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SPD und Grüne in Berlin mit der Linken – ist dies mit parteipolitischen Grundsätzen vereinbar?

Arbeitsrecht – Erbrecht - Kommunalrecht

SPD und Grüne in Berlin mit der Linken – ist dies mit parteipolitischen Grundsätzen vereinbar?

Denkmal

Eine Koalition mit der Linken ist rechtlich und politisch möglich. Ob sie mit den eigenen Grundsätzen von SPD und Grünen vereinbar ist, hängt jedoch davon ab, welche Positionen und Verhaltensweisen sie tatsächlich akzeptieren und welche Grenzen sie durchsetzen.

Gerade beim Antisemitismus, beim Existenzrecht Israels und beim Umgang mit demokratischen Institutionen stellt sich diese Frage mit besonderer Schärfe.

Hinzu kommt ein wesentlicher Gesichtspunkt: SPD und Grüne haben in Berlin eine rechnerisch mögliche Regierungsalternative mit der CDU. Sie sind deshalb nicht darauf angewiesen, mit der Linken zu koalieren.

Die parlamentarische Ausgangslage

Nach der Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus vom 20. September 2026 ergibt sich folgende Sitzverteilung:

Partei

Mandate

Die Linke

45

CDU

33

AfD

29

Grüne

25

SPD

21

Gesamt

153

Für eine absolute Mehrheit sind 77 Mandate erforderlich.

Damit gibt es zwei rechnerisch mögliche Regierungsbündnisse

Linke – Grüne – SPD

91 Sitze   –  14 Mandate über der absoluten Mehrheit

CDU – Grüne – SPD

79 Sitze  –  2 Mandate über der absoluten Mehrheit

Die Alternative mit der CDU wäre somit parlamentarisch knapper, aber keineswegs ausgeschlossen. Sie könnte ohne Beteiligung der Linken oder der AfD gebildet werden.

Das ist politisch bedeutsam: Die Linke hat als stärkste Partei zwar einen erheblichen politischen Führungsanspruch, aber keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, die Regierung zu stellen. Maßgeblich ist die Bildung einer parlamentarischen Mehrheit.

Der Antisemitismuskonflikt stellt die Glaubwürdigkeit auf die Probe

Der Konflikt innerhalb der Berliner Linken lässt sich nicht auf gewöhnliche Meinungsverschiedenheiten über Außenpolitik reduzieren.

Die Abgeordnete Vanessa Emde steht wegen ihrer Äußerungen zum Existenzrecht Israels in der Kritik. Nach ihrer Aufnahme in die Linksfraktion bezeichnete sie dies als einen Geländegewinn gegen die deutsche Staatsräson. Am 16. Oktober erklärte die Führung der Linksfraktion, dass derzeit keine gemeinsame Arbeitsgrundlage mit ihr bestehe.

Dabei sind zwei Positionen auseinanderzuhalten: Die Kritik an der Politik einer israelischen Regierung ist auch aus Sicht der Meinungsfreiheit grundsätzlich legitim. Die Infragestellung des Existenzrechts Israels berührt dagegen einen politischen Grundkonsens, zu dem sich SPD und Grüne ausdrücklich bekennen.

Die Berliner Linke hat ihrerseits erklärt, das Existenzrecht Israels anzuerkennen und Antisemitismus zu bekämpfen. Ihre Bundesvorsitzende Ines Schwerdtner hat Vorwürfe einer Aufweichung der gemeinsamen Vereinbarung zurückgewiesen.

Entscheidend ist deshalb nicht nur, was die Parteiführung erklärt, sondern ob sie ihre Vereinbarungen innerhalb der eigenen Fraktion tatsächlich durchsetzen kann.

Diese Problematik wird auch außerhalb der parteipolitischen Auseinandersetzung gesehen. Der Präsident des Zentralrats der Juden, Josef Schuster, hat vor einer solchen Koalition gewarnt und die Antisemitismusvereinbarung als unzureichend bezeichnet. Sein zentraler Einwand lautet, dass schriftliche Erklärungen konsequentes Handeln nicht ersetzen können.

Worauf sich die Linken in Berlin beziehen – JDA

Die JDA (Jerusalem Declaration on Antisemitism), auf Deutsch Jerusalemer Erklärung zum Antisemitismus, wurde am 25. März 2021 veröffentlicht. Sie wurde von internationalen Wissenschaftlern aus der Antisemitismus-, Holocaust-, Geschichts- und Nahostforschung entwickelt und versteht sich als Alternative zur Antisemitismusdefinition der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA).

Definition der JDA

Die offizielle deutsche Definition lautet:

Antisemitismus ist Diskriminierung, Vorurteil, Feindseligkeit oder Gewalt gegen Jüdinnen und Juden als Jüdinnen und Juden (oder jüdische Einrichtungen als jüdische).

