Änderung des Versorgungsausgleichsrechts
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts
Der Referentenentwurf zielt auf eine Korrektur struktureller Gerechtigkeitsdefizite im geltenden Versorgungsausgleichsrecht sowie auf Verfahrensvereinfachungen ab.
Die entscheidenden Kernpunkte sind:
1. Nachträglicher Ausgleich übergangener Anrechte
Das geltende Recht schließt seit Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) zum 1. September 2009 eine nachträgliche Korrektur vergessener, verschwiegener oder vom Gericht übersehener Anrechte grundsätzlich aus. Der Entwurf eröffnet nunmehr für solche übergangenen Anrechte den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§ 20 VersAusglG), ohne die Rechtskraft der ursprünglichen Entscheidung durch ein Abänderungsverfahren zu durchbrechen. Damit wird eine gezielte, „minimalinvasive“ Korrekturmöglichkeit geschaffen, die dem Halbteilungsgrundsatz Rechnung trägt, ohne das System der Rechtskraft aufzugeben.
2. Einbeziehung kapitalgedeckter betrieblicher Anrechte von Unternehmern
Künftig sollen sämtliche Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung – unabhängig von ihrer Leistungsform – dem Versorgungsausgleich unterfallen, auch wenn sie auf eine Kapitalleistung gerichtet sind. Dies betrifft insbesondere beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer und andere Unternehmer, auf die das Betriebsrentengesetz bislang nicht anwendbar ist. Die bislang notwendige, fehleranfällige Abgrenzung zwischen Unternehmer- und Arbeitnehmerzeiten entfällt.
3. Vermeidung von Splitteranrechten
Die Regelungen zu geringfügigen Anrechten (§ 18 VersAusglG) werden so angepasst, dass auch geringwertige Einzelanrechte nicht mehr auszugleichen sind, selbst wenn gleichartige Anrechte auf beiden Seiten bestehen. Ziel ist die Reduzierung unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands und die Vermeidung wirtschaftlich sinnloser Splitterversorgungen.
4. Klarstellungen im materiellen Recht
Der Entwurf stellt unter anderem klar:
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dass die Kürzung der Hinterbliebenenversorgung auch über den Tod der ausgleichsberechtigten Person hinaus fortwirkt,
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dass schuldrechtliche Abfindungen nicht über die Versorgungsausgleichskasse abzuwickeln sind, da dies deren gesetzlichem Zweck und aufsichtsrechtlichen Rahmen widerspricht.
5. Verfahrensrechtliche Anpassungen
Im FamFG wird insbesondere:
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die Frist für Abänderungsanträge von zwölf auf 24 Monate verlängert,
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klargestellt, in welchen Fällen das Gericht das Unterbleiben des Versorgungsausgleichs ausdrücklich in der Beschlussformel festzustellen hat,
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die Wiederaufnahme bislang ausgesetzter Altverfahren nach dem Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz angeordnet.
Der neue Referentenentwurf will mehr Gerechtigkeit im Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich gehört zu den tragenden Säulen des familienrechtlichen Ausgleichssystems. Er setzt den verfassungsrechtlichen Halbteilungsgrundsatz um und stellt sicher, dass beide Ehegatten zu gleichen Teilen an dem während der Ehe erworbenen Vorsorgevermögen partizipieren. Der nun vorgelegte Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz greift zentrale Schwachstellen des geltenden Rechts auf und entwickelt das Versorgungsausgleichsrecht in entscheidenden Punkten weiter.
Übergangene Anrechte: Korrektur ohne Durchbrechung der Rechtskraft
Besonders praxisrelevant ist die Neuregelung zu übergangenen Anrechten. Bislang führten vergessene oder verschwiegene Versorgungsanrechte häufig zu dauerhaft fehlerhaften Ergebnissen, ohne dass eine effektive Korrekturmöglichkeit bestand. Der Entwurf öffnet nun den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich für diese Konstellationen. Damit wird eine nachträgliche Teilhabe ermöglicht, ohne das Prinzip der Rechtskraft preiszugeben. Die Lösung ist systematisch sauber und verfassungsrechtlich ausgewogen.
Unternehmerische Versorgungszusagen künftig voll einbezogen
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Einbeziehung kapitalgedeckter betrieblicher Anrechte von Unternehmern. Die bisherige Rechtslage ermöglichte es insbesondere beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern, durch Kapitalwahlrechte oder ehevertragliche Gestaltung den Versorgungsausgleich faktisch zu umgehen. Künftig unterfallen solche Anrechte unabhängig von ihrer Auszahlungsform dem Versorgungsausgleich. Dies stärkt nicht nur die Teilungsgerechtigkeit, sondern reduziert zugleich die erhebliche Komplexität der bisherigen Status- und Abgrenzungsprüfungen.
Weniger Splitteranrechte, mehr Systemeffizienz
Die Reform der Geringfügigkeitsregelungen trägt dem Umstand Rechnung, dass der Ausgleich kleinster Anrechte häufig mehr Verwaltungsaufwand erzeugt als wirtschaftlichen Nutzen. Durch die Klarstellung, dass geringwertige Einzelanrechte auch bei gleichartigen Gegenanrechten nicht auszugleichen sind, wird der Versorgungsausgleich spürbar verschlankt, ohne seinen materiellen Kern zu beeinträchtigen.
Verfahrensrechtliche Nachjustierung
Abgerundet wird der Entwurf durch verfahrensrechtliche Anpassungen, insbesondere durch die Verlängerung der Abänderungsfrist auf 24 Monate. Dies entspricht den praktischen Bedürfnissen der Beteiligten und erhöht die Rechtssicherheit. Zugleich werden Altverfahren bereinigt und bislang offene Verfahren systematisch abgeschlossen.
Fazit
Der Referentenentwurf stellt keine grundlegende Neukonzeption dar, sondern soll eine Fortentwicklung des Versorgungsausgleichsrechts sein. Er will Gerechtigkeitslücken schliessen, Komplexität reduzieren und die materielle Teilhabe stärken, ohne das System der Rechtskraft zu unterminieren.
