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Journalismus im KI-Zeitalter: Warum die Qualität eines Textes wichtiger ist als die Art seiner Entstehung

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Journalismus im KI-Zeitalter: Warum die Qualität eines Textes wichtiger ist als die Art seiner Entstehung

Alte Technik

Unsere Meinung zu diesem Thema:

Wer generative KI allein aufgrund ihrer Existenz zum Ausschlusskriterium erhebt, riskiert, die eigentlichen Maßstäbe journalistischer Qualität – Wahrheit, Nachprüfbarkeit und Verantwortungsübernahme – aus dem Blick zu verlieren.

Die Diskussion um den Einsatz generativer Künstlicher Intelligenz im Journalismus wird gegenwärtig häufig mit großer Emotionalität, jedoch nur selten mit der notwendigen juristischen und publizistischen Präzision geführt. Der Fall des von der Frankfurter Allgemeinen Zeitung aus dem Archiv entfernten Gastbeitrags des Thüringer Ministerpräsidenten Mario Voigt hat diese Entwicklung exemplarisch verdeutlicht. Im Mittelpunkt stand dabei nicht die Frage, ob die im Beitrag vertretenen Argumente sachlich falsch waren, ob die Quellen fehlerhaft zitiert wurden oder ob der Beitrag journalistische Standards verletzte. Gegenstand der öffentlichen Kontroverse war vielmehr die Vermutung, dass bei der Erstellung des Textes ein generatives KI-System eingesetzt worden sein könnte.

Diese Verschiebung der Diskussion verdient eine grundsätzliche Betrachtung. Denn sie berührt einen zentralen Konflikt unserer Zeit: Bewerten wir künftig Inhalte nach ihrer Qualität und ihrer Verantwortbarkeit – oder nach dem Verfahren ihrer Herstellung?

Die Kritiker KI-gestützter Texte argumentieren, Authentizität sei selbst ein Qualitätsmerkmal. Der Leser dürfe erwarten, dass ein journalistischer Beitrag tatsächlich von derjenigen Person stammt, die als Autor genannt wird. Die individuelle geistige Leistung sei integraler Bestandteil publizistischer Glaubwürdigkeit. Wer einen Text unter seinem Namen veröffentliche, müsse ihn auch eigenhändig formuliert haben.

Diese Sichtweise erscheint zunächst nachvollziehbar. Sie greift jedoch zu kurz. Denn sie verkennt, dass journalistische Arbeit seit jeher durch technische Hilfsmittel geprägt ist. Niemand würde heute die Verwendung von Rechtschreibprogrammen, Datenbanken, Suchmaschinen, Übersetzungssoftware oder statistischen Analysewerkzeugen als unzulässige Fremdleistung betrachten. Auch die Zusammenarbeit mit Redakteuren, Lektoren und wissenschaftlichen Mitarbeitern hat die Vorstellung des vollständig isoliert arbeitenden Autors längst relativiert.

Die entscheidende Frage lautet daher nicht, ob technische Unterstützung eingesetzt wurde. Die entscheidende Frage ist vielmehr, wer die Verantwortung für das veröffentlichte Ergebnis trägt.

An diesem Punkt setzt die Position der Befürworter an. Mathias Döpfner, Vorstandsvorsitzender von Axel Springer, gehört zu den prominentesten Vertretern dieser Auffassung. Er hat wiederholt betont, dass Künstliche Intelligenz die größte technologische Revolution seit der Erfindung des Internets darstelle. Zugleich hat er die Hoffnung geäußert, dass Journalismus durch den sachgerechten Einsatz von KI „wie ein Phönix aus der Asche steigen“ könne. Hinter dieser Formulierung steht die Überzeugung, dass KI nicht die Aufgabe habe, Journalisten zu ersetzen, sondern sie von repetitiven Tätigkeiten zu entlasten, damit sie sich stärker auf Recherche, Einordnung und Kontrolle konzentrieren können.

