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EU-Reiserecht: Die Neuregelung der Fahr- und Fluggastrechte vom 20. Oktober 2026

Arbeitsrecht – Erbrecht - Kommunalrecht

EU-Reiserecht: Die Neuregelung der Fahr- und Fluggastrechte vom 20. Oktober 2026

europa
 

Das Europäische Parlament hat heute, am 20. Oktober 2026, eine weitreichende Neuregelung zur besseren Durchsetzung der Fahr- und Fluggastrechte in der Europäischen Union beschlossen. Mit 652 Ja-Stimmen, zwei Gegenstimmen und acht Enthaltungen billigte es die zuvor mit dem Rat ausgehandelte Fassung.

Die neuen Vorschriften betreffen nicht allein Flugreisen, sondern auch den Eisenbahn-, Bus- und Schiffsverkehr. Im Mittelpunkt stehen die Erstattung von Ticketpreisen, die Verantwortlichkeit von Buchungsplattformen und Reisevermittlern, vereinfachte Entschädigungsverfahren sowie der Schutz behinderter Reisender.

Juristisch besonders wichtig: Das Parlament hat heute eine im Gesetzgebungsverfahren bereits ausgehandelte Verordnung gebilligt. Die abschließende förmliche Zustimmung des Rates und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union stehen noch aus. Die Neuregelung ist deshalb am 20. Oktober 2026 noch nicht anwendbares Recht. Nach dem vorgesehenen Zeitplan sollen die Vorschriften ab dem 23. Oktober 2027 gelten.

 

I. Gegenstand und Rechtsgrundlage des Beschlusses

Das Gesetzgebungsverfahren trägt die Nummer 2023/0437(COD) und betrifft eine Änderungsverordnung zur wirksameren Durchsetzung der Passagierrechte.

Geändert werden fünf bereits bestehende europäische Verordnungen:

Rechtsakt

Regelungsgegenstand

VO (EG) Nr. 261/2004

Fluggastrechte bei Annullierung, Verspätung und Nichtbeförderung

VO (EG) Nr. 1107/2006

Rechte behinderter Flugreisender und von Personen mit eingeschränkter Mobilität

VO (EU) Nr. 1177/2010

Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr

VO (EU) Nr. 181/2011

Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr

VO (EU) 2021/782

Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr

Rechtsgrundlage der unionsrechtlichen Passagierrechte sind insbesondere Art. 91 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 2 AEUV. Es handelt sich um eine unmittelbar geltende Regelung durch Verordnung, nicht um eine Richtlinie, die erst in deutsches Recht umgesetzt werden müsste.

 

Die Reform ist außerdem von der bereits im Frühjahr 2026 verabschiedeten Änderung der Pauschalreiserichtlinie (EU) 2026/1024 zu unterscheiden. Sie betrifft in erster Linie die Durchsetzung von Ansprüchen aus Beförderungsverträgen, nicht die vollständige Neuregelung des Pauschalreiserechts nach §§ 651a ff. BGB.

II. Die wesentlichen Neuregelungen im Einzelnen

1. Erstattung von Flugtickets über Reisebüros und Buchungsplattformen

Eine zentrale Änderung betrifft die Verantwortlichkeit bei der Rückzahlung von Flugtickets, die nicht unmittelbar bei der Fluggesellschaft, sondern über einen Vermittler erworben wurden.

Nach dem neuen Art. 8a der Fluggastrechteverordnung wird zwischen zwei Abwicklungsmodellen unterschieden.

a) Direkte Erstattung durch die Fluggesellschaft

Hat die Buchungsplattform lediglich die Zahlungsdaten des Reisenden an die Fluggesellschaft weitergeleitet, erfolgt die Rückerstattung grundsätzlich unmittelbar durch die Fluggesellschaft.

