tatsächliche Preissteigerung in genau dieser Höhe ist allerdings nicht zwingend. Hersteller und Handel können die Steuer teilweise aus ihren Margen tragen, Rezepturen verändern oder ihre Preisgestaltung für verschiedene Produkte anpassen. Entscheidend ist die tatsächliche Steuerüberwälzung.

4. Sonderregelungen für kleinere Hersteller

Der Entwurf enthält auch Ausnahmen für kleinere Unternehmen. Vorgesehen ist eine Befreiung für kleine, unabhängige Hersteller mit einer Jahresproduktion von bis zu 70.000 Litern. Eine darüber hinausgehende Befreiung für Betriebe mit einer Jahresproduktion bis zu einer Million Litern steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission.

Dies ist beihilferechtlich erheblich. Die Steuerbefreiung für bestimmte Hersteller kann eine selektive wirtschaftliche Begünstigung darstellen, deren Vereinbarkeit mit Art. 107 Abs. 1 AEUV zu prüfen ist.

Auch wettbewerbspolitisch besitzt die Regelung Bedeutung: Bei identischen Getränken könnte ein großer Hersteller steuerpflichtig sein, während ein kleinerer Konkurrent befreit bleibt. Damit hängt die steuerliche Belastung nicht ausschließlich vom Zuckergehalt des Produkts ab, sondern zusätzlich von der Unternehmensgröße.

Die Rechtfertigung einer solchen Differenzierung kann in der Entlastung kleiner Unternehmen von unverhältnismäßigen Verwaltungs- und Befolgungskosten liegen. Sie muss jedoch unionsrechtlich tragfähig ausgestaltet sein.

II. Was soll mit dem Steueraufkommen geschehen?

1. Erwartete Steuereinnahmen

Die Zuckergetränkesteuer soll nach den bisherigen Angaben des Bundesfinanzministeriums erhebliche zusätzliche Einnahmen erzielen. Für das zweite Halbjahr 2027 werden rund 690 Millionen Euro und für das Jahr 2028 rund 925 Millionen Euro genannt. In den Folgejahren bewegt sich das erwartete Aufkommen nach den bisher veröffentlichten Schätzungen in einer Größenordnung von knapp 900 Millionen Euro jährlich.

Es handelt sich allerdings um Prognosen, nicht um gesicherte Einnahmen. Das tatsächliche Steueraufkommen hängt wesentlich davon ab, in welchem Umfang Hersteller ihre Rezepturen ändern, Verbraucher auf steuerfreie Getränke ausweichen und kleinere Betriebe von Ausnahmeregelungen profitieren.

2. Verwendung zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Bundesregierung erklärt ausdrücklich, dass die Einnahmen aus der neuen Steuer zur Stabilisierung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung verwendet werden sollen.

Der entscheidende Punkt ist jedoch, dass die Einnahmen nicht unmittelbar in zusätzliche Gesundheitsleistungen oder neue Präventionsprogramme fließen sollen. Vielmehr sollen sie ermöglichen, eine bereits vorgesehene Kürzung des Bundeszuschusses an den Gesundheitsfonds abzumildern.

Hierfür ist die Entwicklung der bisherigen Finanzierung aufschlussreich.

Der reguläre Bundeszuschuss zum Gesundheitsfonds beträgt gemäß § 221 Abs. 1 SGB V grundsätzlich 14,5 Milliarden Euro jährlich. Im Zuge der Maßnahmen zur Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung war ursprünglich vorgesehen, diesen Zuschuss ab 2027 um zwei Milliarden Euro auf 12,5 Milliarden Euro zu reduzieren.

Im parlamentarischen Verfahren zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde diese Kürzung bereits teilweise zurückgenommen. Die geltende Fassung des § 221 Abs. 1 SGB V sieht für 2027 einen Bundeszuschuss von 13,15 Milliarden Euro und ab 2028 von 12,95 Milliarden Euro vor. Gegenüber dem regulären Zuschuss verbleiben damit Kürzungen von 1,35 beziehungsweise 1,55 Milliarden Euro.

 

Die neue Steuer ist in diesen finanzpolitischen Zusammenhang einzuordnen.

Vereinfacht bedeutet dies: Der Bund erhebt eine zusätzliche Verbrauchsteuer, um haushaltspolitischen Spielraum zu gewinnen und die finanziellen Belastungen der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Kürzung des Bundeszuschusses zu begrenzen.

Das ist wirtschaftlich etwas anderes als die Schaffung einer zusätzlichen Finanzierung für bislang nicht bestehende Gesundheitsangebote. Soweit die Einnahmen lediglich wegfallende Bundesmittel kompensieren, wird die Finanzierungslast letztlich teilweise vom allgemeinen Steueraufkommen auf die Käufer bestimmter Getränke verlagert.

