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Arbeitgeber-Bewertungsportal

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OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2024 – 7 W 11/24

Aufgepasst –Anonyme Kritik auf Arbeitnehmerportalen unzulässig 

Zusammenfassung:  OLG Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2024 

 

In dem Beschluss des Oberlandesgerichts ging es um folgenden Sachverhalt: 
 
Die Antragstellerin (Vertriebsunternehmen mit 22 Beschäftigten) fordert von der Antragsgegnerin (Arbeitgeber-Portal-Betreiber) das Unterlassen der Veröffentlichung zweier Bewertungen ihres Unternehmens auf einer Arbeitgeber-Bewertungsplattform. Die Antragsgegnerin betreibt eine große Plattform, auf der Mitarbeiter, Bewerber und Auszubildende Arbeitgeber bewerten können. Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin aufgefordert, die Bewertungen zu löschen, jedoch keine weiteren Beweise für ihre Behauptungen vorgelegt. Die Antragsgegnerin bat um Substanziierung der Vorwürfe, erhielt jedoch keine weiteren Informationen von der Antragstellerin. Nachdem das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt hat, richtet die Antragstellerin eine sofortige Beschwerde dagegen. 

 
Daraufhin beschloss das Oberlandesgericht Folgendes: 

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Gemäß § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht (Artt. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG) hat die Antragstellerin ein Recht auf Unterlassung der weiteren Veröffentlichung der beanstandeten Bewertungen. 

Die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für die Haftung von Betreibern von Internet-Bewertungsportalen entwickelt hat (BGH, Urteil vom 9. August 2022 – VI RZ 1244/20), sind hier anwendbar. Die Antragstellerin haftet als mittelbare Störerin nur eingeschränkt. Wenn ein Betroffener eine konkrete und substantiierte Beanstandung vorbringt, die den Rechtsverstoß unschwer erkennen lässt, muss der Portalbetreiber den gesamten Sachverhalt ermitteln und bewerten. Die Antragstellerin hat dies getan, indem sie das Fehlen eines tatsächlichen Kontakts zwischen den Bewertern und ihrem Unternehmen beanstandet hat. 

Die Antragsgegnerin forderte von der Antragstellerin weitere Informationen zu den Bewertungen, was jedoch nicht erforderlich war. Diese Informationen hätten wenig zur Begründung des Löschungsverlangens beigetragen. Die Antragsgegnerin hätte dennoch ermitteln müssen, ob tatsächliche geschäftliche Kontakte den Bewertungen zugrunde liegen. Die Antragstellerin hat diese Beanstandungen nicht missbräuchlich vorgebracht, auch wenn sie viele ähnliche Beanstandungen erhoben hat. 

 

Die Antragsgegnerin hat es versäumt, die Bewerter so zu identifizieren, dass die Antragstellerin die tatsächliche Existenz eines geschäftlichen Kontakts überprüfen konnte. Die Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes können nicht dazu führen, dass öffentliche Kritik ohne Möglichkeit der Überprüfung zugänglich bleibt. 

Insgesamt gibt es keine Gründe, von den etablierten Rechtsgrundsätzen abzuweichen. Die Antragstellerin hat ein berechtigtes Interesse an der Unterlassung der Veröffentlichung der beanstandeten Bewertungen, und daher erlässt der Senat die einstweilige Verfügung. 

Unser Kommentar: Die Bewerteten werden durch die höchstrichterliche Rechtsprechung vor anonymer Kritik geschützt. Dies ist interessengerecht, müssen doch auch Sie die Möglichkeit erhalten, überprüfen zu können, ob die Behauptungen überhaupt korrekt waren.  

Link: https://openjur.de/u/2482093.html 

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