Die Erstattung muss innerhalb von sieben Tagen erfolgen. Der Anspruch umfasst bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen den vollständigen Ticketpreis einschließlich der erstattungsfähigen Vermittlungsgebühren.

b) Erstattung über den Reisevermittler

Hat der Vermittler das Flugticket zunächst aus eigenen Mitteln gegenüber der Fluggesellschaft bezahlt (Merchant-of-Record-Modell), sieht die Neuregelung ein zweistufiges Verfahren vor:

7

Tage

Fluggesellschaft → Vermittler

Rückzahlung des vereinnahmten Ticketpreises an den Vermittler

+ 7

Tage

Vermittler → Reisender

Weiterleitung des Erstattungsbetrages einschließlich erstattungsfähiger Vermittlungsgebühren

Spätestens nach 14 Tagen: Der Erstattungsbetrag muss beim Reisenden angekommen sein.

Zahlt der Vermittler nicht fristgerecht, kann sich der Reisende unmittelbar an das ausführende Luftfahrtunternehmen halten. Nach dem vorgesehenen Art. 8a Abs. 5 Buchst. b muss die Fluggesellschaft dann die zur Auszahlung erforderlichen Angaben anfordern und innerhalb von sieben Tagen nach deren Eingang leisten.

Das Insolvenz- und Verzögerungsrisiko des vermittelnden Unternehmens wird damit gegenüber der bisherigen Rechtslage erheblich reduziert. Der Reisende muss nicht dauerhaft darauf verwiesen bleiben, sich allein mit der Buchungsplattform auseinanderzusetzen.

 

2. Erstattung auch der Vermittlungsgebühren

Der Erstattungsanspruch soll nicht beim reinen Beförderungsentgelt enden.

Ein Beispiel:

Position

Betrag

Flugticket

450 €

Vermittlungsgebühr

35 €

Gesamtbetrag

485 €

Wird der Flug annulliert und besteht ein Anspruch auf vollständige Erstattung, sind nach der Neuregelung grundsätzlich auch die 35 € Vermittlungsgebühr zu erstatten.

Die Fluggesellschaft und der Vermittler können ihre interne Kostentragung vertraglich regeln. Ein entsprechender Streit zwischen den Unternehmen soll jedoch nicht zulasten des Reisenden gehen.

Eine Ausnahme ist ausdrücklich vorgesehen: Selbständige Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG dürfen unter bestimmten Voraussetzungen einen zuvor konkret ausgewiesenen Teil ihrer Vermittlungsgebühr einbehalten. Das setzt eine klare und hervorgehobene Information bereits zu Beginn des Buchungsvorgangs voraus.

Damit ist der Erstattungsanspruch nicht in jedem Fall ausnahmslos auf sämtliche Vermittlungsgebühren gerichtet.

 

3. Einheitliche europäische Formulare für Erstattungs- und Entschädigungsansprüche

Für sämtliche betroffenen Verkehrsträger sollen europaweit standardisierte Formulare eingeführt werden.

Diese müssen in den Amtssprachen der EU über die Europäische Kommission verfügbar sein. Die Reisenden können ihre Forderungen damit einheitlich und auch elektronisch geltend machen. Andere geeignete Übermittlungswege, insbesondere der Postweg, bleiben grundsätzlich erhalten.

Rechtlich bedeutsam ist, dass das europäische Formular keine ausschließliche Form der Anspruchsgeltendmachung darstellt. Gleichwertige Formulare der Beförderungsunternehmen können weiterhin genutzt werden.

Es wird folglich weder ein allgemeiner Anwaltszwang noch eine Verpflichtung zur Einschaltung kommerzieller Entschädigungsdienstleister eingeführt.

 

4. Erweiterte Rechte für behinderte Reisende

Die Neuregelung stärkt den Schutz von Flugreisenden mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität.

Besonders wichtig ist die Änderung des Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2006.

Verlangt eine Fluggesellschaft aus Sicherheitsgründen, dass ein behinderter Fluggast von einer weiteren Person begleitet wird, und stellt sie die erforderliche Unterstützung nicht selbst bereit, gilt künftig:

  • Die notwendige Begleitperson darf kostenlos mitfliegen.

  • Der Fluggast darf seine Begleitperson selbst auswählen.

  • Die Begleitperson muss einen unmittelbar benachbarten Sitzplatz erhalten.

  • Ein Wechsel der Begleitperson muss bis 48 Stunden vor dem planmäßigen Abflug ohne zusätzliche Gebühren möglich sein.