3. Gibt es eine gesetzliche Zweckbindung?

Eine verbindliche Zweckbindung sämtlicher Einnahmen für die Gesundheitsvorsorge ergibt sich aus der veröffentlichten Regierungsdarstellung bislang nicht.

Nach § 8 BHO gilt für den Bundeshaushalt der Grundsatz der Gesamtdeckung: Grundsätzlich dienen alle Einnahmen der Finanzierung aller Ausgaben. Eine Zweckbindung bedarf einer entsprechenden gesetzlichen Regelung oder haushaltsrechtlichen Ermächtigung.

Eine politische Erklärung, dass mit den Einnahmen die Krankenkassenbeiträge stabilisiert werden sollen, ist deshalb von einer rechtlich verbindlichen und nachprüfbaren Mittelzuweisung zu unterscheiden.

 

Nach dem bislang veröffentlichten Konzept sollen die Einnahmen dem Bundeshaushalt zufließen. Die gesetzliche Krankenversicherung soll mittelbar davon profitieren, dass der Bund die Kürzung seines Zuschusses begrenzt.

Damit fehlt jedenfalls bislang die Grundlage für die Aussage, die Steuereinnahmen würden vollständig und zusätzlich für die Behandlung von Diabetes, die Bekämpfung von Adipositas, eine gesündere Schulverpflegung oder konkrete Präventionsmaßnahmen eingesetzt.

Solche Maßnahmen wären gesundheitspolitisch naheliegend. Ihre tatsächliche Finanzierung müsste jedoch gesondert gesetzlich oder im Haushaltsplan geregelt werden.

4. Das finanzpolitische Problem der Doppelzielsetzung

Die Bundesregierung begründet die Zuckergetränkesteuer einerseits mit der Erwartung zusätzlicher Steuereinnahmen und andererseits mit der Absicht, den Zuckerkonsum nachhaltig zu reduzieren.

Zwischen beiden Zielsetzungen besteht ein strukturelles Spannungsverhältnis.

Ist die Steuer gesundheitspolitisch besonders erfolgreich, reduzieren die Hersteller den Zuckergehalt ihrer Getränke so weit, dass diese in eine niedrigere Steuerklasse fallen oder vollständig steuerfrei werden. Gleichzeitig können Verbraucher verstärkt auf steuerfreie Produkte ausweichen.

In beiden Fällen sinkt die steuerliche Bemessungsgrundlage.

Das bedeutet: Je erfolgreicher die Steuer ihr gesundheitspolitisches Lenkungsziel erreicht, desto geringer kann langfristig ihr Aufkommen ausfallen.

Die Regierung kann deshalb nicht ohne Weiteres zugleich eine dauerhafte Einnahme von nahezu einer Milliarde Euro jährlich und eine erhebliche Verringerung des Konsums steuerpflichtiger Getränke als gesicherte Ergebnisse unterstellen.

Diese Problematik ist auch für die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung relevant. Eine Steuer, deren Bemessungsgrundlage aufgrund der gewollten Verhaltensänderung schrumpfen soll, eignet sich nur eingeschränkt als dauerhaft verlässlicher Ersatz für allgemeine Bundeszuschüsse.

Hinzu kommt ein Verteilungsproblem. Die Steuer belastet Verbraucher nach ihrem Konsum und nicht nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Bei gleichem Getränkekonsum zahlt ein Haushalt mit geringem Einkommen denselben absoluten Steuerbetrag wie ein einkommensstarker Haushalt. Gemessen am verfügbaren Einkommen ist die Belastung des einkommensschwächeren Haushalts höher.

Eine solche regressive Belastungswirkung kann gesundheitspolitisch durch entsprechende Vorteile und gezielte Ausgleichsmaßnahmen gerechtfertigt sein. Sie sollte aber in einer vollständigen Gesetzesfolgenabschätzung ausdrücklich berücksichtigt werden.

Gerade deshalb wäre eine überprüfbare Verwendung der Einnahmen für gesundheitliche Prävention, Ernährungsbildung und besonders belastete Haushalte ordnungspolitisch überzeugender als eine bloße Entlastung des allgemeinen Bundeshaushalts.

III. Europäischer Vergleich: Welche Staaten erheben Zuckergetränkesteuern, und welche Wirkungen sind nachweisbar?

1. Unterschiedliche Besteuerungsmodelle in Europa

Deutschland wäre mit der Einführung einer Zuckergetränkesteuer keineswegs Vorreiter. Mehrere europäische Staaten haben bereits vor Jahren entsprechende Steuern eingeführt.

