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Pressefreiheit und Staatsgeheimnisse

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Pressefreiheit und Staatsgeheimnisse

Deutsches Recht
 

Bundesverwaltungsgericht zieht Grenzen für die Kontrolle des Bundesnachrichtendienstes

Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2026 – BVerwG 10 A 5.25 und 10 A 6.25

Mit zwei Urteilen vom 29. Oktober 2026 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eine grundlegende Frage des Verhältnisses zwischen Pressefreiheit, staatlicher Informationspolitik und nationaler Sicherheit entschieden. Der Bundesnachrichtendienst (BND) ist nicht verpflichtet, einem Journalisten Auskunft darüber zu erteilen, welche Informationen er gegenüber Medien zur mutmaßlichen Herkunft des Coronavirus in China und zu möglichen militärischen Angriffen Russlands auf NATO-Mitgliedstaaten verbreitet hat. Das Gericht hat damit die Grenzen des unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz folgenden presserechtlichen Auskunftsanspruchs konkretisiert. Die Entscheidung betrifft nicht nur die Geheimhaltung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse, sondern ebenso die Frage, in welchem Umfang staatliche Stellen ihre eigene Öffentlichkeitsarbeit gegenüber der Presse offenlegen müssen.

Der Kläger, nach Medienberichten ein Redakteur des Berliner Tagesspiegel, verlangte Auskünfte darüber, welche Informationen der BND seit 2020 zur mutmaßlichen Herkunft des SARS-CoV-2-Virus in China an Medien weitergegeben hatte. Ein zweiter Fragenkomplex betraf die seit Anfang 2024 erfolgte Kommunikation des Nachrichtendienstes über die Wahrscheinlichkeit eines russischen Angriffs auf NATO-Mitgliedstaaten innerhalb der folgenden fünf Jahre oder eines kürzeren Zeitraums. Dabei ging es ausdrücklich auch um mögliche militärische Mittel und Operationsformen. Von besonderer Bedeutung war, ob der BND entsprechende Einschätzungen in vertraulichen Hintergrundgesprächen an ausgewählte Medien, darunter öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, weitergegeben hatte. Der journalistische Untersuchungsgegenstand war somit nicht allein die außen- und sicherheitspolitische Erkenntnislage des Nachrichtendienstes, sondern zugleich dessen mögliche Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung durch selektive Informationsweitergabe.

Die rechtliche Grundlage des Verfahrens liegt in einer Besonderheit des deutschen Presserechts. Während die Landespressegesetze den Pressevertretern grundsätzlich Auskunftsansprüche gegenüber Behörden vermitteln, können diese Vorschriften nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht unmittelbar auf den Bundesnachrichtendienst angewendet werden. Die Gesetzgebungskompetenz für die Tätigkeit des BND liegt beim Bund. Bereits mit Urteil vom 20. Februar 2013 (BVerwG 6 A 2.12) hat das Bundesverwaltungsgericht deshalb entschieden, dass sich mangels einer entsprechenden bundesgesetzlichen Ausgestaltung ein presserechtlicher Auskunftsanspruch unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt. Dieser verfassungsunmittelbare Anspruch gewährleistet einen gerichtlich durchsetzbaren Mindeststandard staatlicher Informationspflichten. Er umfasst grundsätzlich bei der Behörde vorhandene Informationen, soweit nicht überwiegende schutzwürdige private oder öffentliche Interessen entgegenstehen.

Die Pressefreiheit ist insoweit nicht lediglich ein individuelles Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. Sie besitzt zugleich eine objektiv-rechtliche, institutionelle Dimension. Die Presse soll staatliches Handeln beobachten, politische Entscheidungen hinterfragen, Informationen beschaffen und öffentliche Kontrolle ermöglichen. Gerade gegenüber Nachrichtendiensten kommt dieser Funktion ein besonderes Gewicht zu, weil deren Tätigkeit naturgemäß weitgehend außerhalb öffentlicher Wahrnehmung stattfindet. Der verfassungsrechtliche Auskunftsanspruch ist deshalb ein wesentliches Instrument demokratischer Kontrolle. Er vermittelt allerdings kein uneingeschränktes Recht auf Offenlegung staatlichen Wissens. Vielmehr bedarf es einer einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Presse und den entgegenstehenden verfassungsrechtlich geschützten Belangen. Die Presse muss dabei nicht nachweisen, dass das von ihr verfolgte Thema politisch besonders wichtig oder journalistisch wertvoll ist.