Die Kostenfreiheit ist mithin an konkrete Voraussetzungen gebunden. Es besteht kein allgemeiner Anspruch darauf, bei jeder Flugreise eine beliebige Begleitperson kostenlos mitzunehmen.

 

5. Stärkere Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden

Die Neuregelung geht über individuelle Erstattungsansprüche hinaus. Die zuständigen nationalen Durchsetzungsstellen erhalten erweiterte Überwachungs- und Ermittlungsbefugnisse.

Nach dem vorgesehenen Art. 16a VO (EG) Nr. 261/2004 können die Behörden künftig insbesondere eigenständig Kontrollen durchführen, Unterlagen von Fluggesellschaften und Vermittlern anfordern, Unternehmen überprüfen und Verstöße auch ohne vorherige Beschwerde eines konkreten Reisenden untersuchen.

Ferner wird die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden erweitert. Die Mitgliedstaaten haben wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorzusehen.

Rechtlich bleibt zu unterscheiden: Die behördliche Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Pflichten ist nicht mit der zivilrechtlichen Durchsetzung eines individuellen Zahlungsanspruchs identisch. Nicht jede zuständige Behörde erhält automatisch die Befugnis, einen bestimmten Erstattungsbetrag zugunsten eines Reisenden vollstreckbar festzusetzen. Der konkrete Umfang ihrer Entscheidungsbefugnisse richtet sich weiterhin auch nach der nationalen Zuständigkeits- und Verfahrensordnung.

 

6. Neue Vorschriften für Beschwerden

Der ausgehandelte Verordnungstext enthält auch ein strukturierteres Beschwerdeverfahren.

Für Flugreisen sieht der neue Art. 16b insbesondere vor, dass nach erfolgloser Beschwerde beim Luftfahrtunternehmen oder Vermittler die zuständige Beschwerdestelle angerufen werden kann.

Die weiteren Regelungen sehen eine Frist von drei Monaten nach Mitteilung der Ablehnung für die Beschwerde bei dieser Stelle vor. Bleibt eine Antwort des Unternehmens zwei Monate lang aus, kann die Beschwerdestelle ebenfalls eingeschaltet werden. Der Eingang einer Beschwerde soll innerhalb von zwei Wochen bestätigt werden.

Diese administrativen Fristen sind von den materiell-rechtlichen Verjährungsfristen individueller Zahlungsansprüche zu unterscheiden.

III. Was ausdrücklich nicht neu beschlossen wurde

Für die juristische Einordnung sind drei Abgrenzungen wesentlich.

Erstens: Erstattung und Ausgleichszahlung sind unterschiedliche Ansprüche.

Die Erstattung betrifft die Rückzahlung eines geschuldeten Ticketpreises. Eine Ausgleichszahlung ist demgegenüber eine zusätzliche, grundsätzlich pauschalierte Leistung wegen einer bestimmten Leistungsstörung.

Die heutigen Vorschriften begründen deshalb nicht bei jeder Verspätung oder Flugannullierung automatisch einen Zahlungsanspruch innerhalb von 14 Tagen.

Zweitens: Die Ausgleichsbeträge von 250 €, 400 € und 600 € wurden nicht heute neu festgesetzt.

Sie sind Gegenstand der gesonderten Reform der Fluggastrechte durch die bereits verabschiedete Verordnung (EU) 2026/2202 vom 16. September 2026, veröffentlicht am 2. Oktober 2026. Diese hält grundsätzlich am Anspruch auf Ausgleichszahlungen bei Ankunftsverspätungen von mehr als drei Stunden fest, vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmen. Auch diese Verordnung ist erst ab dem 23. Oktober 2027 anzuwenden.

Drittens: Die besonderen Erstattungsregeln für Flugvermittler gelten nicht für Pauschalreiseflugtickets.

Der vorgesehene Art. 8a Abs. 6 VO (EG) Nr. 261/2004 nimmt Tickets, die Bestandteil einer Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302 sind, ausdrücklich aus.

Bei einer Pauschalreise ist daher weiterhin insbesondere zu prüfen, welche Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter nach §§ 651a ff. BGB bestehen. Die heutige Neuregelung führt insoweit nicht zu einer generellen Verlagerung der Erstattungsverantwortung auf die Fluggesellschaft.

 

 

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