Allerdings bestehen erhebliche Unterschiede. Manche Länder besteuern nahezu alle Erfrischungsgetränke nach ihrem Volumen, andere richten die Steuer nach dem Zuckergehalt aus. Wieder andere erfassen zusätzlich künstliche Süßungsmittel, Koffein oder gesundheitspolitisch problematische Lebensmittel.

Deshalb darf ein Vergleich der Steuersätze nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich Steuergegenstand, Bemessungsgrundlage und Befreiungstatbestände unterscheiden.

 

Die folgende Übersicht gibt die im Oktober 2026 geltenden wesentlichen Regelungen wieder.

Staat

Einführung

Steuerhöhe und Ausgestaltung

Großbritannien

2018

20,8 Pence/Liter ab 5 g Zucker je 100 ml; 27,8 Pence/Liter ab 8 g

Frankreich

2012, später reformiert

4,07 Cent/Liter bei weniger als 5 g zugesetztem Zucker je 100 ml; 21,38 Cent bei 5 bis 8 g; 35,63 Cent über 8 g

Irland

2018

16,26 Cent/Liter bei 5 bis unter 8 g; 24,39 Cent ab 8 g

Portugal

2017

Vier Stufen: rund 1,16 bis 23,18 Cent/Liter; höchste Stufe ab 8 g je 100 ml

Polen

2021

Grundbetrag von 0,50 PLN/Liter und zusätzlich 0,05 PLN je Gramm Zucker über 5 g/100 ml; weitere Zuschläge möglich

Ungarn

2011

Breite Gesundheitsproduktsteuer; für gewöhnliche Softdrinks je nach Zusammensetzung 8 oder 23 HUF/Liter

Finnland

Bestehende Steuer, Reform 2026

20 Cent/Liter für nicht gesüßte steuerpflichtige Getränke; bei gesüßten Getränken gestaffelt 27 bis 59 Cent

Lettland

Bestehende Steuer, Staffelung seit 2022

7,4 Cent/Liter unter 8 g Zucker; 21 Cent/Liter ab 8 g und für Energydrinks

Kroatien

Zuckerabhängiges Modell seit 2020

Grundsteuer von 2,65 Cent/Liter, zuzüglich zuckerabhängiger Komponente bis 7,96 Cent/Liter; für Taurin und bestimmte andere Inhaltsstoffe Sondertarife

Katalonien

2017

Regionale Steuer: 10 Cent/Liter bei 5 bis 8 g Zucker je 100 ml; 15 Cent oberhalb von 8 g

Quellen: Amtliche Steuerverwaltungen und Rechtsvorschriften der genannten Länder. Die Beträge beziehen sich grundsätzlich auf das konsumfertige Getränk; für Konzentrate und besondere Produktgruppen bestehen abweichende Bestimmungen.
 
 

Die Übersicht verdeutlicht, dass der deutsche Entwurf im europäischen Vergleich keineswegs zu den niedrigsten Steuerbelastungen zählt. Seine obere Tarifstufe von 32 Cent je Liter liegt beispielsweise über den gegenwärtigen regulären Tarifen in Großbritannien, Irland, Portugal und Katalonien. Frankreich besteuert Getränke mit besonders hohem zugesetztem Zuckergehalt dagegen noch stärker; Finnland erreicht mit seinem reformierten System ebenfalls höhere Belastungen.

Die nominalen Sätze allein lassen allerdings keinen zuverlässigen Schluss auf die gesundheitspolitische Wirksamkeit zu.

2. Großbritannien: Besonders starke Wirkung auf die Rezepturen

Großbritannien führte seine Soft Drinks Industry Levy im April 2018 ein. Die Steuer unterscheidet zwischen Getränken mit mittlerem und hohem Zuckergehalt.

Seit dem 1. April 2026 beträgt die Steuer 20,8 Pence je Liter bei einem Zuckergehalt von mindestens 5 und weniger als 8 Gramm je 100 Milliliter sowie 27,8 Pence ab 8 Gramm. Zum 1. Januar 2028 soll die untere Besteuerungsschwelle auf 4,5 Gramm sinken. Außerdem sollen bisherige Ausnahmen für bestimmte gesüßte Milch- und Milchersatzgetränke entfallen.

 

Die britischen Erfahrungen sind deshalb besonders aufschlussreich, weil die Steuer ausdrücklich auf eine Veränderung der Produktzusammensetzung ausgerichtet wurde.

ENTWICKLUNG IN GROSSBRITANNIEN 2015–2024

−47,4 %

Verkaufsgewichteter durchschnittlicher Zuckergehalt bei den vom Steuerregime erfassten Getränken

−39,8 %

Insgesamt verkaufte Zuckermenge aus diesen Getränken

Verkaufsgewichteter Zuckergehalt britischer Softdrinks

Gramm Zucker je 100 Milliliter, vom Steuerregime erfasste Getränke. Beobachtete Entwicklung, nicht ausschließlich kausaler Steuereffekt.