Entscheidend ist damit die gegen Juden als Juden gerichtete Diskriminierung oder Feindseligkeit. Die JDA verlangt nicht, dass eine Äußerung ausdrücklich Juden benennt. Auch verschlüsselte antisemitische Aussagen werden erfasst.

Die 15 Leitlinien

Die Definition wird durch 15 Leitlinien konkretisiert, die in drei Gruppen unterteilt sind.

A. Allgemeiner Antisemitismus (Leitlinien 1–5)

Hierzu gehören insbesondere antisemitische Stereotype, Verschwörungserzählungen über angebliche jüdische Macht, pauschale negative Zuschreibungen sowie die Leugnung oder Verharmlosung des Holocaust.

B. Israelbezogener Antisemitismus (Leitlinien 6–10)

Als antisemitisch gelten beispielsweise:

  • Die Übertragung klassischer antisemitischer Stereotype auf Israel.

  • Die kollektive Verantwortlichmachung von Juden für die Politik Israels.

  • Die Forderung an Juden, sich allein aufgrund ihrer jüdischen Identität von Israel zu distanzieren.

  • Die Unterstellung, Juden seien grundsätzlich Israel gegenüber loyaler als ihrem Heimatstaat.

  • Die Verweigerung des Rechts von Juden in Israel, als Juden gleichberechtigt zu leben.

C. Äußerungen und Handlungen, die nicht schon für sich genommen antisemitisch sind (Leitlinien 11–15)

Hier liegt der wesentliche Unterschied zur IHRA-Definition.

Nach der JDA sind insbesondere nicht automatisch antisemitisch:

  • Die Unterstützung palästinensischer Selbstbestimmungsrechte.

  • Die Kritik am Zionismus als Form des Nationalismus.

  • Die Forderung nach alternativen Staatsordnungen für Israel und Palästina, sofern die Gleichberechtigung aller Einwohner gewährleistet wird.

  • Sachlich begründete Kritik an israelischer Regierungspolitik einschließlich Vergleichen mit Apartheid oder Siedlungskolonialismus.

  • Boykotte, Desinvestitionen und Sanktionen gegen Israel als Formen gewaltfreien politischen Protests.

 

Unterschied zur IHRA-Definition

Frage

JDA

IHRA

Grundansatz

Diskriminierung und Feindseligkeit gegen Juden als Juden

Bestimmte Wahrnehmung von Juden, die sich als Hass äußern kann

Israelkritik

Ausdrückliche Abgrenzung zulässiger Kritik

Beispiele für israelbezogenen Antisemitismus

Antizionismus

Nicht bereits als solcher antisemitisch

Kann insbesondere bei der Aberkennung jüdischer Selbstbestimmung antisemitisch sein

Boykott Israels

Nicht per se antisemitisch

Keine ausdrückliche allgemeine Freistellung

Rechtsverbindlichkeit

Nicht rechtsverbindlich

Ebenfalls nicht rechtsverbindlich

 
 

Bedeutung in Deutschland

Die Bundesregierung hat sich bereits am 20. September 2017 politisch hinter die IHRA-Arbeitsdefinition gestellt. Die JDA ist dagegen nicht als allgemeine staatliche Arbeitsdefinition übernommen worden.

Juristisch entscheidend: Weder die IHRA-Definition noch die JDA besitzt für sich genommen Gesetzeskraft. Sie können als Auslegungshilfen dienen, ersetzen aber weder die Voraussetzungen eines Straftatbestands noch die verfassungsrechtlich gebotene Prüfung der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG.

Dies ist insbesondere bei behördlichen Sanktionen, Fördermittelentscheidungen, Versammlungsbeschränkungen und hochschulrechtlichen Auseinandersetzungen von Bedeutung.

 
 

Das Berliner Sondierungspapier von SPD, Grünen und Linken – Stand: 19. Oktober 2026

Die Berliner Landesverbände von Die Linke, Bündnis 90/Die Grünen und SPD haben am 17. Oktober 2026 ein gemeinsames Sondierungspapier mit dem Titel „Mehr gemeinsam, mehr Berlin“ veröffentlicht. Es bildet die Grundlage für mögliche Koalitionsverhandlungen nach der Abgeordnetenhauswahl vom 20. September 2026.

Das Papier enthält weitreichende Vorhaben zur Wohnungspolitik, öffentlichen Sicherheit, Wirtschaft, Migration, Bildung und Finanzierung des Landeshaushalts.