Die Urteile vom 29. Oktober 2026 setzen diese Rechtsprechung fort, verschieben den Schwerpunkt jedoch auf die besonderen Gefahren einer Offenlegung sicherheitspolitischer Bewertungen. Nach der veröffentlichten Entscheidung stehen den begehrten Auskünften zwei eigenständige öffentliche Schutzgüter entgegen: der Schutz der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland und die Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste. Der BND habe nachvollziehbar dargelegt, dass bereits die Beantwortung der journalistischen Fragen die internationale Stellung Deutschlands beeinträchtigen könnte. Darüber hinaus könnten aus den Antworten Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Erkenntnisquellen, operative Fähigkeiten und Arbeitsmethoden gezogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Gefahren als hinreichend gewichtig angesehen, um dem staatlichen Geheimhaltungsinteresse im konkreten Fall Vorrang einzuräumen.

Hinsichtlich der Herkunft des Coronavirus wird damit eine bereits im April 2025 erkennbare Rechtsprechungslinie fortgeführt. Damals hatte das Bundesverwaltungsgericht in einem gesonderten Eilverfahren (BVerwG 10 VR 3.25) einen Auskunftsanspruch eines Presseverlages zu mutmaßlichen Erkenntnissen des BND über einen möglichen Laborursprung des Virus abgelehnt. Das Gericht verwies insbesondere auf die Gefahr, dass selbst eine Bestätigung oder ein Dementi Rückschlüsse auf geheimdienstliche Operationen zulassen könnte. Zugleich könnten entsprechende Informationen erhebliche diplomatische, politische und wirtschaftliche Auswirkungen auf die Beziehungen zur Volksrepublik China haben. Die aktuelle Entscheidung bestätigt, dass solche Geheimhaltungsinteressen nicht auf unmittelbar operative Erkenntnisse beschränkt sein müssen, sondern auch Auskünfte über deren mögliche Weitergabe an Medien erfassen können.

Beim zweiten Themenkomplex, einem möglichen russischen Angriff auf NATO-Mitgliedstaaten, tritt der sicherheitspolitische Schutzgedanke besonders deutlich hervor. Nachrichtendienstliche Prognosen zur Wahrscheinlichkeit militärischer Angriffe sind keine bloßen politischen Meinungsäußerungen. Sie können auf geheimen Erkenntnissen über militärische Fähigkeiten, strategische Planungen, Rüstungsproduktion, operative Dispositionen und Absichten eines potenziellen Gegners beruhen. Selbst wenn eine Antwort ausschließlich Auskunft darüber gäbe, ob eine bestimmte Einschätzung gegenüber Journalisten kommuniziert wurde, könnte sie mittelbar erkennen lassen, welche Bedrohungsszenarien der BND für relevant hält. Damit könnten nicht nur Erkenntnisquellen gefährdet, sondern auch außen- und bündnispolitische Interessen Deutschlands berührt werden. Gerade innerhalb der NATO ist zudem von Bedeutung, wie nationale Nachrichtendienste Gefährdungen beurteilen und in welchem Umfang solche Bewertungen mit Partnerstaaten abgestimmt oder unabhängig entwickelt werden. Diese Zusammenhänge erklären das erhebliche Gewicht des Geheimhaltungsinteresses, das das Gericht den vom Kläger begehrten Informationen beimisst.

Von besonderer verfassungsrechtlicher Bedeutung ist allerdings die Tatsache, dass der Kläger nicht ausschließlich nach geheimen Lagebildern oder operativen Erkenntnissen fragte. Sein Auskunftsbegehren richtete sich wesentlich auf die Öffentlichkeitsarbeit des Nachrichtendienstes und die Beziehungen zwischen dem BND und ausgewählten Medien. Darin liegt ein eigenständiges demokratisches Kontrollinteresse. Staatliche Informationsvermittlung kann die öffentliche Wahrnehmung sicherheitspolitischer Entwicklungen beeinflussen, insbesondere wenn vertrauliche Hintergrundgespräche gezielt mit einzelnen Redaktionen geführt werden. Eine solche Praxis ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie selektiv erfolgt. Sie wirft jedoch Fragen nach Transparenz, journalistischer Unabhängigkeit und der Möglichkeit politischer Einflussnahme auf.

Diese Problematik hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 25. September 2025 (BVerwG 10 A 3.24) behandelt. Ausgangspunkt waren damalige Vorwürfe, aus Geheimdienstkreisen würden gezielt pessimistische Einschätzungen zur militärischen Lage der Ukraine verbreitet, um die öffentliche Diskussion über weitere Waffenlieferungen zu beeinflussen. In jenem Verfahren machte der Kläger geltend, dass eine staatliche Stelle durch vertrauliche Informationsvermittlung öffentliche Berichterstattung initiieren könne, ohne selbst als Urheber der Informationen erkennbar zu werden. Das Gericht wies die Klage zwar ebenfalls ab, stellte jedoch ausdrücklich fest, dass auch die Teilnahme an vertraulichen Hintergrundgesprächen dem Schutz der Pressefreiheit unterliegt. Das Recherchegeheimnis anderer Medien kann folglich selbst dann eingreifen, wenn die Informationen weitgehend von der staatlichen Stelle stammen. Die nun entschiedenen Streitgegenstände zur Herkunft des Coronavirus und zu möglichen russischen Angriffen waren aus diesem Verfahren abgetrennt worden.