 

Die Hersteller reagierten vielfach nicht durch bloße Preissteigerungen, sondern durch die Reformulierung ihrer Produkte. Ein erheblicher Teil der Getränke wurde unter die steuerliche Grenze von fünf Gramm Zucker je 100 Milliliter gebracht.

Noch bemerkenswerter sind die Untersuchungen zu gesundheitlichen Auswirkungen. Eine im BMJ Nutrition, Prevention & Health veröffentlichte Studie stellte in England rund 22 Monate nach Einführung der Steuer einen statistischen Zusammenhang mit einem Rückgang der Krankenhausaufnahmen von Kindern wegen kariesbedingter Zahnextraktionen um 12,1 Prozent gegenüber der modellierten Entwicklung ohne Steuer fest. Bei Kindern bis vier Jahren betrug der geschätzte relative Rückgang sogar 28,6 Prozent.

 

Dabei handelt es sich um eine statistische Zusammenhangsanalyse, nicht um den abschließenden Beweis, dass die Steuer allein diese Verbesserungen verursacht hat.

Gleichwohl zeigt das britische Beispiel, dass eine Zuckergetränkesteuer erhebliche Veränderungen der Produktzusammensetzung bewirken kann. Die belastbarsten Nachweise betreffen den reduzierten Zuckergehalt und die geringere verkaufte Zuckermenge. Auch für bestimmte Gesundheitsindikatoren bestehen positive Hinweise.

3. Frankreich: Eine vergleichsweise hohe Besteuerung mit schwächeren Wirkungsnachweisen

Frankreich führte bereits 2012 eine Steuer auf gesüßte Getränke ein und entwickelte das System später zu einer stärker zuckerabhängigen Besteuerung weiter.

Seit Januar 2026 gelten für Getränke mit zugesetztem Zucker folgende wesentliche Tarife: 4,07 Cent je Liter bei weniger als fünf Gramm Zucker je 100 Milliliter, 21,38 Cent bei fünf bis einschließlich acht Gramm und 35,63 Cent oberhalb dieser Grenze.

Frankreich erhebt darüber hinaus eine gesonderte Abgabe auf bestimmte Getränke mit künstlichen Süßungsmitteln. Anders als im deutschen Entwurf sind solche Getränke also nicht generell von einer besonderen Getränkebesteuerung ausgenommen.

 

Die französische Erfahrung ist deshalb interessant, weil eine hohe nominale Besteuerung nicht automatisch zu einem entsprechend hohen gesundheitspolitischen Effekt führt.

Eine 2025 in BMC Public Health veröffentlichte europäische Vergleichsstudie untersuchte die Wirkung gestaffelter Getränkesteuern in Frankreich, Irland, Portugal und Großbritannien. Für Frankreich ergab sich eine geschätzte Verringerung des durchschnittlichen Zuckergehalts von 0,6 Gramm je 100 Milliliter gegenüber einer synthetischen Kontrollgruppe.

Allerdings umfasste das 95-Prozent-Konfidenzintervall auch den Wert null. Ein statistisch gesicherter Effekt ließ sich damit in dieser Untersuchung nicht nachweisen.

Frankreich zeigt folglich, dass eine Steuer zwar eine gesundheitsorientierte Produktlenkung ermöglichen kann, die Höhe des Steuersatzes allein aber kein ausreichendes Erfolgskriterium darstellt.

4. Portugal: Deutliche Veränderungen des Absatzes und der Produktzusammensetzung

Portugal führte im Februar 2017 eine gestaffelte Zuckergetränkesteuer ein.

Das portugiesische System arbeitet inzwischen mit vier Steuersätzen. Steuerlich relevant sind die Schwellen von 2,5, 5 und 8 Gramm Zucker je 100 Milliliter. Nach dem geltenden Tarif reichen die Belastungen von 1,16 Cent je Liter in der niedrigsten bis 23,18 Cent in der höchsten Stufe.

 

Die Einführung führte zu einer erheblichen Veränderung des Marktes.

Nach Angaben der portugiesischen Regierung sank der durchschnittliche Kaloriengehalt der betroffenen Getränke im ersten Jahr um 11 Prozent. Zugleich verringerte sich die über diese Getränke aufgenommene Zuckermenge nach der damaligen staatlichen Schätzung um rund 6.250 Tonnen. Der Marktanteil der besonders zuckerreichen Getränke sank von etwa 62 auf 38 Prozent.

 

Auch spätere wissenschaftliche Untersuchungen bestätigten einen Rückgang beim Absatz stark gezuckerter Getränke.

