BGH stärkt die Rechte der Bürger bei Fehlern der Passbehörden – Reisepass
Gemeinde haftet für die Kosten einer wegen der fortdauernden Fahndungsausschreibung eines Reisepasses gescheiterten Auslandsreise
Urteil vom 11. Juni 2026 – III ZR 179/25
Kernaussagen der Entscheidung:
- Gemeinden haften nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB für schuldhafte Pflichtverletzungen ihrer Mitarbeiter.
- Die Pflicht zur Löschung einer Fahndungsausschreibung dient auch dem Schutz des Passinhabers.
- Ersatzfähig sind nicht nur unmittelbare Mehrkosten (z.B. Umbuchungen), sondern auch der gesamte Reisepreis, wenn die Reise aufgrund der Amtspflichtverletzung scheitert.
- Bürger dürfen grundsätzlich auf die Funktionsfähigkeit eines gültigen deutschen Reisepasses vertrauen.
- Die Entscheidung erweitert den praktischen Anwendungsbereich der Amtshaftung bei Registerfehlern erheblich.
Mit Urteil vom 11. Juni 2026 (Az. III ZR 179/25) hat der Bundesgerichtshof eine für Reisende und Behörden gleichermaßen bedeutsame Entscheidung getroffen: Verhindert eine Passbehörde durch eine Amtspflichtverletzung die Nutzung eines Reisepasses und scheitert deshalb eine Auslandsreise, kann die betroffene Person von der zuständigen Gemeinde Ersatz der gesamten Reisekosten verlangen.
Die Entscheidung stärkt das Vertrauen der Bürger in die Funktionsfähigkeit staatlicher Register und konkretisiert die Grenzen der Amtshaftung nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB.
Der Sachverhalt
Der Kläger hatte seiner Gemeinde im August 2022 den Verlust seines Reisepasses gemeldet und die Ausstellung eines neuen Dokuments beantragt. Nach seinem Vortrag fand er den Pass jedoch noch am selben Tag wieder und informierte die Gemeinde hierüber unverzüglich.
Bereits zuvor hatte er für sich und seine Ehefrau eine dreiwöchige Reise nach Neuseeland gebucht. Im Vorfeld der Reise stellte sich heraus, dass die für einen Transit über die USA erforderliche ESTA-Genehmigung verweigert worden war. Ursache hierfür war, dass der ursprünglich als verloren gemeldete Reisepass weiterhin im Fahndungssystem registriert war. Der Flug musste daher kostenpflichtig umgebucht werden.
Noch gravierender waren die Folgen bei der Einreise in Australien: In Melbourne wurde dem Kläger aufgrund der fortbestehenden Fahndungsausschreibung die Einreise und damit zugleich die Weiterreise nach Neuseeland verweigert. Die geplante Reise konnte nicht angetreten werden.
Die rechtliche Problematik
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob die Gemeinde für den entstandenen Schaden haftet.
Nach Nr. 15.0.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (PassVwV) ist die zuständige Passbehörde verpflichtet, die örtliche Polizeidienststelle unverzüglich über das Wiederauffinden eines zuvor als verloren gemeldeten Passes zu informieren. Die Polizei hat sodann die Löschung der entsprechenden Ausschreibungen im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem (SIS) zu veranlassen.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war diese Mitteilung unterblieben. Der Reisepass blieb daher trotz Wiederauffindens weiterhin zur Fahndung ausgeschrieben.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof bestätigte zunächst, dass die Mitarbeiter der Gemeinde schuldhaft gegen ihre Amtspflichten verstoßen hatten. Die Pflicht zur unverzüglichen Information der Polizeibehörden diene nicht allein öffentlichen Interessen, sondern gerade auch dem Schutz des jeweiligen Passinhabers.
Von besonderer praktischer Bedeutung ist jedoch die Beurteilung des Schadensumfangs.
Während das Oberlandesgericht Dresden lediglich die Kosten der Flugumbuchung zugesprochen hatte, stellte der Bundesgerichtshof klar, dass auch der vollständige Reisepreis als ersatzfähiger Schaden anzusehen ist.
Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass ein gültiger deutscher Reisepass die ihm gesetzlich zugedachte Funktion als international anerkanntes Reisedokument tatsächlich erfüllen könne. Dieses Vertrauen bilde eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung, erhebliche Aufwendungen für eine Fernreise zu tätigen.
Scheitere die Reise ausschließlich deshalb, weil staatliche Stellen die Wiederherstellung der uneingeschränkten Nutzbarkeit des Passes pflichtwidrig unterlassen hätten, seien auch die nutzlos gewordenen Reisekosten zu ersetzen.
Der Bundesgerichtshof qualifiziert diese Aufwendungen damit als ersatzfähigen Vermögensschaden im Sinne des § 249 BGB.
Die Bedeutung der Entscheidung
Das Urteil verdeutlicht, dass die Amtshaftung nicht auf unmittelbare Folgeschäden beschränkt ist. Sie erfasst vielmehr auch sogenannte „fehlgeschlagene Aufwendungen“, wenn der Bürger im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung staatlicher Aufgaben Vermögensdispositionen getroffen hat.
Zugleich erinnert die Entscheidung daran, welche erhebliche praktische Bedeutung der ordnungsgemäßen Führung staatlicher Register zukommt. Fehler in Datenbanken und Fahndungssystemen können weitreichende Konsequenzen für die persönliche Lebensgestaltung der Betroffenen haben.
Für die Verwaltung folgt daraus die Notwendigkeit sorgfältiger Verfahrensabläufe und einer lückenlosen Dokumentation. Für Bürger schafft das Urteil die Gewissheit, dass der Staat für Schäden einzustehen hat, die durch schuldhafte Pflichtverletzungen seiner Bediensteten verursacht werden.
Praktische Konsequenzen für Reisende
Wer einen zuvor als verloren gemeldeten Reisepass wiederfindet, sollte die Anzeige des Wiederauffindens gegenüber der Passbehörde stets dokumentieren und sich den Eingang bestätigen lassen. Selbst dann können allerdings internationale Verwendungsbeschränkungen bestehen bleiben, weil ausländische Behörden nicht verpflichtet sind, einen zuvor zur Fahndung ausgeschriebenen Pass anzuerkennen.
Die Passverwaltungsvorschriften empfehlen deshalb ausdrücklich, nach einer Verlustmeldung grundsätzlich einen neuen Reisepass zu beantragen und auf die weitere Nutzung des wiederaufgefundenen Dokuments zu verzichten.
Der Staat verlangt von seinen Bürgern die Mitwirkung bei der Aktualisierung amtlicher Register. Im Gegenzug muss er gewährleisten, dass die ihm anvertrauten Informationen korrekt verarbeitet werden. Unterbleibt dies schuldhaft, haftet die öffentliche Hand – notfalls auch für den gescheiterten Traumurlaub.
