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Bundestag - Wahlrechtsreform

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am

Dienstag und Mittwoch, den 23. und 24. April 2024,
über

zwei Normenkontrollverfahren der Bayerischen Staatsregierung und von 195 Mitgliedern des Deutschen Bundestages aus der CDU/CSU-Fraktion, drei Organstreitverfahren der Parteien CSU und DIE LINKE. und der Fraktion DIE LINKE. im Bundestag sowie zwei Verfassungsbeschwerdeverfahren von mehr als 4.000 Privatpersonen und von Bundestagsabgeordneten der Partei DIE LINKE. nebst über 200 weiteren Privatpersonen jeweils betreffend Änderungen des Bundeswahlgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 verhandelt.

Aus der Presseerklärung des Bundesverfassungsgerichts:

Die Antragsteller beanstanden teilweise bereits den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, der ihr Recht auf Beratung aus Art. 38 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) verletze.

In der Sache rügen einige Antragsteller das Verfahren der Zweitstimmendeckung, wonach Wahlkreisbewerber mit den meisten Erststimmen ihres Wahlkreises nur noch dann ein Bundestagsmandat erhalten, wenn dies von dem nach dem Zweitstimmenergebnis ihrer Partei und ihrer Landesliste bemessenen Mandatskontingent gedeckt ist. Weiter wenden sich Antragsteller und Beschwerdeführer teilweise gegen die Abschaffung der Grundmandatsklausel, wonach eine Partei bislang unabhängig vom Erreichen der 5 %-Klausel in den Bundestag einzog, wenn mindestens drei ihrer Wahlkreiskandidaten ein Direktmandat errungen haben. Teilweise wird auch generell eine verfassungsrechtliche Neubewertung der Sperrklausel für erforderlich gehalten. Die Antragsteller und Beschwerdeführer machen insbesondere Verletzungen der Wahlrechtsgleichheit aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG und des Rechts auf Chancengleichheit der Parteien aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 GG geltend.

Die Bundesregierung verteidigt die Wahlrechtsreform vor dem Bundesverfassungsgericht. Sie argumentiert, dass die Änderungen notwendig sind, um das Wahlrecht effizienter und gerechter zu gestalten. Insbesondere betont die Bundesregierung, dass die Einführung einer 5%-Hürde für die Zweitstimme dazu beiträgt, die Stabilität des Parlaments zu gewährleisten und die Bildung einer zu fragmentierten politischen Landschaft zu verhindern. Außerdem sieht sie die Abschaffung der Überhangmandate als einen Schritt zur Vereinfachung des Wahlprozesses und zur Vermeidung von Ungerechtigkeiten bei der Sitzverteilung im Bundestag .

Dazu: GK Kommentar hier

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