Allerdings zeigen die länderübergreifenden Analysen, dass die kausale Größenordnung des Effekts gegenüber vergleichbaren Ländern nicht eindeutig feststeht. Die bereits erwähnte Studie von 2025 schätzte den steuerbedingten Rückgang des durchschnittlichen Zuckergehalts in Portugal auf 0,3 Gramm je 100 Milliliter; auch dieser Befund war statistisch nicht signifikant.

 

Portugal liefert damit deutliche Hinweise auf eine Veränderung der Produktzusammensetzung und des Konsums, aber keinen ebenso belastbaren Nachweis langfristiger gesundheitlicher Verbesserungen.

5. Irland: Ähnliches Steuermodell, bislang uneindeutige Ergebnisse

Irland führte im Mai 2018 eine Zuckergetränkesteuer ein. Sie orientiert sich weitgehend am britischen Modell.

Bei einem Zuckergehalt von fünf bis unter acht Gramm je 100 Milliliter werden 16,26 Cent je Liter erhoben. Ab acht Gramm steigt der Satz auf 24,39 Cent.

Besteuert werden bestimmte Getränke mit zugesetztem Zucker, deren Gesamtzuckergehalt die maßgebliche Schwelle erreicht. Relevanter Besteuerungszeitpunkt ist grundsätzlich die erste steuerpflichtige Lieferung im Inland.

 

In der europäischen Vergleichsstudie von 2025 zeigte sich für Irland kein statistisch nachweisbarer Rückgang des durchschnittlichen Zuckergehalts gegenüber der Kontrollgruppe. Die Punktschätzung lag sogar bei einer Zunahme von 0,4 Gramm je 100 Milliliter, allerdings bei einem breiten Konfidenzintervall, das sowohl negative als auch positive Effekte zulässt.

 

Dies bedeutet nicht, dass die irische Steuer wirkungslos ist. Es bedeutet vielmehr, dass der untersuchte Datensatz keine hinreichend sichere kausale Wirkung auf den durchschnittlichen Zuckergehalt belegt.

Gerade der Vergleich zwischen Großbritannien und Irland zeigt, wie vorsichtig allgemeine Aussagen über die Wirksamkeit einer Zuckersteuer formuliert werden müssen.

6. Polen: Hohe Preiswirkung, aber Zweifel am langfristigen gesundheitlichen Nutzen

Polen erhebt seit dem 1. Januar 2021 eine Abgabe auf gesüßte Getränke.

Das System unterscheidet sich deutlich vom deutschen Entwurf. Es kombiniert einen festen Betrag von 0,50 Złoty je Liter mit einem zusätzlichen Betrag von 0,05 Złoty für jedes Gramm Zucker oberhalb der Schwelle von fünf Gramm je 100 Milliliter. Auch künstliche Süßungsmittel sowie Koffein und Taurin

Die unmittelbaren Marktwirkungen waren erheblich. Nach Angaben des polnischen Rechnungshofes stiegen die Preise bestimmter Getränkekategorien nach Einführung der Abgabe deutlich. Gleichzeitig gingen die Verkäufe zurück.

Veränderungen nach Einführung der polnischen Zuckerabgabe

Erste beobachtete Verkaufsreaktionen nach der Einführung 2021; kein Maß für langfristige Gesundheitswirkungen.

■ Preisanstieg

■ Absatzrückgang

Der langfristige Erfolg ist dagegen weniger eindeutig.

Eine 2026 veröffentlichte Untersuchung der Entwicklung in Polen konnte für die Jahre nach Einführung der Steuer keinen klaren strukturellen Bruch im landesweiten Pro-Kopf-Zuckerverbrauch nachweisen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der gesamte Zuckerverbrauch auch viele andere Lebensmittel einschließt.

 

Besonders wichtig ist aber der finanzpolitische Befund.

In Polen fließen 96,5 Prozent des Aufkommens aus der Zuckerabgabe an den staatlichen Gesundheitsfonds NFZ. Diese Mittel sollen grundsätzlich gesundheitlicher Prävention und der Behandlung ernährungsbedingter Erkrankungen dienen.

Der polnische Rechnungshof stellte im März 2025 jedoch fest, dass die Einnahmen in erheblichem Umfang zur allgemeinen Finanzierung bereits bestehender Leistungen verwendet wurden. Zwischen 2021 und 2023 flossen dem Fonds rund 4,47 Milliarden Złoty aus der Abgabe zu, ohne dass ein entsprechender zusätzlicher Mitteleinsatz für die vorgesehenen gesundheitspolitischen Zwecke nachgewiesen werden konnte.

 

Dies ist für Deutschland von besonderer Bedeutung.