Dass der BND nicht generell jede Auskunft über Hintergrundgespräche verweigern darf, zeigt ein weiterer Beschluss vom 12. September 2024 (BVerwG 10 VR 1.24). Damals verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht den Nachrichtendienst, die Anzahl vertraulicher Einzelhintergrundgespräche zur militärischen Situation in der Ukraine offenzulegen. Der BND teilte daraufhin mit, seit Jahresbeginn 2024 acht entsprechende Gespräche geführt zu haben. Für diese bloße Zahlenangabe sah das Gericht keine entgegenstehenden überwiegenden Geheimhaltungsinteressen. Die Benennung beteiligter Medien und die Offenlegung inhaltlicher Einschätzungen wurden dagegen anders beurteilt. Dieser Unterschied ist rechtlich entscheidend: Nicht die Zugehörigkeit einer Information zum Geschäftsbereich eines Nachrichtendienstes allein rechtfertigt ihre Geheimhaltung, sondern die konkrete Schutzbedürftigkeit ihres Inhalts und der mit ihrer Offenlegung verbundenen Erkenntnismöglichkeiten.

Hier liegt zugleich der zentrale verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab für die Entscheidungen vom 29. Oktober 2026. Der Staat darf die Auskunftserteilung nicht allein deshalb verweigern, weil eine journalistische Frage einen sensiblen politischen Gegenstand betrifft. Er muss vielmehr schutzwürdige Interessen darlegen, die im konkreten Fall ein solches Gewicht besitzen, dass sie den verfassungsrechtlichen Auskunftsanspruch verdrängen. Die gerichtliche Kontrolle darf sich deshalb nicht auf die ungeprüfte Übernahme einer behördlichen Geheimhaltungsbehauptung beschränken. Allerdings verfügt die Exekutive gerade im Bereich auswärtiger Beziehungen über einen erheblichen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 25. September 2025 hervorgehoben, dass die Bundesregierung bei der Wahrnehmung auswärtiger Angelegenheiten einen weiten, gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren Spielraum besitzt.

Daraus ergibt sich ein strukturelles Spannungsverhältnis. Je stärker staatliche Stellen ihre Informationsverweigerung auf außenpolitische Folgen und nachrichtendienstliche Gefährdungen stützen können, desto schwieriger wird es für die Presse, gerade diejenigen staatlichen Kommunikationsvorgänge aufzuklären, die einer besonderen demokratischen Kontrolle bedürfen. Das Problem verschärft sich dadurch, dass eine gerichtliche Prüfung geheimhaltungsbedürftiger Sachverhalte selbst nicht immer vollständig öffentlich nachvollziehbar gemacht werden kann. Die Begründung einer Auskunftsverweigerung darf ihrerseits nicht zur Preisgabe genau jener Informationen führen, deren Schutz rechtlich anerkannt wird. Ein effektiver Rechtsstaat muss daher zwischen berechtigter Geheimhaltung und einer hinreichend substantiierten, gerichtlich überprüfbaren Darlegung der Schutzgründe unterscheiden.

Die Entscheidungen berühren damit auch die institutionelle Kontrolle der Nachrichtendienste. Der BND ist Teil der Exekutive und unterliegt der parlamentarischen Kontrolle, insbesondere durch das Parlamentarische Kontrollgremium des Deutschen Bundestages. Diese Kontrolle kann jedoch die unabhängige Kontrollfunktion der Presse nicht vollständig ersetzen. Beide Kontrollmechanismen verfolgen unterschiedliche Aufgaben. Die parlamentarische Kontrolle ermöglicht die Überprüfung geheimhaltungsbedürftiger Vorgänge innerhalb gesetzlich geschützter Verfahren. Die Presse stellt dagegen Öffentlichkeit her und ermöglicht gesellschaftliche Kritik. Ihre Funktion besteht gerade darin, Informationen außerhalb staatlicher Entscheidungsstrukturen zu recherchieren und politisches Handeln öffentlich überprüfbar zu machen. Eine Ausweitung der parlamentarischen Kontrolle kann deshalb eine Beschränkung presserechtlicher Auskunftsansprüche ergänzend ausgleichen, aber nicht deren verfassungsrechtliche Bedeutung aufheben.