1. Die wichtigsten Vorhaben im Überblick

Politikbereich

Geplante Maßnahmen

Wohnungseigentum

Vergesellschaftung großer privater Wohnungsbestände auf Grundlage von Art. 15 GG

Entschädigung

Begrenzung des Gesamtvolumens auf 16 Milliarden Euro unter Finanzierungsvorbehalt

Mieten

Mietsteigerungen bei landeseigenen Wohnungsunternehmen auf höchstens 2 % jährlich begrenzen

Wohnungsbau

100.000 Baugenehmigungen bis 2031 mit dem Ziel von 100.000 neuen Wohnungen

Wahlrecht

Einsatz für ein Landes- und Kommunalwahlrecht nach fünf Jahren Aufenthalt, unabhängig von der Staatsangehörigkeit

Verkehr

Ausbau des ÖPNV und der Radwege; Ablehnung des 17. Bauabschnitts der A100

Bildung

Gebührenfreiheit erhalten, Gemeinschaftsschulen ausbauen und Handys an Grundschulen grundsätzlich ausschließen

Polizei

Personalstärke erhalten; bestehende Videoüberwachung und Waffenverbotszonen 2028 überprüfen

Wirtschaft

Investitionsbonus, zusätzliche Risikokapitalfinanzierung und Ausbildungsplatzumlage

Finanzen

Haushaltskonsolidierung bis 2031, unter anderem durch Ausgabenbegrenzung und Nutzung von Kreditspielräumen

Quelle: Sondierungspapier vom 17. Oktober 2026, insbesondere S. 3–19 und 23–24.

 

2. Vergesellschaftung großer Wohnungskonzerne

Das politisch und verfassungsrechtlich besonders bedeutsame Vorhaben ist die Überführung großer privater Wohnungsbestände in Gemeineigentum.

Die konkrete Vereinbarung lautet:

  • Unternehmen mit mehr als 10.000 Berliner Wohnungen sollen erfasst werden.

  • Jedes betroffene Unternehmen darf 10.000 Wohnungen behalten.

  • Genossenschaften und gemeinwohlorientierte Unternehmen bleiben ausgenommen.

  • Nach dem 1. Januar 2021 errichtete Wohnungen bleiben ebenfalls ausgenommen.

  • Das Finanzierungskonzept soll 2027 vorliegen; Mitte 2028 soll der Gesetzentwurf dem Abgeordnetenhaus vorgelegt werden.

  • Die Eigentumsübertragung soll erst ein Jahr nach Verkündung des Gesetzes wirksam werden.

Nach den veröffentlichten Schätzungen könnten etwa 160.000 Wohnungen betroffen sein.

Die Entschädigungsfrage

Die Parteien wollen die Entschädigungssumme auf insgesamt 16 Milliarden Euro begrenzen. Das Sondierungspapier macht dies allerdings ausdrücklich von der fiskalischen Tragfähigkeit abhängig.

Juristisch entscheidend: Art. 15 GG lässt die Vergesellschaftung von Grund und Boden zu, verweist hinsichtlich der Entschädigung aber auf Art. 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 GG. Eine politisch vereinbarte Kostenobergrenze ersetzt deshalb keine verfassungsrechtlich tragfähige Entschädigungsbemessung.

Zudem ist zu beachten, dass die Überführung bestehender Wohnungen den Wohnungsbestand nicht vergrößert. Sie verändert zunächst die Eigentümerstruktur und die Bewirtschaftungsmöglichkeiten.

Das sind zwei getrennte Fragen: die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Vergesellschaftung und ihr wohnungswirtschaftlicher Nutzen.

 

3. Wahlrecht für Ausländer und Migrationspolitik

Auf Seite 22 des Sondierungspapiers wird angekündigt, sich für das aktive und passive Wahlrecht auf Landes- und Kommunalebene für alle Menschen einzusetzen, die sich seit fünf Jahren in Deutschland aufhalten.

Darüber hinaus sind vorgesehen:

  • Wiedereinführung beziehungsweise Ausbau humanitärer Landesaufnahmeprogramme.

  • Abschaffung der bisherigen Bezahlkarte zugunsten eines Basiskontos.

  • Einführung einer sogenannten City-ID.

  • Möglichst umfassende Ausschöpfung humanitärer Aufenthaltstitel.

  • Vorrang inklusiver Bildungs- und Jugendhilfesysteme.

Verfassungsrechtliche Einordnung: Die Einführung eines allgemeinen Landes- und Kommunalwahlrechts für Nicht-EU-Ausländer durch einfaches Berliner Landesrecht wäre mit dem geltenden Grundgesetz nicht vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht hat dies in seinen grundlegenden Entscheidungen zum Ausländerwahlrecht (BVerfGE 83, 37 und 83, 60) klargestellt. Die bestehende Ausnahme betrifft das Kommunalwahlrecht von EU-Bürgern, Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG. Eine entsprechende Ausweitung würde deshalb eine Änderung des Grundgesetzes voraussetzen.