Selbst eine gesetzlich vorgesehene Verwendung zugunsten des Gesundheitswesens garantiert noch nicht, dass tatsächlich zusätzliche Präventionsleistungen geschaffen werden. Einnahmen können bestehende Finanzierungsquellen ersetzen, ohne die Gesamtversorgung zu verbessern.

Polen plant inzwischen eine weitere Verschärfung der Zuckerabgabe. Ein am 29. September 2026 gebilligter Regierungsentwurf sieht unter anderem die Erhöhung des Grundbetrags von 0,50 auf 0,70 Złoty und des zusätzlichen Betrags je überschüssigem Gramm Zucker von 0,05 auf 0,10 Złoty vor. Diese Änderungen sind von den derzeit geltenden Tarifen zu unterscheiden.

 

7. Ungarn: Eine umfassendere Gesundheitssteuer mit messbarer Produktlenkung

Ungarn gehört zu den europäischen Pionieren einer gesundheitsbezogenen Lebensmittelbesteuerung.

Die 2011 eingeführte Public Health Product Tax betrifft nicht nur zuckerhaltige Getränke, sondern auch bestimmte Süßwaren, Energydrinks und weitere Produkte, deren Zusammensetzung bestimmte gesetzliche Schwellen überschreitet.

Für gewöhnliche Softdrinks gelten gegenwärtig, abhängig von der Zusammensetzung, Tarife von 8 beziehungsweise 23 Forint je Liter. Für Energydrinks und Konzentrate sind teilweise deutlich höhere Sätze vorgesehen.

 

Eine frühe Evaluation ergab, dass etwa 40 Prozent der befragten Hersteller ihre Rezepturen verändert hatten. Bei den untersuchten steuerpflichtigen Produkten wurden zudem erhebliche Absatzrückgänge beobachtet. Allerdings waren dabei auch andere Preisfaktoren, insbesondere höhere Rohstoffkosten und Umsatzsteueränderungen, zu berücksichtigen.

 

Ungarn verbindet die Besteuerung zudem mit einer teilweisen Finanzierung gesundheitspolitischer Zwecke. Seit August 2023 besteht für steuerpflichtige Unternehmen die Möglichkeit, bis zu zehn Prozent ihrer Steuer für Programme zur Förderung körperlicher Aktivität einzusetzen.

 

Das ungarische Modell zeigt damit eine mögliche Alternative zur rein getränkebezogenen Steuer. Es erfasst ein breiteres Spektrum gesundheitspolitisch relevanter Produkte und ermöglicht teilweise eine konkretere Mittelverwendung.

8. Spanien: Die Erfahrungen aus Katalonien

In Spanien existiert keine mit dem deutschen Entwurf vollständig vergleichbare, landesweit einheitliche Zuckergetränkesteuer. Die autonome Gemeinschaft Katalonien führte jedoch bereits 2017 eine regionale Steuer auf gesüßte Getränke ein.

Die geltenden Sätze betragen 10 Cent je Liter bei einem Zuckergehalt zwischen fünf und acht Gramm je 100 Milliliter und 15 Cent bei einem Zuckergehalt oberhalb von acht Gramm. Die regionale Regelung sieht ausdrücklich die Weitergabe der Steuer an den Endverbraucher vor.

 

Katalonien gehört zu den besonders gut untersuchten europäischen Beispielen.

Eine Untersuchung auf Basis spanischer Haushaltsdaten stellte dreieinhalb Jahre nach Einführung der Steuer einen um 16,7 Prozent geringeren Pro-Kopf-Kauf steuerpflichtiger Getränke gegenüber einer modellierten Entwicklung ohne Steuer fest. Gleichzeitig nahmen die Käufe nicht zuckerhaltiger Ersatzgetränke zu.

 

Allerdings kam eine andere Untersuchung auf Grundlage von Kundenkartendaten zu dem Ergebnis, dass die insgesamt gekaufte Zuckermenge aus Getränken lediglich um 2,2 Prozent sank.

 

Beide Ergebnisse widersprechen sich nicht zwangsläufig. Der Absatz bestimmter zuckerreicher Getränke kann erheblich sinken, während sich der gesamte Zuckereinkauf aufgrund des verbleibenden Konsums und möglicher Ausweichreaktionen nur verhältnismäßig gering verändert.

Gerade dieser Unterschied ist für eine sachgerechte Bewertung entscheidend.

9. Finnland, Lettland und Kroatien: Weitere europäische Modelle

Finnland hat sein Besteuerungssystem zum 1. April 2026 umfassend reformiert. Die Steuer berücksichtigt nun den Zuckergehalt deutlich stärker und sieht Belastungen von bis zu 59 Cent je Liter vor. Wegen der erst kürzlich eingeführten neuen Struktur lassen sich ihre langfristigen gesundheitlichen Wirkungen noch nicht belastbar beurteilen.