Auch aus medienpolitischer Sicht sind die Urteile ambivalent. Einerseits wäre es mit der Funktionsfähigkeit eines Auslandsnachrichtendienstes kaum vereinbar, wenn jede gegenüber Journalisten geäußerte geheimhaltungsbedürftige Einschätzung auf Anfrage eines anderen Pressevertreters offengelegt werden müsste. Die Möglichkeit vertraulicher Hintergrundgespräche besitzt einen eigenständigen Wert für die journalistische Informationsbeschaffung. Andererseits darf die Vertraulichkeit solcher Gespräche nicht zu einem Instrument werden, mit dem staatliche Stellen ausgewählte Medien mit sicherheitspolitischen Informationen versorgen und gleichzeitig jede Kontrolle über die Auswahl, Zielsetzung und Wirkung dieser Informationsvermittlung ausschließen. Die Pressefreiheit schützt nicht nur die Vertraulichkeit journalistischer Recherchen, sondern ebenso die Möglichkeit, eine staatlich gesteuerte Informationspolitik kritisch zu untersuchen.

Die juristische Tragweite der Urteile ist deshalb präzise einzugrenzen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen allgemeinen Ausschluss presserechtlicher Auskunftsansprüche gegenüber dem BND ausgesprochen. Es hat ebenso wenig festgestellt, dass die Herkunft des Coronavirus wissenschaftlich geklärt sei oder Russland tatsächlich innerhalb der kommenden fünf Jahre NATO-Staaten angreifen werde. Gegenstand der Entscheidungen waren ausschließlich konkrete Auskunftsbegehren zur Kommunikation des Nachrichtendienstes und die Frage, ob deren Beantwortung rechtlich verlangt werden kann. Die inhaltliche Richtigkeit etwaiger geheimdienstlicher Einschätzungen war nicht Gegenstand einer öffentlich mitgeteilten gerichtlichen Feststellung.

Die vollständigen schriftlichen Entscheidungsgründe der beiden Urteile vom 29. Oktober 2026 sind bislang noch nicht veröffentlicht. Die Bewertung ihrer konkreten Abwägung beruht daher auf der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts sowie der bereits veröffentlichten einschlägigen Rechtsprechung. Insbesondere bleibt anhand der ausführlichen Urteilsgründe zu untersuchen, wie differenziert das Gericht die einzelnen Fragen auf mögliche weniger eingriffsintensive Auskunftsformen geprüft hat und in welchem Umfang es zwischen Informationen über die Organisation der Öffentlichkeitsarbeit und solchen über den Inhalt nachrichtendienstlicher Erkenntnisse unterscheidet.

Im Ergebnis verdeutlichen die Urteile vom 29. Oktober 2026 eine verfassungsrechtliche Grundentscheidung: Die Pressefreiheit begründet einen eigenständigen Anspruch auf staatliche Information, verleiht der Presse jedoch keinen Vorrang gegenüber sämtlichen sicherheits- und außenpolitischen Geheimhaltungsinteressen. Zugleich bleibt die Exekutive auch dort an Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gebunden, wo sie mit vertraulichen Informationen operiert. Der BND ist kein grundrechtsfreier Raum. Seine Geheimhaltungsinteressen sind rechtlich anerkannt, aber nicht grenzenlos.

Für den demokratischen Rechtsstaat ist daher nicht entscheidend, ob Nachrichtendienste Geheimnisse besitzen dürfen. Dies ist angesichts ihrer Aufgaben selbstverständlich. Entscheidend ist vielmehr, wer über die Grenzen der Geheimhaltung bestimmt, nach welchen rechtlichen Maßstäben diese überprüft werden und welche Möglichkeiten unabhängiger Kontrolle verbleiben. Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bestätigen den hohen verfassungsrechtlichen Rang des Schutzes nachrichtendienstlicher Tätigkeit. Sie machen zugleich deutlich, dass die demokratische Kontrolle staatlicher Informationspolitik dort an ihre schwierigsten Grenzen stößt, wo die Exekutive nicht nur über geheimes Wissen verfügt, sondern auch darüber entscheidet, welche Teile dieses Wissens unter welchen Bedingungen Eingang in die öffentliche Meinungsbildung finden.

Rechtsprechungsgrundlage: BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2026 – 10 A 5.25 und 10 A 6.25; ergänzend BVerwG, Urteil vom 25. September 2025 – 10 A 3.24; Beschluss vom 12. September 2024 – 10 VR 1.24; Urteil vom 20. Februar 2013 – 6 A 2.12.

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