4. Öffentliche Sicherheit und Antisemitismus

Die Parteien bekennen sich zum Erhalt der Polizei und des Verfassungsschutzes.

Vorgesehen sind mehr sichtbares Sicherheitspersonal im öffentlichen Nahverkehr, eine stärkere Bekämpfung von Geldwäsche und organisierter Kriminalität sowie die konsequente Abschöpfung illegal erworbener Vermögenswerte.

Das Papier enthält außerdem zwei Vereinbarungen vom 8. Oktober 2026, die ausdrücklich Bestandteil des Sondierungsergebnisses sind.

Darin werden das Existenzrecht Israels anerkannt, Antisemitismus einschließlich israelbezogenen Antisemitismus verurteilt und Sanktionen bei entsprechenden Vorfällen innerhalb der Parteien und Fraktionen bis zum Ausschluss vorgesehen. Bei Vorfällen kann ein dreiköpfiges Expertengremium zur fachlichen Bewertung eingesetzt werden. Die Entscheidung über die Konsequenzen verbleibt bei der betroffenen Fraktion.

Für Kontakte zu Personen aus der organisierten Kriminalität werden ebenfalls klare Distanzierungs- und Sanktionspflichten formuliert.

5. Wirtschaft und Steuern

Geplant sind die Neuauflage des Berliner Investitionsbonus, zusätzliche Risikokapitalangebote der Investitionsbank Berlin, eine Ausbildungsplatzumlage sowie die Förderung von Technologieunternehmen und Start-ups.

Bei den öffentlichen Finanzen wird das Papier besonders konkret.

Mehreinnahmen jährlich

400 Mio. €

Mindestens, insbesondere durch Steuern und Gebühren

Haushaltsentlastung 2027

900 Mio. €

Identifiziertes Entlastungspotenzial

Strukturelle Entlastung ab 2028

500 Mio. €

Wiederkehrendes Entlastungspotenzial
Quelle: Originaldokument, Seiten 23–24.
 

Außerdem wollen sich die Parteien auf Bundesebene für die Wiedereinführung der Vermögensteuer, eine Reform der Erbschaftsteuer und eine Abschaffung der Schuldenbremse in ihrer derzeitigen Form einsetzen. Eine Berliner Verpackungssteuer wird ausdrücklich geprüft.

Bemerkenswert ist, dass das Papier die Finanzierung zusätzlicher Projekte unter einen engen Haushaltsvorbehalt stellt. Neue Ausgaben sollen gegebenenfalls durch Umschichtungen gedeckt werden.

6. Weitere Vorhaben

Bei Bildung, Verwaltung und Stadtentwicklung sieht das Papier unter anderem eine unabhängige Beschwerdestelle gegen Diskriminierung an Schulen, die Beendigung der Kooperationsvereinbarung mit der Bundeswehr, eine KI-Offensive für die Verwaltung und den Ausbau der IT-Sicherheit vor.

Ferner sollen kostenlose Museumssonntage zurückkehren, preiswerte Kiezkantinen eingerichtet und das Tempelhofer Feld von einer Randbebauung freigehalten werden.

 

7. Welche Fragen bleiben offen?

Bei einer juristischen und finanzwirtschaftlichen Betrachtung sind vor allem vier Punkte noch ungeklärt.

Erstens: Die Vergesellschaftung. Ob das angestrebte Modell mit Art. 15 GG vereinbar ist und sich innerhalb der vorgesehenen Entschädigungsgrenze finanzieren lässt, bedarf einer eigenständigen rechtlichen und wirtschaftlichen Prüfung.

Zweitens: Das Wahlrecht. Die Berliner Landesgesetzgebung kann die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Erweiterung nicht selbst schaffen.

Drittens: Die Steuer- und Gebührenerhöhungen. Die angestrebten zusätzlichen 400 Millionen Euro jährlich sind beziffert. Welche konkreten Steuern und Gebühren in welchem Umfang erhöht werden sollen, bleibt hingegen offen.

Viertens: Die Finanzierung. Das Papier verbindet umfangreiche Ausgaben- und Investitionsvorhaben mit Konsolidierungszielen. Welche Vorhaben tatsächlich finanziert werden können, hängt deshalb wesentlich von den weiteren Haushaltsverhandlungen ab.

Das Dokument ist noch kein Koalitionsvertrag und kein beschlossenes Regierungsprogramm. Das Sondierungspapier beschreibt aber eine weitreichende politische Agenda. Seine tatsächliche Umsetzung hängt von den Koalitionsverhandlungen, der Gesetzgebung, der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit und der verfügbaren Finanzierung ab.

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