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Bundesländer mißachten die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts – Rundfunkbeitrag – KEF

Bundesländer mißachten die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts – Rundfunkbeitrag – KEF

Rundfunkbeitrag

Prof. Dr. Dieter Dörr erötert in einem Vortrag im Mainzer Medieninstitut den aktuellen Sachstand zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein Thema, das er als grundlegend für die Funktionsfähigkeit der Demokratie ansieht. Er betont, dass die Bundesländer einen erheblichen Spielraum bei der Gestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und seiner Finanzierung haben, was direkt die Höhe des Rundfunkbeitrags beeinflusst. Dörr diskutiert auch die Herausforderungen, denen der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch Digitalisierung und den Wandel der Medienlandschaft gegenübersteht, einschließlich der zunehmenden Bedeutung von Online-Angeboten und der Verschiebung der Mediennutzungsgewohnheiten, besonders unter jüngeren Menschen.

Weiterhin behandelt er die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Notwendigkeit, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk ausreichend finanziert wird, um unabhängig und staatsfern zu bleiben. Die Diskussion um die Finanzierung und die Rolle des Rundfunkbeitrags wird im Kontext aktueller Skandale und der Glaubwürdigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beleuchtet. Der Vorschlag eines neuen Finanzierungsmodells, das eine leistungsabhängige Beitragsanpassung vorsieht, sowie die Idee der Indexierung des Rundfunkbeitrags werden kritisch betrachtet, wobei Dörr die praktischen Schwierigkeiten und verfassungsrechtlichen Bedenken solcher Änderungen hervorhebt.

Prof. Dr. Dörr betont die Bedeutung einer verfassungskonformen, transparenten und funktionsgerechten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, um seine Unabhängigkeit und Rolle in der Demokratie zu sichern.

Aus seinem Vortrag – veröffentlicht auf medienpolitik.net:

Missachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und ihre Bedeutung

a)            Allgemeines

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass diese offenkundige Missachtung des gesetzlich und verfassungsrechtlich vorgegebenen Verfahrens durch die Länder von journalistischer Seite teilweise ausdrücklich begrüßt wird. So kommentiert der Chefredakteur von medienpolitik.net dieses Verhalten wie folgt: „Die Öffentlichkeit kann den Ministerpräsidenten, die mit ihrem Nein die öffentlich-rechtlichen Sender zu tiefergreifenden Umgestaltungen zwingen wollen, für diese Position dankbar sein. Es hätte sich ansonsten sowohl bei den Anstalten aber auch bei den Ländern weniger bewegt“[38]. Meint dieser Chefredakteur damit allen Ernstes, dass der Verfassungsbruch durch einzelne Länder ein begrüßenswertes Verhalten darstellt, für das die Öffentlichkeit dankbar sein soll und dies in einer Zeit, wo ganz zurecht darüber diskutiert wird, wie man die Institution Bundesverfassungsgericht vor „Umgestaltungen“ durch neue Parlamentsmehrheiten oder Blockaden durch qualifizierte Minderheiten – Stichwort Richterwahl – schützen kann. Darüber sind sich die Regierungsfraktionen und die größte Oppositionsfraktion im Grundsatz einig. Ein erster noch nicht abgestimmter Entwurf des Justizministers sieht vor, dass nicht nur die Unabhängigkeit und die Struktur des Bundesverfassungsgerichts mit zwei Senaten in Art. 93 GG, sondern auch die Bindungswirkung der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen, die bisher im Bundesverfassungsgerichtsgesetz, also lediglich einfachgesetzlich, verankert ist, in Art. 94 GG festgeschrieben werden soll.

Dies ist konsequent und entspricht der Erkenntnis, dass die Verfassungsgerichtsbarkeit insgesamt auf der Akzeptanz der Bindungswirkung ihrer Entscheidungen beruht. Wer die Rolle des Bundesverfassungsgerichts als authentischer Interpret der Verfassung und die Bindungswirkung seiner Entscheidungen in Frage stellt, gefährdet nicht nur die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, indem er politische Einflussnahmen auf die Beitragsfestsetzung für sich reklamiert. Er rüttelt vielmehr auch an den Grundfesten des Rechtsstaats und damit an einem unabänderlichen Grundprinzip unseres Staatswesens.[39]

 
 

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