BGH: Kosten einer Schufa-Bonitätsauskunft sind regelmäßig kein Verzugsschaden
Urteil vom 11. Juni 2026 – VII ZR 93/25 und 96/25
Mit Urteil vom 11. Juni 2026 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Kosten einer vom Gläubiger vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens eingeholten Schufa-Bonitätsauskunft grundsätzlich nicht als Verzugsschaden nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB vom Schuldner ersetzt verlangt werden können.
Den Entscheidungen lagen zwei nahezu identische Sachverhalte zugrunde. In beiden Fällen hatten Entsorgungsunternehmen offene Forderungen gegen ihre Kunden geltend gemacht. Nachdem die Schuldner trotz Mahnungen nicht zahlten, wurden Inkassodienstleister eingeschaltet. Diese holten vor Klageerhebung jeweils eine Schufa-Auskunft ein. Die hierfür entstandenen Kosten beliefen sich auf lediglich 1,35 Euro beziehungsweise 1,61 Euro.
Die eigentliche wirtschaftliche Bedeutung der Verfahren lag jedoch nicht in diesen geringfügigen Beträgen, sondern in der grundsätzlichen Frage, welche Kosten der Gläubiger im Rahmen einer verzugsbedingten Rechtsverfolgung auf den Schuldner abwälzen darf.
Der Bundesgerichtshof stellt zunächst klar, dass Verzugsschäden grundsätzlich auch die Aufwendungen umfassen können, die dem Gläubiger zur Durchsetzung seiner Forderung entstehen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Aufwendungen aus der Sicht einer vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Person im Zeitpunkt ihrer Veranlassung erforderlich und zweckmäßig waren. Maßgeblich ist damit eine sogenannte Ex-ante-Betrachtung.
Nach Auffassung des Senats ist eine Bonitätsauskunft vor Einleitung eines gerichtlichen Erkenntnisverfahrens im Regelfall nicht erforderlich. Für die Entscheidung, ob Klage erhoben oder ein Mahnverfahren eingeleitet werden soll, bedarf der Gläubiger einer solchen Information grundsätzlich nicht. Das gerichtliche Erkenntnisverfahren dient zunächst der Titulierung der Forderung. Ob eine spätere Zwangsvollstreckung Erfolg haben wird, ist hierfür regelmäßig ohne Bedeutung.
Besonders hervorzuheben ist die Argumentation des Gerichts zur zeitlichen Dimension der Vollstreckung. Rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB erst nach dreißig Jahren. Die aktuelle Bonität des Schuldners erlaubt daher nur eingeschränkte Rückschlüsse auf die spätere Vollstreckbarkeit des Anspruchs. Eine gegenwärtige negative Bonitätsbewertung rechtfertigt es deshalb nicht, bereits auf die gerichtliche Durchsetzung der Forderung zu verzichten oder deren Einleitung von einer Schufa-Auskunft abhängig zu machen.
Der Bundesgerichtshof schließt einen Ersatz derartiger Kosten allerdings nicht vollständig aus. Er weist ausdrücklich darauf hin, dass besondere Umstände des Einzelfalls eine andere Bewertung rechtfertigen können. Solche Umstände hätten jedoch von den jeweils darlegungs- und beweisbelasteten Gläubigern vorgetragen werden müssen. Dies war in beiden Verfahren nicht geschehen.
Die Entscheidung stärkt die Position von Schuldnern gegenüber einer fortschreitenden Ausweitung erstattungsfähiger Inkasso- und Nebenkosten. Sie verdeutlicht zugleich, dass die Grenzen des Verzugsschadensersatzes weiterhin durch die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der jeweiligen Maßnahme bestimmt werden.
Für die Praxis bedeutet dies: Gläubiger und Inkassodienstleister sollten Bonitätsprüfungen vor Klageerhebung sorgfältig dokumentieren und prüfen, ob tatsächlich besondere Umstände vorliegen, die eine solche Maßnahme ausnahmsweise erforderlich erscheinen lassen. Anderenfalls bleiben die hierfür entstehenden Kosten bei ihnen selbst.
Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs dürften über den Bereich der Abfallentsorgung hinaus erhebliche Bedeutung für das gesamte außergerichtliche Forderungsmanagement entfalten. Sie setzen der Tendenz, zunehmend auch geringfügige Nebenkosten auf säumige Schuldner zu verlagern, klare rechtliche Grenzen.