 

Lettland erhebt eine differenzierte Verbrauchsteuer auf alkoholfreie Getränke. Seit Januar 2026 beträgt sie 7,40 Euro je 100 Liter bei Getränken mit weniger als acht Gramm Zucker je 100 Milliliter und 21 Euro je 100 Liter bei Getränken ab acht Gramm sowie bei Energydrinks. Für 2028 sind weitere Anpassungen vorgesehen.

 

Kroatien verbindet einen mengenabhängigen Grundbetrag mit einer weiteren, nach dem Zuckergehalt gestaffelten Steuerkomponente. Der zuckerabhängige Anteil reicht von null bis 7,96 Euro je Hektoliter. Für bestimmte Getränke mit Taurin oder Methylxanthinen gelten besondere Belastungen.

 

Diese Staaten verdeutlichen, dass selbst innerhalb Europas sehr unterschiedliche steuerliche Konzepte angewendet werden. Belastbare, über längere Zeiträume kontrollierte Wirkungsnachweise sind für diese Modelle bislang weniger umfangreich als für Großbritannien oder Katalonien.

IV. Was lässt sich aus den europäischen Erfahrungen tatsächlich ableiten?

Die verfügbaren internationalen Untersuchungen erlauben eine differenzierte, aber durchaus aussagekräftige Bewertung.

Eine systematische Übersichtsarbeit in JAMA Network Open aus dem Jahr 2022 untersuchte 86 wissenschaftliche Arbeiten zur Besteuerung zuckerhaltiger Getränke. Die Meta-Analyse von 62 Studien ergab im Durchschnitt eine steuerbedingte Preiserhöhung durch Überwälzung von etwa 82 Prozent der Steuer sowie einen Rückgang der Verkäufe besteuerter Getränke um rund 15 Prozent.

Die Untersuchung fand dagegen keine entsprechend eindeutigen Belege für Veränderungen des tatsächlichen Getränkekonsums auf Bevölkerungsebene oder langfristige gesundheitliche Endpunkte.

 

Die Ergebnisse lassen sich in drei Kategorien unterscheiden.

Erstens: Die Veränderungen bei Preisen und Verkaufszahlen sind vergleichsweise gut belegt. Eine höhere Besteuerung führt häufig zu höheren Preisen und zu einem geringeren Absatz steuerpflichtiger Produkte.

Zweitens: Steuerlich begünstigte Rezepturänderungen können besonders wirksam sein. Die Erfahrungen Großbritanniens zeigen, dass Hersteller den Zuckergehalt ihrer Produkte erheblich reduzieren können, um bestimmte Schwellenwerte zu unterschreiten.

Drittens: Die langfristigen gesundheitlichen Auswirkungen sind deutlich schwieriger nachzuweisen. Übergewicht, Diabetes und Herz-Kreislauf-Erkrankungen werden durch zahlreiche Faktoren beeinflusst. Dazu gehören die gesamte Ernährung, körperliche Aktivität, soziale Bedingungen und individuelle Gesundheitsrisiken. Selbst ein erheblicher Rückgang beim Verkauf gezuckerter Getränke führt daher nicht automatisch zu einem proportionalen Rückgang dieser Erkrankungen.

Die europäische Vergleichsstudie von 2025 verdeutlicht zudem die Unterschiede zwischen den Ländern:

Geschätzter Steuereffekt auf den durchschnittlichen Zuckergehalt

Gramm Zucker je 100 ml, gegenüber synthetischen Kontrollgruppen; negative Werte entsprechen einer Verringerung

Quasi-experimentelle Punktschätzungen aus Leibinger et al., BMC Public Health 2025. Nur für Großbritannien schließt das berichtete 95%-Konfidenzintervall den Wert null aus.

 

Diese Zahlen betreffen nicht den beobachteten Gesamtrückgang seit Einführung der jeweiligen Steuer, sondern die in der Studie geschätzten Abweichungen von der Entwicklung vergleichbarer Länder.

Damit wird deutlich: Das Steuermodell allein garantiert keine bestimmte gesundheitspolitische Wirkung.

Bewertung für Deutschland

Die Einführung einer Zuckergetränkesteuer ist rechtlich grundsätzlich möglich und kann gesundheitspolitisch sinnvoll sein. Eine gestaffelte Besteuerung schafft Anreize für Hersteller, den Zuckergehalt ihrer Produkte zu reduzieren. Gerade die britischen Erfahrungen zeigen, dass solche Anreize wirksamer sein können als ausschließlich freiwillige Vereinbarungen.

Die Ausgestaltung des deutschen Entwurfs wirft allerdings mehrere grundsätzliche Fragen auf.