Diese Perspektive ist auch juristisch überzeugend. Das deutsche Presserecht knüpft Verantwortlichkeit nicht an den Entstehungsprozess eines Textes, sondern an dessen Veröffentlichung. Die presse- und medienrechtlichen Sorgfaltspflichten verlangen die Prüfung von Tatsachenbehauptungen, die sorgfältige Auswahl von Quellen und die Berücksichtigung widerstreitender Interessen. Ob die erste Formulierung eines Absatzes durch einen Menschen oder durch eine KI vorgeschlagen wurde, ist demgegenüber rechtlich grundsätzlich unerheblich. Entscheidend ist allein, dass ein verantwortlicher Redakteur oder Autor die inhaltliche Kontrolle ausübt.

Dies entspricht auch der Systematik des deutschen Deliktsrechts. Haftung setzt regelmäßig eigenes Verhalten oder die Verletzung einer Verkehrspflicht voraus. Wer einen KI-generierten Text ungeprüft veröffentlicht, verletzt möglicherweise journalistische Sorgfaltspflichten. Wer denselben Text prüft, korrigiert und verantwortet, handelt hingegen nicht anders als derjenige, der Informationen aus einer Agenturmeldung, einem wissenschaftlichen Gutachten oder einer Datenbank übernimmt.

Die Vorstellung, ein Text verliere allein deshalb seine publizistische Legitimität, weil bei seiner Entstehung KI eingesetzt wurde, lässt sich daher rechtlich kaum begründen. Sie beruht vielmehr auf einer normativen Vorstellung von Autorschaft, die historisch keineswegs selbstverständlich ist.

Besonders deutlich wird dies im internationalen Vergleich.

In den Vereinigten Staaten verfolgen zahlreiche Medienhäuser einen pragmatischen Ansatz. Die Associated Press setzt KI bereits seit Jahren zur Erstellung standardisierter Finanz- und Sportberichte ein. Die New York Times erlaubt den Einsatz KI-gestützter Werkzeuge unter bestimmten Voraussetzungen zur Recherche und Strukturierung. Das entscheidende Kriterium ist auch dort die menschliche Endverantwortung.

In Großbritannien haben sich mehrere Verlage auf Transparenzstandards verständigt. KI-Unterstützung wird nicht generell ausgeschlossen; vielmehr soll offengelegt werden, wenn sie in erheblichem Umfang eingesetzt wurde. Die BBC verfolgt einen ähnlichen Ansatz und betont, dass redaktionelle Kontrolle zwingend beim Menschen verbleiben müsse.

Noch weiter gehen einzelne asiatische Staaten. In Singapur und Südkorea wird der Einsatz generativer KI zunehmend als Instrument zur Steigerung journalistischer Produktivität verstanden. Die Debatte konzentriert sich dort weniger auf Fragen der Authentizität als auf Qualitätskontrolle und Haftung.

Diese internationale Entwicklung legt nahe, dass die deutsche Diskussion in Teilen von einem romantisierenden Autorenbild geprägt ist, das mit den tatsächlichen Produktionsbedingungen moderner Medien nur noch eingeschränkt vereinbar ist.

Hinzu treten die urheberrechtlichen Implikationen.

Nach deutschem und europäischem Urheberrecht genießt nur eine persönliche geistige Schöpfung Schutz. Der Europäische Gerichtshof hat wiederholt betont, dass ein Werk Ausdruck der freien und kreativen Entscheidungen seines Urhebers sein muss. Reine KI-Erzeugnisse, die ohne hinreichenden menschlichen Einfluss entstehen, erfüllen diese Voraussetzungen grundsätzlich nicht.

Gerade dieser Befund spricht jedoch nicht gegen den Einsatz generativer KI als Werkzeug. Vielmehr bestätigt er die zentrale Rolle des Menschen.

Denn sobald ein Autor durch die Auswahl von Prompts, die Strukturierung des Inhalts, die Bewertung verschiedener Textvorschläge und deren eigenständige Überarbeitung schöpferischen Einfluss ausübt, kann eine urheberrechtlich relevante Gestaltungshöhe erreicht werden. Die KI ersetzt in diesem Fall nicht den Urheber. Sie wird vielmehr zu einem Instrument seiner schöpferischen Tätigkeit.

Vergleichbar ist dies mit der Nutzung von Bildbearbeitungssoftware, Musikprogrammen oder CAD-Systemen. Niemand würde ernsthaft behaupten, ein Architekt verliere seine Urheberschaft an einem Entwurf, weil er diesen nicht auf einem Reißbrett, sondern mit digitaler Unterstützung erstellt hat.