Zunächst ist zu prüfen, ob die Besteuerung nach dem Gesamtzuckergehalt bei gleichzeitiger Freistellung bestimmter ebenfalls zuckerreicher Getränke eine hinreichend folgerichtige Ausgestaltung des gesetzgeberischen Lenkungsziels darstellt. Der Gesetzgeber besitzt bei der Auswahl steuerlicher Belastungsgegenstände einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Er ist jedoch an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Ungleichbehandlungen bedürfen einer tragfähigen sachlichen Rechtfertigung.

Ferner ist die wirtschaftliche Belastung zu betrachten. Der deutsche Entwurf sieht eine vergleichsweise hohe Besteuerung vor, die neben der Verbrauchsteuer auch eine zusätzliche Umsatzsteuerbelastung auslösen kann. Die Ausweichmöglichkeiten der Verbraucher unterscheiden sich erheblich nach Einkommensgruppe und Konsumgewohnheiten.

Auch die beihilferechtlichen Fragen der Befreiung kleiner Hersteller dürfen nicht unterschätzt werden. Eine Begünstigung nach Produktionsmenge ist nicht schon deshalb unionsrechtlich unbedenklich, weil sie mittelständische Betriebe entlasten soll. Ihre konkrete Rechtfertigung und gegebenenfalls die Genehmigung der Europäischen Kommission sind entscheidend.

Der wichtigste Kritikpunkt liegt allerdings in der Finanzierungssystematik.

Die Bundesregierung begründet die Steuer gesundheitspolitisch, will ihre Einnahmen jedoch vor allem dazu nutzen, eine bereits geplante Reduzierung der Bundesfinanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung abzumildern. Damit dient die Steuer zugleich einer haushaltspolitischen Umschichtung.

Der Blick nach Polen macht deutlich, dass auch eine grundsätzlich gesundheitspolitisch begründete Mittelzuweisung nicht automatisch zu zusätzlichen Gesundheitsleistungen führt. Werden neue Einnahmen lediglich zum Ersatz bisheriger Finanzierungsquellen verwendet, bleibt der zusätzliche gesundheitspolitische Nutzen auf die Lenkungswirkung der Steuer beschränkt.

Ökonomisch problematisch ist außerdem die Erwartung dauerhaft hoher Einnahmen aus einer Steuer, deren erklärtes Ziel gerade die Verringerung der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage ist.

Die entscheidende Bewährungsprobe der deutschen Zuckergetränkesteuer wird deshalb nicht ihr jährliches Steueraufkommen sein, sondern der nachweisbare Rückgang des über Getränke aufgenommenen Zuckers.

Eine sachgerechte Erfolgskontrolle müsste insbesondere erfassen, wie sich die Rezepturen der Hersteller, die verkaufte Zuckermenge und der tatsächliche Getränkekonsum entwickeln. Hinzukommen müssten Untersuchungen zu gesundheitlichen Folgen und zu den finanziellen Auswirkungen auf unterschiedlich einkommensstarke Haushalte.

Schließlich wäre eine transparente haushaltsrechtliche Darstellung erforderlich, ob das zusätzliche Steueraufkommen tatsächlich zusätzliche Gesundheitsleistungen ermöglicht oder lediglich allgemeine Bundesmittel ersetzt.

Die europäische Erfahrung belegt, dass eine Zuckergetränkesteuer wirksame Anreize zur Verringerung des Zuckergehalts schaffen kann. Besonders Großbritannien zeigt, dass bereits die Ankündigung einer solchen Steuer erhebliche Veränderungen der industriellen Rezepturen auslösen kann. Auch Portugal und Katalonien verzeichnen deutliche Veränderungen des Getränkemarktes.

Daraus folgt jedoch nicht, dass jede Zuckergetränkesteuer automatisch zu messbar besseren gesundheitlichen Ergebnissen führt. Die wissenschaftlichen Befunde unterscheiden sich erheblich, und langfristige Wirkungen auf Übergewicht und chronische Erkrankungen sind nur begrenzt kausal nachgewiesen.

Für Deutschland liegt die eigentliche Problematik deshalb weniger in der grundsätzlichen Einführung einer solchen Steuer als in ihrer doppelten Zwecksetzung.

Wer eine Steuer vor allem mit dem Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen rechtfertigt, muss erklären, weshalb die daraus erzielten Einnahmen vorrangig zur Kompensation gekürzter Bundeszuschüsse an die Krankenkassen dienen sollen, statt nachprüfbar zusätzliche Präventionsmaßnahmen zu finanzieren.

Die Bundesregierung sollte deshalb deutlich zwischen dem gesundheitspolitischen Lenkungsziel und dem fiskalischen Finanzierungsziel unterscheiden. Beide Ziele sind legitim, dürfen aber nicht miteinander verwechselt werden.

 

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