Auch die Diskussion um die Offenlegungspflicht ist differenziert zu führen. Weder das deutsche Presserecht noch die europäische KI-Verordnung enthalten derzeit eine allgemeine Verpflichtung zur Kennzeichnung KI-unterstützt erstellter journalistischer Texte. Die KI-Verordnung konzentriert sich vielmehr auf Transparenzpflichten bei sogenannten Deepfakes sowie bei der Interaktion mit KI-Systemen. Redaktionelle Inhalte fallen grundsätzlich nicht in den Bereich einer generellen Offenlegungspflicht.

Dies bedeutet allerdings nicht, dass Transparenz entbehrlich wäre. Medienhäuser können sich freiwillig entsprechende Standards geben. Die Entscheidung der FAZ, auf KI-generierte Originaltexte zu verzichten, ist daher Ausdruck ihrer publizistischen Selbstbestimmung. Sie folgt aus der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und ist als redaktionelle Richtlinie rechtlich unproblematisch.

Problematisch wird die Debatte jedoch dort, wo die Art der Texterstellung zum alleinigen Maßstab publizistischer Bewertung erhoben wird. Wenn ein inhaltlich zutreffender, sorgfältig recherchierter und verantworteter Beitrag allein deshalb aus dem öffentlichen Diskurs entfernt wird, weil sein Herstellungsprozess nicht den Vorstellungen einer Redaktion entspricht, verschiebt sich der Fokus weg von Wahrheit und Qualität hin zu einer Art prozessualer Reinheitslehre.

Gerade hierin liegt die eigentliche Herausforderung.

Journalismus erfüllt seine demokratische Funktion nicht dadurch, dass Texte ausschließlich unter Verwendung bestimmter Werkzeuge entstehen. Seine Funktion besteht vielmehr darin, Informationen bereitzustellen, Macht zu kontrollieren und öffentliche Debatten zu ermöglichen. Maßgeblich sind Wahrhaftigkeit, Nachprüfbarkeit und Verantwortungsübernahme.

Vor diesem Hintergrund erscheint die von Döpfner vertretene Position überzeugender. Nicht die KI entscheidet über Qualität. Qualität entsteht durch die Fähigkeit des Menschen, Informationen kritisch zu bewerten, Zusammenhänge herzustellen und Verantwortung für das veröffentlichte Ergebnis zu übernehmen.

Die entscheidende Zukunftsfrage lautet daher nicht, ob KI im Journalismus eingesetzt werden darf. Diese Frage ist faktisch längst beantwortet. KI ist bereits Teil redaktioneller Arbeitsprozesse.

Die eigentliche Frage lautet vielmehr, welche Anforderungen an diejenigen gestellt werden, die diese Werkzeuge nutzen.

Es geht um die Entwicklung neuer journalistischer Standards für eine technologische Realität, die sich nicht zurückdrehen lässt. Wer versucht, generative KI pauschal aus publizistischen Prozessen auszuschließen, läuft Gefahr, die Diskussion auf die falsche Ebene zu verlagern. Denn die demokratische Öffentlichkeit profitiert nicht von einem Verzicht auf technische Innovation. Sie profitiert von verantwortungsvollen Akteuren, die neue Werkzeuge sachgerecht einsetzen.

Die Herkunft eines Gedankens ist deshalb weniger bedeutsam als seine Tragfähigkeit. Die Qualität eines Arguments bemisst sich nicht danach, ob es auf einer Schreibmaschine, in einem Textverarbeitungsprogramm oder unter Einsatz künstlicher Intelligenz formuliert wurde. Entscheidend bleibt, ob es wahr ist, ob es einer kritischen Überprüfung standhält und ob jemand bereit ist, die Verantwortung dafür zu übernehmen.

Die Zukunft des Journalismus wird daher nicht durch die Frage entschieden werden, ob KI eingesetzt wird. Sie wird sich daran entscheiden, ob es gelingt, die traditionellen Tugenden des Journalismus – Sorgfalt, Unabhängigkeit und Verantwortlichkeit – in das Zeitalter künstlicher Intelligenz zu übertragen.
Der Mensch bleibt dabei nicht trotz der KI im Mittelpunkt, sondern gerade wegen ihr.

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